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Der Zuwendungsverzicht – Man kann auf Erbe oder Vermächtnis verzichten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gemeinsames Testament oder Erbvertrag können bindend sein
  • Testamentserbe oder Vermächtnisnehmer können vor dem Erbfall auf Zuwendung verzichten
  • Mögliche Abfindung für den Verzichtenden

Es gibt Fälle im Erbrecht, bei denen die Beteiligten intensiv nach einer Möglichkeit suchen, eine bestimmte Erbfolgeregelung abzuändern.

Im Normalfall sind solche Änderungen in der Erbfolge in den allermeisten Fällen problemlos möglich. Jedes Testament kann vom Erblasser grundsätzlich frei widerrufen werden, §§ 2253 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), jeder Erbvertrag kann nach § 2290 BGB aufgehoben werden.

Es gibt jedoch auch die Fälle, bei denen Beteiligte aus rechtlichen Gründen an die Regelungen in einem Testament oder einem Erbvertrag gebunden sind.

Wann kommt man aus einem Testament oder Erbvertrag nicht mehr heraus?

Zum Beispiel kann der Verfasser eines Testaments seinen letzten Willen nicht mehr widerrufen, wenn er geschäftsunfähig geworden ist. Weiter können Regelungen in einem Erbvertrag bindend geworden sein, weil ein Vertragspartner verstorben ist. Oder ein Beteiligter an einem gemeinschaftlichen Testament stellt fest, dass bestimmte wechselbezügliche Verfügungen in seinem gemeinschaftlichen Testament nicht mehr beseitigt werden können.

In diesen Fällen kann der Verfasser des letzten Willens alleine nicht bewirken, dass eine konkrete Anordnung in Testament oder Erbvertrag gegenstandslos wird. Er unterliegt einer durch das Gesetz angeordneten Bindungswirkung.

Wer sich in solch einer Situation wiederfindet, muss sich mit der Regelung in § 2352 BGB näher beschäftigen. Nach diesem Paragrafen kann nämlich jemand, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder in dem Testament mit einem Vermächtnis bedacht wurde, auf diese Zuwendung verzichten.

Ein solcher Zuwendungsverzicht unterscheidet sich von einem im Gesetz ebenfalls normierten Erbverzicht nach § 2346 BGB dadurch, dass man im Rahmen des Erbverzichts nach § 2346 BGB lediglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten kann. Ist man hingegen durch ein Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer bestimmt, greift also die so genannte gewillkürte Erbfolge ein, so ist lediglich ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB möglich.

Verzicht auf Rechte aus Testament oder Erbvertrag

Grundlegende Voraussetzung für einen Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist demnach die Existenz eines Testaments bzw. Erbvertrags. Derjenige, der in diesem letzten Willen als Erbe oder Vermächtnisnehmer benannt ist, kann gegenüber dem zukünftigen Erblasser erklären, dass er auf diese ihm zugedachte Zuwendung – ganz oder zum Teil – verzichtet.

Diese Verzichtserklärung kann natürlich frei von jeder Gegenleistung abgegeben werden.

Nachdem der Erblasser im Falle des Zuwendungsverzichts jedoch regelmäßig ein erhebliches Interesse an einer entsprechenden Erklärung des Erben oder Vermächtnisnehmers hat und den im Testament Begünstigten zur Abgabe der Verzichtserklärung auch nicht zwingen kann, ist mit einem Zuwendungsverzicht regelmäßig auch eine Abrede verbunden, wonach der Verzichtende für seine Erklärung eine Abfindung erhält.

Einen Zuwendungsverzicht kann der Betroffene nur persönlich erklären und die Erklärung nicht etwa durch einen Stellvertreter abgeben lassen.

Zuwendungsverzicht muss notariell beurkundet werden

Weiter bedarf der Zuwendungsverzicht zu seiner Wirksamkeit zwingend der notariellen Beurkundung. Ein Brief oder auch eine mündliche Erklärung, wonach man vor Eintritt des Erbfalls auf sein Erbe oder ein Vermächtnis verzichtet, sind demnach rechtlich wirkungslos.

Wurde ein Zuwendungsverzicht rechtswirksam erklärt, dann hat diese Erklärung auf die Wirksamkeit des Testaments an sich keinen Einfluss. Der Zuwendungsverzicht bewirkt lediglich, dass das Erbe oder Vermächtnis bei dem Erklärenden nicht mehr anfällt. Daneben bleiben alle von der Verzichtserklärung nicht betroffenen Anordnungen in dem Testament in vollem Umfang wirksam.

Ein Zuwendungsverzicht beinhaltet nicht gleichzeitig den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht des Erklärenden.

Nachdem § 2349 BGB auch für den Zuwendungsverzicht gilt, erstreckt sich der Zuwendungsverzicht von Kindern oder Seitenverwandten des Erblassers im Zweifel auch auf Abkömmlinge des den Verzicht Erklärenden.

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