Gläubiger meldet seine Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall beim Erben an – Die Verschweigungseinrede kann dem Erben helfen
- Forderung ist dem Erben nicht positiv bekannt und wird erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht
- Erbe kann die so spät erhobene Forderung unter Umständen abwehren
- Miterben haften nach fünf Jahren gegebenenfalls nur entsprechend ihrer Erbquote
Zuweilen wird ein Erbe mit Forderungen Dritter zeitlich weit nach Eintritt des Erbfalls konfrontiert.
Da melden sich Jahre nach dem Tod des Erblassers und der Auseinandersetzung der Erbschaft Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Dritte und fordern Geldbeträge beim Erben ein.
Soweit solche Forderungen nicht der Verjährung unterliegen, kann dem Erben unter Umständen eine bestimmte Norm des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) helfen, die Ansprüche abzuwehren.
Nach § 1974 BGB kann es nämlich bei Forderungen, die später als fünf Jahre nach dem Erbfall gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, zu einer Beschränkung der Haftung des Erben kommen, sodass der Erbe für die so spät geltend gemachte Forderung jedenfalls nicht mehr mit seinem Privatvermögen haften muss.
Voraussetzung der so genannten Verschweigungseinrede
Grundlegende Voraussetzung für das Eingreifen der Haftungserleichterung zugunsten des Erben ist, dass ein Nachlassgläubiger seine Forderung gegenüber dem Erben später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht hat.
Weiter ist Voraussetzung, dass dem Erben die Forderung nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist positiv bekannt gewesen sein darf und die Forderung darf ebenfalls nicht im Rahmen eines Aufgebotverfahrens nach §§ 1970 ff. BGB vom Gläubiger angemeldet worden sein.
Haftet der Erbe bereits unbeschränkt, kann er sich auf die Haftungserleichterung in § 1974 BGB nicht mehr berufen, § 2013 BGB.
Rechtsfolge der so genannten Verschweigungseinrede
Ist der Erbe später als fünf Jahre nach dem Erbfall mit einer Nachlassforderung, von der er nichts gewusst hat, konfrontiert, dann beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass bzw. auf das, was vom Nachlass noch übrig ist. Soweit der Erbe den Nachlass also bereits komplett verbraucht oder verschenkt hat, muss er an den Gläubiger, der seine Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall ihm gegenüber anmeldet, grundsätzlich nichts mehr bezahlen.
Sind mehrere Erben mit der verspätet angezeigten Forderung konfrontiert, dann bewirkt die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB weiter, dass jeder Miterbe nur noch mit der seiner Quote entsprechenden Anteil für die Verbindlichkeit haftet, § 2060 Nr. 2 BGB.
Nach Ablauf von fünf Jahren haftet der einzelne Miterbe also nicht mehr als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung, sondern eben nur noch entsprechend der Quote seines Erbteils.
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