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Vermögensloser Erbe darf von Erbengemeinschaft nicht vorgeschickt werden, um mittels Prozesskostenhilfe einen Nachlassanspruch durchzusetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels

Saarländisches OLG – Beschluss vom 30.01.2009 – 5 W 39/09

  • Vermögensloser Erbe will einen zum Nachlass gehörenden Anspruch einklagen
  • Prozesskostenhilfe wird vom Gericht zunächst versagt
  • OLG: Es kommt auf die Motivation der Erben an

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob einem erklärtermaßen vermögenslosen Erben staatliche Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, wenn er eine zum Nachlass gehörende Forderung vor Gericht geltend machen will und seine Miterben nach Angaben des Beklagten durchaus vermögend sind.

Der Erbe reichte beim Landgericht Saarbrücken im Juli 2008 den Entwurf einer Klage ein und stellte gleichzeitig den Antrag, dass ihm für die Durchführung des Klageverfahrens vor Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden möge, § 114 ZPO (Zivilprozessordnung). Mit der Klage beabsichtigte der Erbe einen Nachlassanspruch in Höhe von Euro 15.000 zugunsten des Nachlasses gegen die Beklagten durchzusetzen. Neben dem die Klage einreichenden Erben war noch eine weitere Person Mitglied der Erbengemeinschaft.

Landgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück

Das Landgericht wies den geltend gemachten Prozesskostenantrag zurück, ohne sich groß mit den Erfolgsaussichten der Klage beschäftigt zu haben. Die Zurückweisung des Antrags begründete das Landgericht mit dem Umstand, dass der Betroffene ausschließlich seine eigenen Vermögensverhältnisse dargelegt habe.

Nachdem er aber einen Anspruch einer Erbengemeinschaft geltend mache und es noch weitere Mitglieder in dieser Erbengemeinschaft gebe, komme es für den Prozesskostenhilfeantrag, so das Landgericht, entscheidend auch auf die Vermögensverhältnisse der weiteren Miterben an.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts legte der Erbe sofortige Beschwerde zum OLG ein. Er trug vor, dass der Miterbe ebenso wenig wie er selber finanziell in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen.

Erbengemeinschaft ist durchaus zahlungskräftig

Die von dem Erben in Anspruch genommenen Beklagten ließen hingegen wissen, dass ihrer Auffassung nach die Erbengemeinschaft sehr wohl vermögend sei.

Das OLG hob jedoch auf die Beschwerde des Erben hin den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Angelegenheit an das Landgericht zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass es für die Frage, ob ein Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist Kosten für eine Prozessführung aufzubringen, alleine auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des klagenden Erben ankommt.

Ob andere Mitglieder der Erbengemeinschaft, zu dessen Gunsten der Anspruch geltend gemacht wird, vermögend sind oder nicht, sei zunächst nicht entscheidend.

Klagender Miterbe macht eigenes Klagerecht geltend

Der klagende Miterbe mache schließlich, so das Beschwerdegericht, ein eigenes Klagerecht nach § 2039 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geltend.

Prozesskostenhilfe sei dem mittellosen Miterben jedoch in dem Fall zu versagen, wenn dieser von der anderen (vermögenden) Miterben lediglich vorgeschickt wird, um auf Staatskosten einen zum Nachlass gehörenden Anspruch ohne Kostenrisiko einzuklagen.

In einem solchen Vorgehen würde ein sittenwidriger Umgehungsversuch liegen. Jedoch dürfe man alleine aus dem Umstand, dass ein vermögensloses Mitglied der Erbengemeinschaft Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Nachlassanspruchs beantragt, nicht automatisch schließen, dass er von den anderen Miterben vorgeschoben wurde.

Es sei vielmehr auch der Fall denkbar, dass die anderen Miterben kein Interesse an der Geltendmachung des Anspruchs hätten.

Nachdem das Landgericht zu all diesen Fragen keine Feststellungen getroffen hatte, hob das OLG den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zum Landgericht zurück.

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