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Müssen Kinder ihren Eltern Unterhalt bezahlen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder sind gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig
  • Eltern müssen bedürftig und Kinder müssen leistungsfähig sein
  • Sozialhilfeträger kann Kinder in Anspruch nehmen

Kinder treibt zuweilen nicht in erster Linie die Sorge um, ob ihnen von ihren Eltern kraft Erbfolge Vermögen hinterlassen wird.

Manchmal sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nämlich so prekär, dass sich die Kinder vielmehr fragen, ob sie nicht verpflichtet sein könnten, ihren Eltern finanziell unter die Arme zu greifen.

Insbesondere in den Fällen, in denen Eltern im hohen Alter pflegebedürftig werden und Pflegekosten nicht durch die Rente und Leistungen aus einer Pflegeversicherung abgedeckt werden können, wird die Frage einer Unterhaltsverpflichtung der Kinder für ihre Eltern akut.

Gesetz regelt Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern

Das Gesetz sieht hier in § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine ebenso kurze wie klare Antwort vor:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Es ist damit vollkommen unstreitig, dass bedürftige Eltern grundsätzlich auf ihre Kinder zugehen können und von ihren Kindern einen angemessenen Unterhalt verlangen können.

Natürlich können Eltern nur dann Unterhalt von ihren Kindern fordern, wenn sie selber nicht imstande sind, wenn sie auf Hilfe angewiesen sind.

Nur bedürftige Eltern bekommen von ihren Kindern Unterhalt

Nach § 1602 Abs. 1 BGB gilt:

Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Verfügt das betroffene Elternteil mithin über genügend Einkünfte beispielsweise aus Renten, Vermögenserträgen oder Leistungen der Pflegeversicherung, zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, dann fallen Unterhaltszahlungen der Kinder aus.

Wenn man sich aber die Preise vor Augen führt, die beispielsweise von Pflegeheimen für die stationäre Unterbringung pflegebedürftiger Menschen aufgerufen werden, dann ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele ältere Menschen für diese Kosten alleine nicht aufkommen können.

Kinder müssen in der Lage sein, den Eltern Unterhalt zu bezahlen

Neben der Bedürftigkeit des betroffenen Elternteils muss aber noch ein weiteres Kriterium für die Unterhaltspflicht des Kindes erfüllt sein: Bei dem Kind muss die Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts gegeben sein.

Ein Kind, das selber nicht genügend Geld zum Leben hat, muss auch keine Unterhaltsverpflichtungen erfüllen.

Im Zweifel muss in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Kindes geklärt werden, über welche Einkünfte das Kind verfügt und welche Verbindlichkeiten des Kindes hier einkommensmindernd berücksichtigt werden können.

Auch muss dem betroffenen Kind immer ein angemessener Selbstbehalt verbleiben, bevor es für Unterhaltszahlungen an die Eltern herangezogen werden kann.

Mehrere Kinder haften als Teilschuldner

Wenn mehrere Geschwister vorhanden sind, haften die Geschwister für den Unterhalt der Eltern nach § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Dasjenige Kind, dem es finanziell besser geht, muss also auch einen größeren Anteil am Unterhalt der Eltern übernehmen.

Streitigkeiten rund um den Unterhalt der Kinder für ihre Eltern werden nur selten im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern ausgetragen.

Sozialamt macht Unterhaltsanspruch der Eltern geltend

Wesentlich häufiger bekommen betroffene Kinder Post vom Sozialamt, mit der Unterhaltsansprüche der Eltern eingefordert werden.

Wenn ein Sozialhilfeträger nämlich für einen Elternteil, das Unterhaltsansprüche gegen die eigenen Kinder hat, Sozialhilfeleistungen erbringt und beispielsweise Pflegekosten für den Elternteil erbringt, dann gehen die Unterhaltsansprüche des Elternteils gegen die Kinder nach § 94 Abs. 1 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) auf den Sozialhilfeträger über bzw. können nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden.

Das Sozialamt kann demnach selbstständig Unterhaltsforderungen von Eltern gegen ihre Kinder geltend machen und nötigenfalls auch vor Gericht durchsetzen.

Kinder sind in diesem Zusammenhang nach § 117 SGB XII regelmäßig verpflichtet, dem Sozialhilfeträger detailliert Auskunft über die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

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