Lebensversicherung nach Erbfall - Gehört die Versicherungssumme der aktuellen Ehefrau oder der Ex?
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 09.10.2014 - 3 U 124/13
- Versicherung zahlt Lebensversicherung an die Ex-Frau des Erblassers aus
- Bezugsberechtigt war "der verwitwete Ehegatte"
- Die zweite Ehefrau des Erblassers gewinnt vor dem OLG
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung der Witwe des Versicherungsnehmers oder der bereits vor Jahren geschiedenen Ex-Frau des Verstorbenen zusteht.
Der Versicherungsnehmer hatte im April 1987 eine Lebensversicherung abgeschlossen. In dem Versicherungsvertrag war als Bezugsberechtigter "der verwitwete Ehegatte" benannt. Im November 1987 heiratete der Versicherungsnehmer seine erste Frau.
Im Jahr 1997 bekräftigte der Versicherungsnehmer nochmals gegenüber der Versicherung, dass im Falle seines Ablebens "der verwitwete Ehegatte" bezugsberechtigt sein soll.
Der Versicherungsnehmer ließ sich im März 2002 von seiner Frau scheiden. Im Oktober 2002 heiratete der Versicherungsnehmer eine andere Frau, die spätere Klägerin.
Im Jahr 2003 erkundigte sich der Versicherungsnehmer nochmals bei dem Versicherungsunternehmen und erhielt dort die wenig missverständliche Auskunft, dass im Falle seines Ablebens seine "verwitwete Ehegattin" in den Genuss der Versicherungsleistung kommen würde.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird die Lebensversicherung ausgezahlt
Der Versicherungsnehmer verstarb am 18.04.2012. In der Folge zahlte die Lebensversicherung die Versicherungsleistung in Höhe von 34.530,51 Euro an die erste Ehefrau des Versicherungsnehmers aus, von der er bereits seit dem Jahr 2002 geschieden war.
Dieses Ergebnis empfand die Witwe des Versicherungsnehmers offenbar als befremdlich und verklagte das Versicherungsunternehmen.
Das Landgericht Frankfurt gab der Klägerin Recht und verurteilte das Versicherungsunternehmen, die Versicherungssumme an die zweite Ehefrau des Versicherungsnehmers auszuzahlen.
Offenbar fand die Versicherung dieses Ergebnis nicht plausibel, denn man legte gegen dieses Urteil der ersten Instanz Berufung zum OLG ein.
OLG weist die Berufung zurück
Das Oberlandesgericht fasste sich allerdings sehr kurz und wies die Berufung der Versicherung als unbegründet zurück. Das Landgericht habe, so das OLG, die Versicherung zu Recht dazu verurteilt, die Versicherungsleistung an die zweite Ehefrau zur Auszahlung zu bringen.
Zu diesem Ergebnis gelangte das OLG alleine durch eine nähere (und zutreffende) Untersuchung des Begriffs des "verwitweten Ehegatten". Verwitwet sei nämlich nur derjenige Ehepartner, dessen Ehegatte während einer bestehenden Ehe verstirbt.
Nachdem die erste Ehefrau aber zum Todeszeitpunkt nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war, sondern explizit von diesem geschieden, konnte sich auch nicht mehr "verwitwet" sein. Nachdem im Versicherungsvertrag aber vereinbart war, die Versicherungsleistung an den "verwitweten Ehegatten" auszuzahlen, konnte damit die erste Ehefrau nicht mehr gemeint sein.
OLG: Bezugsberechtigt ist die zweite Ehefrau
Davon ging, so die Überzeugung des OLG, auch der verstorbene Versicherungsnehmer selber aus, der sich nach Scheidung und Widerverheiratung im Jahr 2003 von der Versicherung nochmals bestätigen ließ, dass die Versicherungssumme an seine "Witwe", und damit an seine aktuelle Ehefrau zur Auszahlung kommt.
Danach verlor die Versicherung auch in zweiter Instanz und musste neben der Versicherungsleistung auch nicht unbeträchtliche Kosten für den Prozess übernehmen.
Update: Das Urteil des OLG Frankfurt wurde vom BGH gekippt. Die Klage wurde abgewiesen (BGH, Urteil vom 22.07.2015, IV ZR 437/14).
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