Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Kosten der Beerdigung – Wer hat sie zu tragen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der oder die Erben müssen die Beerdigung bezahlen
  • Anteiliger Erstattungsanspruch gegen diejenigen Miterben, die sich nicht an den Kosten beteiligen
  • Wann müssen Dritte die Beerdigungskosten bezahlen?

Für die Frage, wer für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen hat, gibt es eine klare gesetzliche Regelung.

Gemäß § 1968 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) trägt der Erbe, oder bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, die Kosten der Beerdigung.

Natürlich kann der Erblasser hiervon abweichende Anordnungen in seinem Testament oder Erbvertrag treffen. Dort kann er auch nähere Bestimmungen zur gewünschten Art und Weise seiner Bestattung treffen.

Enthält das Testament zur Frage der Bestattung und zur Kostentragungspflicht keine Angaben, verbleibt es bei der Kostenpflicht für die Erben gemäß § 1968 BGB und dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Recht der nächsten Angehörigen, über die näheren Umstände der Beerdingung entscheiden zu dürfen.

Erstattungsanspruch gegen Miterben

Haben die nächsten Angehörigen die Beerdigung ausgerichtet sowie bezahlt und hat der Erblasser andere Personen zu seinen Erben benannt, dann resultiert aus § 1968 BGB ein Erstattungsanspruch gegen die Erben hinsichtlich der für die Bestattung verauslagten Kosten.

Kann derjenige, der die Kosten für die Bestattung verauslagt hat, bei dem Erben seinen Erstattungsanspruch nicht realisieren, kann derjenige für angemessene Bestattungskosten in Anspruch genommen werden, der gegenüber dem Verstorbenen unterhaltspflichtig war, § 1615 Absatz 2 BGB.

Eltern haften nach dieser Norm also beispielsweise – nachrangig zum Erben – für die Bestattungskosten ihres Kindes.

Die Höhe der Kosten für eine Beerdigung hängt naturgemäß stark von dem Aufwand für die Bestattung ab.

Kosten für Sarg und Bestattungsunternehmen, Bestattungsgebühren der Gemeinde für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen, gegebenenfalls Kosten für einen Trauergottesdienst, die regelmäßig im Voraus zu entrichtende Grabnutzungsgebühr sowie die Kosten für ein Grabdenkmal verursachen im Minimum einen niedrigen vierstelligen Euro-Betrag.

Nach oben sind keine Grenzen gesetzt.

Wann müssen Dritte für die Kosten der Beerdigung aufkommen?

Ist der Tod des Erblassers durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten eines Dritten ausgelöst worden, so zum Beispiel durch einen Autounfall, dann besteht ein Schadensersatzanspruch des Erben gegen denjenigen, der den Tod des Erblassers verursacht hat.

Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruchs hat dann beispielsweise der Unfallverursacher dem Erben auch die Kosten der Beerdigung des Getöteten zu ersetzen, § 844 Absatz 1 BGB, § 10 Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Die Schadensersatzpflicht umfasst die Erstattung der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung, nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht die Kosten für die Grabpflege.

Der Staat übernimmt die Kosten der Beerdigung

Schließlich kommt auch der Staat als Kostenträger für eine Beerdigung in Frage. Gemäß § 74 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) werden nämlich die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den für die Übernahme der Kosten eigentlich Verpflichteten (Erben) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Zu der Frage, welche Kosten im Rahmen einer Beerdigung „erforderlich“ und damit von der Sozialhilfe zu übernehmen sind, gibt es umfangreiche Rechtsprechung.

Als jedenfalls nicht durch die Sozialhilfe erstattungsfähig wurden von den Gerichten unter anderem wiederholt Kosten für Leichenschmaus und sonstige Leichenfeierlichkeiten angesehen.

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