Wer bekommt Leistungen aus der Lebensversicherung? Die aktuelle Ehefrau oder die Ex?
BGH – Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14
- Wer ist der "verwitwete Ehegatte"?
- Streit zwischen erster und zweiter Ehefrau des Erblassers
- BGH korrigiert Land- und Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter und letzter Instanz zu klären, an wen Leistungen aus einer Lebensversicherung nach dem Ableben des Versicherungsnehmers auszuzahlen sind.
Über diese Frage waren die aktuelle Ehefrau des Versicherungsnehmers und dessen bereits vor Jahren geschiedene Frau in Streit geraten.
In der Angelegenheit hatte der Arbeitgeber des Erblassers bereits im Jahr 1987 zugunsten seines Mitarbeiters eine Lebensversicherung abgeschlossen. Versicherte Person war der Erblasser.
Der Arbeitgeber bestimmte gegenüber der Versicherung dass die Versicherungsleistung im Versicherungsfall an den verwitweten Ehepartner seines Mitarbeiters ausgezahlt werden soll.
Im Juni 1997 endete das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Arbeitgeber. Die Lebensversicherung wurde in diesem Zusammenhang auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als neuen Versicherungsnehmer übertragen und von diesem beitragsfrei weitergeführt.
Späterer Erblasser legt den Bezugsberechtigten fest
Im Zusammenhang mit der Übertragung der Versicherung erhielt der Versicherungsnehmer einen Vordruck von der Versicherung, auf dem er gebeten wurde, Angaben zur Bezugsberechtigung der Versicherung zu machen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Die Versicherung erhielt daraufhin vom Versicherungsnehmer die Angabe, dass nach seinem Tod der verwitwete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll.
Im April 2002 wurde die erste Ehe des Erblassers geschieden. Im Oktober 2002 heiratete der spätere Erblasser seine zweite Ehefrau, mit der er auch bis zu seinem Tod verheiratet blieb.
Im März 2003 teilte die Versicherung dem späteren Erblasser auf Nachfrage folgende vereinbarte Regelung zur Bezugsberechtigung der Lebensversicherung mit:
"Ihre verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall."
Nach dem Tod des Versicgerungsnehmers werden über 34.000 Euro ausbezahlt
Im April 2012 verstarb der Erblasser. Das Versicherungsunternehmen zahlte daraufhin die komplette Versicherungssumme in Höhe von 34.530,51 Euro an die erste Ehefrau aus.
Mit dieser Lösung war die zweite Ehefrau des Erblassers aber nicht einverstanden. Sie verklagte das Versicherungsunternehmen auf Zahlung der Versicherungsleistung an sie, die Witwe des Erblassers.
Die Klage der zweiten Ehefrau hatte vor dem Land- und vor dem Oberlandesgericht Erfolg.
Auf Revision des Versicherungsunternehmens hob der BGH aber die Entscheidungen der Vorgängerinstanzen auf und wies die Klage ab. Damit stand rechtskräftig fest, dass alleine die erste Ehefrau einen Anspruch auf die Lebensversicherung ihres bereits vor Jahren geschiedenen Ehemannes hatte.
In der Begründung seiner Entscheidung warf der BGH den Vorinstanzen vor, dem im Rahmen der Festlegung der Bezugsberechtigung verwendeten Begriff „verwitweter Ehegatte“ eine falsche Bedeutung zugemessen zu haben.
Der Wille des Erblassers und Versicherungsnehmers ist entscheidend
Dabei monierte der BGH vor allem, dass der Begriff des „verwitweten Ehegatten“ ausschließlich zu dem Zeitpunkt ausgelegt werden muss, in dem der Versicherungsnehmer diese Erklärung abgegeben habe. Maßgeblich sei, so der BGH, alleine „der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers“.
Spätere Umstände nach diesem Zeitpunkt seien grundsätzlich unerheblich.
Der BGH verwies darauf, dass ein Versicherungsnehmer durch die Verwendung des Begriffs „verwitweter Ehegatte“ keinesfalls allgemein diejenige Person begünstigen wolle, mit der er im Zeitpunkt seines Todes verheiratet sei. Vielmehr verbinde der Versicherungsnehmer mit dem Begriff „Ehegatte“ naturgemäß diejenige Person, mit der er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung verheiratet sei. Daran würde auch die Verwendung des Begriffs „verwitwet“ nichts ändern.
Ebenso sei es für eine Bezugsberechtigung der ersten Ehefrau des Erblassers im vorliegenden Fall unschädlich, dass sie in dem Versicherungsvertrag nicht namentlich aufgenommen worden sei.
Scheidung ändert nichts an Bezugsberechtigung
Die Benennung seiner ersten Ehefrau als Bezugsberechtigte sei auch nicht durch die im Jahr 2002 erfolgte Scheidung wieder hinfällig geworden. Durch die Verwendung des Begriffs "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" sei, so der BGH, nach der Lebenserfahrung nämlich „regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht.“
Sämtliche späteren Umstände, denen man Indizien zu einer Änderung der Bezugsberechtigung hätte entnehmen können, bezeichnete der BGH in seiner Entscheidung als irrelevant. Eine Änderung der Bezugsberechtigung setze nämlich voraus, dass die Änderung der Versicherung schriftlich angezeigt werde.
Daran mangele es aber im zu entscheidenden Fall. Insbesondere konnte die Nachfrage des Erblassers bei dem Versicherungsunternehmen im Jahr 2003, wer denn nun bezugsberechtigt sei, nach Auffassung des BGH nichts daran ändern, dass weiter die erste Ehefrau als bezugsberechtigt galt.
Nach alledem wurde die Klage der zweiten Ehefrau und Witwe des Erblassers gegen das Versicherungsunternehmen abgewiesen.
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