Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ab wann haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei der Haftung des Erben muss man zwischen der Situation vor und nach der Annahme der Erbschaft unterscheiden
  • Wenn der Erbe die Erbschaft rechtzeitig ausschlägt, trifft ihn auch keine Haftung
  • Nach der Annahme der Erbschaft kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken

Haftung vor Annahme der Erbschaft

Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass der Erbe neben dem positiven Vermögen des Erblassers auch dessen Schulden übernimmt.

Es kann also sehr wohl passieren, dass der Erbe für alte Verbindlichkeiten des Erblassers mit seinem eigenen Privatvermögen aufkommen muss.

Diese Haftung des Erben ist allerdings keine zwangsläufige Folge. Der Erbe hat es selber in der Hand, einer Haftung durch entsprechende Maßnahmen zu entgehen, insbesondere wenn er zeitnah nach Eintritt des Erbfalls feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist und unter dem Strich nicht Positives übrig bleibt.

Bis zur Annahme der Erbschaft ist die Stellung – und damit verbunden auch die Haftung – des Erben ohnehin nur vorläufig. Innerhalb der ersten sechs Wochen nach Anfall der Erbschaft kann es sich der Erbe gründlich überlegen, ob er die Erbschaft annehmen will oder nicht. Schlägt er die Erbschaft rechtzeitig mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aus, dann muss er sich über jedwede Haftungsfragen keine Gedanken mehr machen.

Mit der Ausschlagung hat der Erbe mit den Schulden des Erblassers nichts mehr zu tun

Ist die Ausschlagung erklärt, „gilt der Anfall (der Erbschaft) an den Ausschlagenden als nicht erfolgt“, § 1953 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Bis zur Annahme der Erbschaft kann ein Haftungsanspruch gegen den Erben nicht gerichtlich geltend gemacht werden, § 1958 BGB. Der Erbe ist also in dieser ersten Zeit davor geschützt, von Altgläubigern des Erblassers vor den Kadi gezerrt zu werden. Eine Klage wäre mangels Prozessführungsbefugnis des Gläubigers unzulässig.

Die Schutzvorschrift des § 1958 BGB gilt allerdings nicht, wenn für den Nachlass vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, § 2213 Abs. 2 BGB. Sobald ein Testamentsvollstrecker also sein Amt angenommen hat, § 2202 BGB, kann eine Klage wegen Altverbindlichkeiten des Erblassers gegen den Testamentsvollstrecker erhoben werden.

Ebenso kann noch vor Annahme der Erbschaft durch den Erben gegen einen gegebenenfalls eingesetzten Nachlasspfleger eine Klage erhoben werden, § 1960 Abs. 3 BGB.

Haftung nach Annahme der Erbschaft

Hat der Erbe aber die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen lassen oder vorher die Erbschaft bereits angenommen (z.B. durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins), dann muss sich der Erbe mit dem Thema Haftung etwas intensiver auseinander setzen.

Das Gesetz berücksichtigt die für den Erben zuweilen schwierige Situation, sich innerhalb kürzester Zeit einen Überblick über Vermögen und Schulden des Erblassers zu verschaffen und gewährt dem Erben mit Hilfe der so genannten Dreimonatseinrede nochmals etwas Luft, § 2014 BGB.

Der Erbe kann die Bezahlung einer Nachlassverbindlichkeit nach dieser Vorschrift nämlich für einen weiteren Zeitraum von drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft verweigern. Der Erbe kann also nach Annahme von einem Altgläubiger des Erblassers wegen einer Nachlassverbindlichkeit verklagt werden, ein gegen ihn ergehendes Urteil kann binnen der Dreimonatsfrist jedoch nur zu Sicherungszwecken vollstreckt werden.

Ist auch nach Erhebung der Dreimonatseinrede für den Erben nicht ersichtlich, dass die von ihm angenommene Erbschaft werthaltig ist, ist es schließlich Zeit für den Erben, sich Gedanken über den Schutz seines privaten Vermögens zu machen.

Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung oder Dürftigkeitseinrede sind vom Gesetz vorgesehene Mittel für den Erben, seine Haftung auch nach Annahme der Erbschaft zumindest auf den (überschuldeten) Nachlass zu beschränken.

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