Welche Pflichten hat der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker?
- Erben können in der Regel nicht über Nachlasswerte verfügen
- Der Nachlass muss an den Testamentsvollstrecker herausgegeben werden
- Testamenstvollstrecker hat Anspruch auf angemessene Vergütung
Wenn der Erblasser in seinem Testament nicht nur seine Erben benannt, sondern gleichzeitig einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, dann kann für die Erben eine harte Zeit anbrechen.
Wenngleich die Erben nämlich infolge der Erbeinsetzung im Moment des Erbfalls Rechtsnachfolger des Erblassers und rechtlich gesehen die neuen Eigentümer des kompletten Erblasservermögens geworden sind, sind sie durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung regelmäßig massiv in ihren Rechten eingeschränkt.
So ist nach § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach Eintritt des Erbfalls vorerst nur der Testamentsvollstrecker berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen. Die Erben kommen demnach gegenständlich an „Ihre“ Erbschaft gar nicht heran.
Testamentsvollstrecker hat Verfügungsrecht über Nachlasswerte
Weiter ist für die Zeit der Testamentsvollstreckung alleine der Testamentsvollstrecker berechtigt, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Einem Erben steht dieses Recht von Gesetzes wegen ausdrücklich nicht zu, § 2211 BGB.
Selbst wenn sich also beispielsweise eine Erbengemeinschaft von mehreren Erben absolut einig sind in ihrem Vorhaben, einen bestimmten Nachlassgegenstand zu veräußern, um auf diesem Weg zu Geld zu kommen, dürfen die Erben dieses Vorhaben während einer laufenden Testamentsvollstreckung nicht umsetzen.
Wie lange diese massiven Beschränkungen der Erben andauern, hängt von den Vorgaben des Erblassers ab. Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er seine Erben durch eine Testamentsvollstreckung für einen Zeitraum von dreißig Jahren von seinem Vermögen fern halten, § 2210 BGB.
Erben haben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Pflichten
Um einem Testamentsvollstrecker die ungehinderte Ausführung des ihm übertragenen Amtes zu ermöglichen, haben Erben im Verhältnis zum Vollstrecker zahlreiche Pflichten.
So haben sich die Erben mit dem Erbfall und während der Dauer der Testamentsvollstreckung jeglicher Verfügungen über diejenigen Nachlassgegenstände zu enthalten, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dieses Verfügungsverbot gilt für die Erben ab dem Erbfall und selbst für den Fall dass der Testamentsvollstrecker sein Amt noch gar nicht offiziell angetreten hat.
Sollten die Erben den Nachlass insgesamt oder auch nur Teile davon nach dem Erbfall in Besitz genommen haben, dann sind sie gegenüber dem Vollstrecker verpflichtet, diesem die Nachlassgegenstände herauszugeben.
Entstehen dem Testamentsvollstrecker im Zuge der Ausführung seines Amtes Aufwendungen, dann haben die Erben ihm diese Aufwendungen zu ersetzen, §§ 2218, 670 BGB.
Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung
Weiter ist der Erbe gegenüber dem Testamentsvollstrecker nach § 2206 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Vollstrecker gegenüber zu erklären, dass er damit einverstanden ist, wenn der Vollstrecker eine Verbindlichkeit gegen den Nachlass begründet.
Diese Einwilligung kann der Vollstrecker freilich nur dann verlangen, wenn sich die avisierte Maßnahme innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hält. Tut sie dies aber, so kann der Vollstrecker die Einwilligung des Erben notfalls auch vor Gericht einklagen.
Schließlich kann der Testamentsvollstrecker von den Erben eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangen, § 2221 BGB.
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