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Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit wirksam eine Forderung einziehen, die zum Nachlass gehört

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 12.09.2012 – XII ZR 141/10

  • Der Mehrheitserbe kann für die Erbengemeinschaft eine Nachlassforderung einziehen
  • Einzug einer Forderung kann mit Stimmenmehrheit der Erben beschlossen werden
  • Einvernehmliches Handeln aller Erben ist nicht erforderlich

Im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Frage, ob für eine Kündigung eines Mietverhältnisses, das zum Nachlass gehört, eine Mehrheitsentscheidung von mehreren Mitgliedern einer Erbengemeinschaft ausreichend oder ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder der Erbengemeinschaft notwendig ist, hat der BGH in einer Entscheidung aus dem September 2012 seine Rechtsprechung auf die Einziehung einer Nachlassforderung durch nur einen Miterben erweitert.

Der Angelegenheit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erbengemeinschaft bestand aus zwei Mitgliedern, A und B. A war zu ¾ an dem Nachlass beteiligt, B war zu ¼ Erbe.

In den Nachlass fiel eine Mietzinsforderung gegen eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A war. Diese GmbH war durch ein rechtskräftiges Urteil aus einem Vorprozess dazu verpflichtet worden, an die aus A und B bestehende Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von Euro 14.863,10 zu bezahlen. Diese Forderung der Erbengemeinschaft wurde offenbar von der GmbH nicht zur Gänze befriedigt, da die Erbengemeinschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen die GmbH betrieb. Offen war aus dem bereits ergangenen Urteil ein Betrag in Höhe von Euro 2.421,74.

Ein Erbe eröffnet für die Erbengemeinschaft ein Konto

In dieser Situation eröffnete der Erbe A unter der Bezeichnung „Erbengemeinschaft A.G.“ ein Konto bei einer Bank. Dort zahlte die GmbH die noch offene Forderung nebst Zinsen in Höhe von Euro 2.421,74 ein. Zugriff auf dieses Konto hatte nur der A.

Nachfolgend stellte die GmbH bei Gericht den Antrag, die gegen sie nach wie vor laufende Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möge für unzulässig erklärt werden, da sie ihre Schuld durch Zahlung des Betrages auf das von A eröffnete Konto jetzt ja beglichen habe.

Das Landgericht hatte der Klage der GmbH auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung stattgegeben. Im Berufungsverfahren hatte das OLG das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BGH wiederum gab der Revision der GmbH statt und stellte damit klar, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die GmbH aus dem vorliegenden Zahlungsurteil unzulässig sind.

Konnte ein Erbe mit Wirkung für die Erbengemeinschaft Gelder entgegen nehmen?

Der BGH musste in der Sache streitentscheidend klären, ob durch die Zahlung der GmbH auf ein von dem Mehrheitserben A für die Erbengemeinschaft eröffnetes Konto die Schuld der GmbH erloschen war. Es war also zu entscheiden, ob die alleine von A vorgenommene Kontoeröffnung und Entgegennahme der Zahlung gegenüber der Erbengemeinschaft wirksam war oder ob auch der Miterbe B hierzu sein Einverständnis hätte geben müssen.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass die Zahlungspflicht der GmbH durch die Zahlung zwar nicht nach § 362 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erloschen war, jedoch die Zahlung der GmbH nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung gehabt habe.

Aufgrund seiner Anteilsmehrheit am Nachlass habe der Erbe A auch, so der BGH, eine Einzugsermächtigung für die Forderung gehabt. Die Einziehung einer Forderung für den Nachlass könne, wie im vorliegenden Fall, eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 BGB sein, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden könne. Ein einvernehmliches Handeln aller Miterben sei daher nicht erforderlich gewesen.

Da es sich bei der Begleichung der Forderung auch um ein für die Erbengemeinschaft ausschließlich vorteilhaftes Geschäft gehandelt habe, sei es, so das Gericht, im vorliegenden Fall auch unschädlich gewesen, dass der Miterbe A gleichzeitig auf Seiten der klagenden (und zahlenden) GmbH gestanden habe. Der Vorgang entsprach insgesamt den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 BGB.

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