Wann ist eine Testamentsvollstreckung beendet und wann kann ein Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden?
OLG München – Beschluss vom 30.01.2019 – 34 Wx 181/18
- Testamentsvollstrecker tritt sein Amt im Jahr 2007 an
- In das betroffene Grundbuch wird ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen
- Über zehn Jahre später will der Testamentsvollstrecker den Vermerk aus dem Grundbuch löschen lassen
Das Oberlandesgericht München hatte über den Antrag eines Testamentsvollstreckers zu befinden, aus dem Grundbuch den dort eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk zu löschen.
In der Angelegenheit war im Jahr 1988 von zwei Personen ein Erbvertrag errichtet worden. In diesem Erbvertrag hatten sich die Parteien gegenseitig zu Erben eingesetzt.
Gleichzeitig war in dem Erbvertrag angeordnet worden, dass Schlusserben des länger Lebenden vier in dem Vertrag benannte Personen sein sollen.
Im Erbvertrag wird Testamentsvollstreckung angeordnet
Weiter wurde in dem Erbvertrag Testamentsvollstreckung sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall nach dem Tod des länger Lebenden angeordnet.
Nach den Bestimmungen in dem Erbvertrag sollte der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass „die im Zusammenhang des Erbfalls anfallenden Aufgaben“ erledigt werden, insbesondere sollte der Vollstrecker dafür sorgen, dass „die Zahlung der Beerdigungskosten und aller sonstigen mit dem Erbfall im Zusammenhang stehenden Kosten“ vorgenommen werden.
Der erste Erbvertragspartner verstarb am 14.09.2007. Er wurde von der überlebenden Erbvertragspartnerin beerbt.
In das Grundbuch wird ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen
Zum Nachlass gehörte Eigentum an einer Wohnung. Die Erbin wurde im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen.
Gleichzeitig trat der im Erbvertrag eingesetzte Testamentsvollstrecker sein Amt an. Auch in dem Grundbuch der betroffenen Nachlassimmobilie wurde ein entsprechender Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen.
Am 01.02.2018 verstarb dann auch die Erbin.
In der Folge kam dann offensichtlich der Testamentsvollstrecker unter Beschuss. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Immobilie in der sich auch die Wohnung aus dem Nachlass befand, stellte Wohngeldforderungen gegen den Testamentsvollstrecker.
Der Testamentsvollstrecker, der das übernommene Amt im Laufe der Jahre wahrscheinlich bereits vergessen hatte, wollte sich von seinem Amt in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Forderungen nunmehr allerdings schnellst möglich verabschieden.
Testamentsvollstrecker beantragt die Löschung des Vermerks im Grundbuch
Der Vollstrecker beantragte daher beim Grundbuchamt, den Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch wegen Unrichtigkeit zu löschen.
Zur Begründung seines Antrags trug der Betroffene vor, dass die Testamentsvollstreckung bereits längstens beendet sei, da der erste Erbfall nunmehr schon über zehn Jahre zurückliege.
Das Grundbuchamt gab dem Betroffenen daraufhin Gelegenheit, tatsächliche Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung vorzutragen.
Nachdem hier vom Testamentsvollstrecker keine überzeugenden Argumente mehr kamen, wies das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes im Grundbuch zurück.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück
Nachdem das OLG zunächst die genaue Qualität des eingelegten Rechtsmittels sowie die Frage der Beschwerdeberechtigung des Testamentsvollstreckers geklärt hatte, wies es die Beschwerde als unbegründet zurück.
Das OLG urteilte, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des Testamentsvollstreckervermerks vorliegend nicht gegeben seien.
Die Testamentsvollstreckung sei im vorliegenden Fall nämlich nur bei Erledigung sämtlicher dem Vollstrecker übertragenen Aufgaben beendet.
Hierzu wies das Gericht darauf hin, dass der Testamentsvollstrecker selber im Jahr 2016 offenbar noch tätig gewesen sei.
Auch konnten vom Testamentsvollstrecker keine sonstigen Urkunden vorgelegt werden, die eine Beendigung seiner Tätigkeit dokumentiert hätten.
Schließlich wies das OLG noch darauf hin, dass auch für den Erbfall nach der im Jahr 2018 verstorbenen Erbin Testamentsvollstreckung angeordnet worden war.
In Bezug auf diesen Erbfall, so die Annahme des Gerichts, sei die Testamentsvollstreckung jedenfalls nicht beendet. Insoweit sei auch der korrespondierende Vermerk im Grundbuch zutreffend und keinesfalls zu löschen.
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