Haftung der Erben für Sozialhilfe des Erblassers
- Die Behörde kann unter Umständen an den Erblasser gezahlte Sozialleistungen vom Erben zurückfordern
- Die Behörde muss Freibeträge bei der Rückforderung beachten
- Härtefallregelung verhindert im Einzelfall einen Zugriff der Behörde
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen und hinterlässt er trotzdem einen werthaltigen Nachlass, dann können die Erben ebenfalls Ziel eines Kostenerstattungsanspruchs durch den Sozialhilfeträger werden.
Dabei kann die Behörde nicht nur bei dem Erben des Leistungsempfängers selber Regress nehmen, sondern auch bei dem Erben des Ehegatten oder Lebenspartners des Leistungsempfängers, wenn diese Personen vor dem Leistungsempfänger selber versterben sollten.
Eine Erbenhaftung kommt in der Praxis insbesondere dann in Frage, wenn der Hilfeempfänger bestimmtes Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 oder 3 SGB XII nicht zur Deckung seines Bedarfs einsetzen musste und dieses Schonvermögen mit dem Erbfall kraft Erbrecht an den Erben des Hilfeempfängers fällt.
Die letzten zehn Jahre vor dem Erbfall stehen im Feuer
Der Anspruch kann von der Behörde nur für denjenigen Teil der Sozialhilfe geltend gemacht werden, der während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall ausgezahlt wurde.
Der Erbe haftet aber jedenfalls nur mit dem Wert des ihm kraft Erbfolge überlassenen Nachlasses.
Der Erbe muss daher nicht fürchten, mit seinem Privatvermögen unbegrenzt für Kosten der Sozialhilfe des Verstorbenen herangezogen zu werden.
Im worst case verliert der Erbe „lediglich“ seine Erbschaft.
In besonderen im Gesetz definierten Fällen ist die Geltendmachung des Erstattungsanspruch durch die Behörde gegen den Erben ausgeschlossen oder zumindest der Höhe nach begrenzt.
So wird der Rückforderungsanspruch von der Behörde dann nicht geltend gemacht, wenn der Wert des Nachlasses unterhalb einer Freibetragsgrenze von 3.378 Euro (Stand 01/2025) liegt.
Liegt ein Härtefall vor, der den Erstattungsanspruch begrenzt?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Erben sogar ein höherer Freibetrag geltend gemacht werden, insbesondere wenn der Erbe den Leistungsempfänger vor seinem Tod gepflegt und mit ihm zusammen gelebt hat.
Schließlich ist der Rückforderungsanspruch von der Behörde dann nicht geltend zu machen, wenn die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
An diesen Auffangtatbestand ist insbesondere dann zu denken, wenn der Erbe die ehedem leistungsberechtigte Person vor deren Tod über einen längeren Zeitraum hinweg intensiv gepflegt hat, aber nicht mit ihm zusammen gelebt hat.
Der Rückforderungsanspruch für geleistete Sozialhilfe erlischt schließlich in drei Jahren nach dem Erbfall.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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