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Wann ist eine Testamentsvollstreckung beendet? Erbe hat Probleme bei der Übertragung eines Grundstücks!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Nürnberg – Beschluss vom 04.11.2020 – 15 W 3330/20

  • Erbe beantragt Umschreibung eines Grundstücks und Löschung eines Testamentsvollstreckervermerkes
  • Grundbuchamt verweigert Grundbuchberichtigung
  • OLG weist den Beteiligten einen Lösungsweg auf

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Umständen ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden kann.

Die Angelegenheit begann eigentlich harmlos.

Eine Erblasserin hatte in ihrem letzten Willen einen Erben eingesetzt. Gleichzeitig hatte die Erbin zugunsten einer weiteren Person ein Vermächtnis ausgesetzt.

Erblasserin ordnet in ihrem letzten Willen Testamentsvollstreckung an

Gegenstand des Vermächtnisses war ein Grundstück.

Gleichzeitig hatte die Erblasserin in ihrem letzten Willen für ihren Nachlass eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Aufgabe des Testamentsvollstreckers war alleine die Sicherstellung der Erfüllung des Vermächtnisses.

Der Erbe war auch bereits im Grundbuch als neuer Eigentümer der Nachlassimmobilie vermerkt. Gleichzeitig war im Grundbuch aber auch vermerkt, dass für das Grundstück eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden sei.

Vermächtnisnehmer will das Grundstück gar nicht haben

Zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer herrschte offenbar Einvernehmen, denn der Vermächtnisnehmer erklärte, dass er das ihm zugedachte Grundstück gar nicht haben will.

Der Vermächtnisnehmer schlug das zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis vielmehr aus.

In der Folge suche der Erbe einen Notar auf und ließ dort einen Vertrag beurkunden, mit dem er das Grundstück einer dritten Person schenken wollte.

Notar beantragt Grundbuchberichtigung

Um diesen Vertrag zu vollziehen, beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt zum einen, den Beschenkten als neuen Eigentümer im Grundbuch einzutragen und gleichzeitig den Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.

Letzteren Antrag begründete der Notar mit dem Umstand, dass „das Grundstück wegen der Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliege“.

Der Testamentsvollstrecker war mit sämtlichen Anträgen des Erben ausdrücklich einverstanden.

Grundbuchamt hat massive Bedenken gegen die Anträge

Das Grundbuchamt verweigerte aber sowohl die Neueintragung des Beschenkten als auch die Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes.

Das Grundbuchamt fuhr vielmehr schwere Geschütze auf:

Zunächst wies das Grundbuchamt darauf hin, dass der Erbe wegen bestehender Testamentsvollstreckung gar nicht über das Grundstück verfügen könne.

Eine Verfügung durch den Testamentsvollstrecker sei ebenfalls nicht möglich, da ein Testamentsvollstrecker nicht unentgeltlich über den Nachlass verfügen dürfe.

Grundbuchamt vermisst Nachweise für ein Ende der Testamentsvollstreckung

Weiter fehle ein ordentlicher Nachweis, wonach der Testamentsvollstrecker alle ihm übertragenen Aufgaben bereits erledigt habe. Schließlich, so das Grundbuchamt, müsse gegebenenfalls ein Ersatztestamentsvollstrecker tätig werden.

Der Urkundsnotar legte daraufhin dem Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Erklärung des Vermächtnisnehmers vor, aus der hervorging, dass er das zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis tatsächlich ausgeschlagen habe.

Das Grundbuchamt stellte daraufhin in Frage, ob das Vermächtnis nicht vor der Ausschlagung möglicherweise bereits angenommen worden sei.

Notar legt Beschwerde zum OLG ein

Gegen die hartnäckige Weigerung des Grundbuchamtes, die gestellten Anträge zu vollziehen, legte der Notar schließlich Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerde zum OLG hatte teilweise Erfolg.

Zwar konstatierte das OLG in der Begründung seiner Entscheidung, dass derzeit die Voraussetzungen für die beantragten Grundbuchänderungen nicht vorliegen würden.

Die bestehenden Eintragungshindernisse könnten jedoch durch Vorlage eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk oder alternativ durch eine vom Vermächtnisnehmer abgegebene eidesstattliche Versicherung, wonach er das Vermächtnis nicht angenommen habe, beseitigt werden.

Wann kann der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch gelöscht werden?

Zu dem – den Erben massiv störenden – Testamentsvollstreckervermerk teilte das OLG mit, dass dieser nicht alleine nach einer entsprechenden Erklärung des Testamentsvollstreckers, wonach sein Amt beendet sei, gelöscht werden könne.

Im vorliegenden Fall ende eine Testamentsvollstreckung aber in jedem Fall mit Ausschlagung des Vermächtnisses durch den Vermächtnisnehmer.

Neben der bereits vorliegenden Ausschlagungserklärung sah es das OLG aber weiter als erforderlich an, dass vom Vermächtnisnehmer eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wird, wonach er sein Vermächtnis vor der Ausschlagung nicht angenommen habe.

Eine solche eidesstattliche Versicherung könne in Grundbuchverfahren ausnahmsweise als Beweismittel zugelassen werden, gerade um auch negative Tatsachen nachzuweisen.

Testamentsvollstrecker blockiert den Erben

Vor einer solchen Klärung der Beendigung der Testamentsvollstreckung sah das OLG auch keine Chance, den beabsichtigten Eigentümerwechsel im Grundbuch zu vollziehen.

Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ein vorhandener Testamentsvollstreckervermerk Verfügungen des Erben über einen Nachlassgegenstand blockieren würde.

Das OLG verwies die Sache im Ergebnis an das Grundbuchamt zurück. Dort musste das Verfahren nach Maßgabe der Entscheidung des OLG fortgesetzt werden.           

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