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Sozialhilfe bezahlt Beerdigung – Welche Kosten sind erstattungsfähig?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Sozialgericht Karlsruhe – Urteil vom 15.11.2012 – S 1 SO 2641/12

  • Sozialamt übernimmt nicht alle geltend gemachten Kosten für eine Beerdigung
  • Betroffener erhebt Klage zum Sozialgericht
  • Sozialgericht beurteilt die abgerechneten Positionen für nicht erforderlich und weist die Klage ab

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte zu klären, in welchem Umfang von der Sozialhilfebehörde Kosten bei einer Bestattung übernommen werden.

Die Ehefrau eines Sozialhilfeempfängers war verstorben. Der Ehemann selber bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil).

Nach Durchführung der Beerdigung seiner Ehefrau stellte der Ehemann bei dem Sozialamt einen Antrag auf Erstattung der Kosten, die er für die Beerdigung seiner Ehefrau hatte aufwenden müssen.

Zur Untermauerung seines Antrages legte der Ehemann bei der Behörde einen Gebührenbescheid des zuständigen Friedhofs- und Bestattungsamts über einen Betrag in Höhe von 1.221,00 Euro sowie die Rechnung eines Bestattungsunternehmens über einen Betrag in Höhe von 2.126,57 Euro vor.

Sozialamt übernimmt 3.037,27 Euro an Bestattungskosten

Das Sozialamt erkannte die Forderung des Antragstellers dem Grunde nach an und überwies ihm einen Betrag in Höhe von 3.037,27 Euro. Lediglich die geltend gemachten Kosten für eine Taxi-Fahrt des bei der Beerdigung anwesenden Pfarrers, die Kosten der Todesanzeige, die Mehrkosten für eine Urne mit Motiv sowie die Kosten für eine Kondolenzmappe in Höhe von insgesamt 343,44 Euro wollte das Sozialamt nicht übernehmen.

Auf den Widerspruch des Sozialhilfeempfängers hin übernahm das Sozialamt dann doch noch die Kosten für die Taxi-Fahrt des Pfarrers in Höhe von 43,00 Euro. Wegen des noch streitigen Restbetrages in Höhe von 300,44 Euro zog der Ehemann vor das Sozialgericht.

Das Sozialgericht stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt dem Grunde nach aus § 74 SGB XII begründet sei. Nach § 74 SGB XII werden vom Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Dieser Anspruch stehe demjenigen zu, der zur Durchführung der Beerdigung verpflichtet sei.

Kläger ist nicht in der Lage, Kosten für die Beerdigung seiner Frau zu bezahlen

Nachdem der Kläger Ehemann und Alleinerbe der verstorbenen Erblasserin gewesen war, hatte das Gericht wenig Zweifel daran, dass er auch zur Durchführung der Bestattung verpflichtet gewesen war, § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gericht ging bei seiner Entscheidung weiter davon aus, dass der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse selber nicht in Lage war, die Kosten für eine Bestattung seiner Ehefrau aufzubringen.

Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts war am Ende jedoch die Erwägung, dass nicht die tatsächlich entstandenen Kosten einer Bestattung, sondern nach dem Gesetzeswortlaut lediglich die erforderlichen Kosten vom Sozialamt zu übernehmen seien. Erforderliche Kosten, so das Sozialgericht, seien jedenfalls geringere Kosten als die für eine standesgemäße Bestattung einer Person.

Es seien, so das Gericht, zwar auch Wünsche der Verstorbenen sowie des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen und der Eindruck eines Armenbegräbnisses zu vermeiden. Am Ende sei aber entscheidend für den unbestimmten Rechtsbegriff der „erforderlichen Kosten“ dasjenige, was „üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen“ würde.

Sozialgericht streicht nicht erforderliche Kosten

Dies vorausgeschickt wertete das Sozialgericht die Kosten für die vom Kläger geschalteten Todesanzeigen genauso wenig als erforderlich wie die Kosten für die bei der Beerdigung ausgelegte Kondolenzmappe.

Zu den geltend gemachten Kosten für die Urne hatte das Gericht durch die Befragung ortsansässiger Bestattungsunternehmen eigene Erkundigungen eingezogen und dabei erfahren, dass es sehr wohl schlichtere – und eben auch billigere – Versionen von Urnen gegeben hätte, als die vom Kläger ausgewählte Urne.

Im Ergebnis wurde die Klage des Empfängers von Sozialhilfe in vollem Umfang abgewiesen. Sämtliche von ihm geltend gemachten Mehrkosten waren von ihm selber zu tragen.

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