Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Gläubiger meldet seine Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall beim Erben an – Die Verschweigungseinrede kann dem Erben helfen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Forderung ist dem Erben nicht positiv bekannt und wird erst fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht
  • Erbe kann die so spät erhobene Forderung unter Umständen abwehren
  • Miterben haften nach fünf Jahren gegebenenfalls nur entsprechend ihrer Erbquote

Zuweilen wird ein Erbe mit Forderungen Dritter zeitlich weit nach Eintritt des Erbfalls konfrontiert.

Da melden sich Jahre nach dem Tod des Erblassers und der Auseinandersetzung der Erbschaft Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte oder sonstige Dritte und fordern Geldbeträge beim Erben ein.

Soweit solche Forderungen nicht der Verjährung unterliegen, kann dem Erben unter Umständen eine bestimmte Norm des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) helfen, die Ansprüche abzuwehren.

Nach § 1974 BGB kann es nämlich bei Forderungen, die später als fünf Jahre nach dem Erbfall gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, zu einer Beschränkung der Haftung des Erben kommen, sodass der Erbe für die so spät geltend gemachte Forderung jedenfalls nicht mehr mit seinem Privatvermögen haften muss.

Voraussetzung der so genannten Verschweigungseinrede

Grundlegende Voraussetzung für das Eingreifen der Haftungserleichterung zugunsten des Erben ist, dass ein Nachlassgläubiger seine Forderung gegenüber dem Erben später als fünf Jahre nach dem Erbfall geltend gemacht hat.

Weiter ist Voraussetzung, dass dem Erben die Forderung nicht vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist positiv bekannt gewesen sein darf und die Forderung darf ebenfalls nicht im Rahmen eines Aufgebotverfahrens nach §§ 1970 ff. BGB vom Gläubiger angemeldet worden sein.

Haftet der Erbe bereits unbeschränkt, kann er sich auf die Haftungserleichterung in § 1974 BGB nicht mehr berufen, § 2013 BGB.

Rechtsfolge der so genannten Verschweigungseinrede

Ist der Erbe später als fünf Jahre nach dem Erbfall mit einer Nachlassforderung, von der er nichts gewusst hat, konfrontiert, dann beschränkt sich seine Haftung auf den Nachlass bzw. auf das, was vom Nachlass noch übrig ist. Soweit der Erbe den Nachlass also bereits komplett verbraucht oder verschenkt hat, muss er an den Gläubiger, der seine Forderung erst fünf Jahre nach dem Erbfall ihm gegenüber anmeldet, grundsätzlich nichts mehr bezahlen.

Sind mehrere Erben mit der verspätet angezeigten Forderung konfrontiert, dann bewirkt die Verschweigungseinrede des § 1974 BGB weiter, dass jeder Miterbe nur noch mit der seiner Quote entsprechenden Anteil für die Verbindlichkeit haftet, § 2060 Nr. 2 BGB.

Nach Ablauf von fünf Jahren haftet der einzelne Miterbe also nicht mehr als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung, sondern eben nur noch entsprechend der Quote seines Erbteils.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ab wann haftet der Erbe?
Die Errichtung eines Inventars – Voraussetzung für eine Haftungsbeschränkung des Erben
Der Erbe kann seine Haftung für Schulden des Erblassers vorübergehend beschränken
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht