Nacherbenvermerk im Grundbuch hängt von der Gebärfähigkeit einer Frau ab
OLG Hamm – Beschluss vom 15.12.2015 – 15 W 514/15
- Noch ungeborene Kinder werden in einem Erbvertrag als Nacherben eingesetzt
- Grundbuchamt argwöhnt bei 59jähriger Frau, dass diese weitere Kinder (und Nacherben) bekommen kann
- OLG stützt die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes
Das Oberlandesgericht Hamm musste sich in einer grundbuchrechtlichen Angelegenheit Gedanken über die Gebärfähigkeit einer Frau machen.
Die Erblasserin hatte in der Sache im Jahr 1991 einen notariellen Erbvertrag errichtet. In diesem Erbvertrag setzte die Erblasserin ihre im Jahr 1956 geborene Tochter als alleinige Erbin ein.
Weiter enthielt der Erbvertrag aber noch eine Ersatz- und Nacherbenbestimmung, die in der Folge für Diskussionsbedarf sorgen sollte.
Notarieller Erbvertrag mit problematischer Nacherbeneinsetzung
In dem Erbvertrag hatte die Erblasserin nämlich wie folgt verfügt:
Nacherbe und Ersatzerbe meiner Tochter ist deren Sohn, und für den Fall, dass meine Tochter weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2015 und hinterließ ihrer Tochter unter anderem Immobilienvermögen.
Nach dem Ableben ihrer Mutter beantragte die Tochter beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin nach ihrer Mutter ausweisen sollte.
Beim Grundbuch stellte die Erbin den Antrag, dass das Grundbuch berichtigt und sie als alleinige Eigentümerin der Nachlassimmobilie eingetragen werden soll.
Erbin wünscht keinen Nacherbenvermerk im Grundbuch
Die Erbin stellte gegenüber dem Grundbuchamt klar, dass ihre Eintragung im Grundbuch als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen solle.
In einer notariellen Urkunde, die die Tochter und Alleinerbin dem Grundbuchamt vorlegte, versicherte sie an Eides statt, dass sie neben ihrem Sohn keine weiteren Kinder habe.
Der Sohn selber verzichtete in der gleichen notariellen Urkunde auf die Eintragung eines Nacherbenvermerkes für das betroffene Grundstück.
Trotz dieses Vortrages weigerte sich das Grundbuchamt aber, die Tochter als Eigentümerin ohne einen Nacherbenvermerk in das Grundbuch einzutragen. Nachdem die Geburt zukünftiger Kinder durch die 59jährige Erbin nicht komplett ausgeschlossen werden könne, müsse ein Nacherbenvermerk im Grundbuch aufgenommen werden.
Beschwerde wird vom OLG zurückgewiesen
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes erhob die Erbin Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Das Gericht teilte die Rechtsansicht des Grundbuchamtes, wonach im vorliegenden Fall zum Schutz von möglichen Nacherben nach § 51 GBO von Amts wegen ein Nacherbenvermerk in das Grundbuch aufgenommen werden muss.
Zu den möglichen Nacherben gehörten, so das OLG, auch die im Erbvertrag angeführten „weiteren leiblichen Kinder“ der Tochter der Erblasserin.
Selbst wenn diese bisher noch gar nicht geboren seien verbleibe es, so das OLG, bei der Erforderlichkeit eines Nacherbenvermerkes. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass die Erbin neben einer eigenen Erklärung, keine weiteren Kinder zur Welt bringen zu wollen, eine ärztliche Erklärung zu ihrer (mutmaßlich mangelnden) Gebärfähigkeit vorlegte.
Letztere Erklärungen seien im Grundbuchverfahren, das als alleiniges Beweismittel den Urkundsbeweis vorsehe, rechtlich ebenso wenig relevant wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gebärfähigkeit der Erbin nicht zulässig sei.
Es ist nicht offenkundig, dass die Betroffene nicht mehr schwanger werden kann
Es sei, so das OLG, weder „offenkundig, dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden kann, noch (bestehe) ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Schwangerschaft bei einer 59jährigen Frau ausgeschlossen“ sei. Insbesondere die Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung würden es nicht als komplett unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Erbin weitere Kinder … und damit Nacherben zur Welt bringt.
Im Ergebnis sah also auch das OLG ein Bedürfnis für die Eintragung eines Nacherbenvermerkes, um potentielle zukünftige Kinder der Erbin zu schützen.
Nur ergänzend wies das OLG weiter darauf hin, dass auch der vom Sohn der Erbin erklärte Verzicht auf den Nacherbenvermerk nicht ausreichend gewesen sei. Zwar könne ein Nacherbe auf einen zu seinem Schutz vorgesehenen Nacherbenvermerk durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt verzichten.
Hieran hätten jedoch jedenfalls etwa vorhandener Ersatznacherben, also zum Beispiel vorhandene Kinder des Sohnes mitwirken müssen.
Nachdem Ersatznacherben im vorliegenden Fall aber keine entsprechende Erklärung abgegeben hatten, war die vom Sohn der Erbin abgegebene Erklärung für die gewünschte Rechtsfolge alleine nicht ausreichend.
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