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Die Lebensversicherung im Erbrecht - Gehört sie zum Nachlass?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser schließt zu Lebzeiten eine Lebensversicherung ab
  • Entscheidend ist, ob der Erblasser gegenüber der Versicherung einen Bezugsberechtigten benannt hat
  • Auf die Versicherungssumme ist Erbschaftsteuer fällig

Oft finden sich im Nachlass neben sonstigen Vermögenswerten auch eine vom Erblasser zu Lebzeiten abgeschlossene Lebensversicherung.

In einem auf den Todesfall abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag verpflichtet sich ein Versicherungsunternehmen, im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen.

Naturgemäß kommt in Zusammenhang mit einem Erbfall die Frage auf, wem die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers zusteht.

Erben haben an der Lebensversicherung ebenso ein Interesse wie möglicherweise Pflichtteilsberechtigte, die bei der Berechnung ihres gesetzlichen Pflichtteils den Versicherungsbetrag oder zumindest die vom Erblasser während der letzten Jahre bezahlten Versicherungsprämien zugrunde legen wollen.

Wem gehört also im Erbfall die Lebensversicherung?

Die wichtigste Weichenstellung für Erben sei vorweggenommen: Wenn der Erblasser in seinem Lebensversicherungsvertrag einen so genannten Bezugsberechtigten benannt hat, an den die Versicherungssumme nach seinem Tod ausbezahlt werden soll, dann erhält dieser Bezugsberechtigte den Versicherungsbetrag bei Ableben des Erblassers allein. Der Versicherungsbetrag fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass.

Anders ist es nur, wenn der Erblasser im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt hat. In diesem Fall fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass.

Hat der Erblasser „seine Erben“ als Bezugsberechtigte im Lebensversicherungsvertrag benannt, dann ist die Versicherungssumme nach der Auslegungsregel in § 160 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) an die Erben gemäß ihrer Erbteile auszuzahlen. Auch in diesem Fall fällt die Versicherungsleistung allerdings nicht in den Nachlass.

Ist der im Versicherungsvertrag als Begünstigter Benannte bereits vor dem Erblasser verstorben, dann fällt die Lebensversicherung im Zweifel in den Nachlass, wenn der Erblasser gegenüber der Versicherung keinen Ersatzbegünstigten benannt hat.

Erben, die nicht von der Lebensversicherung profitieren, sollten immer bedenken, dass Ihnen nach dem Eintritt des Erbfalls gegebenenfalls ein Widerrufsrecht zusteht und sie so die Versicherungssumme zum Nachlass ziehen können.

Ein Widerruf durch den Erben scheidet aber dann aus, wenn im Versicherungsverhältnis festgelegt wurde, dass die Bezugsberechtigung unwiderruflich sein soll (BGH NJW 2013, 232).

Im Ergebnis:

Hat der Erblasser gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen Bezugsberechtigten benannt, dann beeinflusst die Lebensversicherung also nicht die Höhe der Erbschaft und kann genauso wenig der Berechnung der Pflichtteilsansprüche zugrunde gelegt werden.

Für den Pflichtteilsberechtigten kommen in Zusammenhang mit einer Lebensversicherung allenfalls so genannte Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen dem Bezugsberechtigten unentgeltlich durch Schenkung zugewandt wurden. Das hierzu vom Bundesgerichtshof im April 2010 erlassene Urteil wird auf dem Erbrecht-Ratgeber an dieser Stelle kommentiert.

Ist man als Bezugsberechtigter in einem Lebensversicherungsvertrag, der auf den Todesfall gerichtet ist, benannt, muss man im Versicherungsfall immer daran denken, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) auf die Versicherungssumme Erbschaftsteuer zu entrichten ist, wenn man für die Versicherungssumme keine Gegenleistung erbracht hat.

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