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Rechtsanwalt erhebt für einen Toten eine Klage – Anwaltsgerichtshof verhängt Bußgeld

Von: Dr. Georg Weißenfels

AGH Celle – Urteil vom 25.01.2016 –  AGH 11/15 (I 14)

  • Anwalt erhebt für seinen verstorbenen Vater Klage
  • Selbst auf Nachfrage klärt der Anwalt das Gericht nicht auf
  • Klage wird abgewiesen und Bußgeld verhängt

Einen absonderlichen Fall hatte der Anwaltsgerichtshof Celle zu klären.

In der Angelegenheit hatte ein Rechtsanwalt am 20.01.2009 für seinen Vater gegen einen Wasserversorgungsverband eine Klage zum Amtsgericht erhoben. Inhaltlich ging es bei dieser Klage um die Wiederherstellung von Wasserlieferungen zum Hausgrundstück des Vaters.

Das Problem an dieser Klage war allerdings, dass der Vater des Rechtsanwalts bereits über ein halbes Jahr vor Einreichung der Klage am 19.05.2008 verstorben war.

Beklagte verweist auf Ableben des Klägers

Auf diesen Umstand machte der Beklagte im Laufe des Verfahrens aufmerksam.

Der Rechtsanwalt erwiderte auf diesen Vortrag des Beklagten wörtlich wie folgt:

„… hat die beklagte Partei die Urkunden vorzulegen, die die Behauptung tragen.
Die behauptete Tatsache ist nicht gerichtsbekannt.
Die Beklagte mag die Sterbeurkunde vorlegen, wenn sie die Behauptung aufstellt,…“

Das Amtsgericht besorgte sich daraufhin die Sterbeurkunde des Vaters des Anwalts und wies daraufhin die Klage als unzulässig mangels Existenz der klägerischen Partei ab.

In der Folge wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen den Anwalt aufgenommen.

Anwaltsgericht verhängt Bußgeld gegen den Anwalt

Gleichzeitig verhängte das Anwaltsgericht gegen den Anwalt einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro.

Gegen diese Entscheidung des Anwaltsgerichts legte der Anwalt Berufung zum Anwaltsgerichtshof ein.

Er argumentierte in seiner Berufung, dass sein Vater ihn bereits zu Lebzeiten mit der Geltendmachung der Ansprüche gegen den Wasserversorgungsverband beauftragt habe. Außerdem habe ihm sein Vater eine Vollmacht ausgestellt, die auch über den Tod hinaus gelte. Schließlich wies er darauf hin, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei.

Diese Argumente konnten den Anwaltsgerichtshof nicht überzeugen. Die Berufung wurde verworfen.

Der Anwaltsgerichtshof verwies darauf, dass  der Anwalt mit der Erhebung der Klage für seinen bereits verstorbenen Vater gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt verstoßen und sich in der Berufsausübung unsachlich verhalten habe. Auch sei der Anwalt seiner zivilprozessualen Wahrheitspflicht nicht nachgekommen.

Mit dem Tod des Vaters habe dieser seine Prozessfähigkeit verloren. Der Anwalt hätte die Klage allenfalls namens der Erben seines Vaters erheben dürfen.

Im Ergebnis hielt es der Anwaltsgerichtshof für angemessen, gegen den Anwalt ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro zu verhängen.

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