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Rechtsanwalt „kümmert“ sich um betagte Erblasserin – Und erhält eine Immobilie

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 21.07.2014 – 34 Wx 259/14

  • Eheleute setzen ihre Tochter in Testament als Erbin ein
  • Nach dem Tod des Ehemannes erteilt die Ehefrau einem Anwalt eine umfassende Vollmacht
  • Mit Hilfe der Vollmacht überträgt der Anwalt nach dem Tod der Ehefrau eine Immobilie an sich

Wie schnell und im Ergebnis auch erfolgreich sich familienfremde Personen in die Erbfolge drängen können, musste eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter erleben.

In der vom Oberlandesgericht München zu entscheidenden Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 27.09.2005 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte nach dem Willen der Eheleute die gemeinsame Tochter Erbin zu ⅔ und der Sohn der Tochter Erbe zu ⅓ sein.

Seit dem Mai 2006 waren die Eheleute je hälftige Eigentümer einer Immobilie im Wert von mehreren hunderttausend Euro.

Ehefrau beerbt ihren Mann

Der Ehemann verstarb am 23.02.2011 und wurde nach den Bestimmungen in dem gemeinschaftlichen Testament von seiner Ehefrau beerbt.

Am 17.01.2012 suchte die Ehefrau gemeinsam mit einem „Rechtsanwalt Marco K.“ einen Notar auf. Dort wurde ein notariell beurkundetes Versprechen beurkundet, wonach die Ehefrau dem Anwalt aufschiebend bedingt auf den Todesfall das Grundstück „als Gegenleistung für erbrachte und noch zu erbringende Sorge und Betreuung“ überträgt.

Gleichzeitig erteilte die Ehefrau dem Anwalt eine unwiderrufliche Vollmacht, mit der der Anwalt nach dem Ableben der Ehefrau gegenüber dem Grundbuchamt sämtliche erforderlichen Erklärungen abgeben konnte, um das Grundstück der Eheleute auf sich umschreiben zu lassen.

Vier Tage nach dem Tod der Erblasserin nutzt der Anwalt die ihm erteilte Vollmacht

Die Erblasserin verstarb am 17.01.2014. Nur vier Tage später leitete der Anwalt mit Hilfe der ihm erteilten Vollmacht die Umschreibung des Grundstücks auf sich in die Wege. Das Grundbuchamt nahm die Eigentumsumschreibung auf den Rechtsanwalt schließlich am 19.03.2014 vor.

Am 24.02.2014 hatte die Tochter der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme der Erbschaft erklärt und am 06.03.2014 ihrerseits gegenüber dem Grundbuchamt beantragt, das Eigentum an dem Grundstück auf sie und ihren Sohn umzuschreiben.

Das Grundbuchamt lehnte diesen Antrag der Tochter allerdings mit Hinweis auf den Umstand, dass die Erblasserin das Grundstück mit Vertrag vom 17.01.2012 wirksam auf den Anwalt übertragen habe, ab.

Beschwerde zum Oberlandesgericht bleibt ohne Erfolg

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tochter der Erblasserin zum Oberlandesgericht.

Das Rechtsmittel hatte beim OLG allerdings keinen Erfolg.

In formeller Hinsicht wies das OLG in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Grundbuchamt korrekt gehandelt habe, da es, der Vorschrift in § 17 GBO (Grundbuchordnung) folgend, den zeitlich früheren Antrag des Anwalts vor dem eigenen Antrag der Tochter der Erblasserin behandelt habe.

In materieller Hinsicht sei der Anwalt, so das OLG, aufgrund der von der Erblasserin erteilten Vollmacht auch in der Lage gewesen, die für eine Grundbuchumschreibung notwendigen Anträge zu stellen. Die Erblasserin sei nach dem Ableben ihres Ehemannes alleinige Eigentümerin des fraglichen Grundstückes geworden.

Sie sei auch nicht daran gehindert gewesen, noch zu Lebzeiten über ihr Eigentum – auch zu Gunsten den Rechtsanwalts Marco K. – zu verfügen.

Im Ergebnis hatte der Anwalt dafür gesorgt, alle notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung des Grundstücks von der Erblasserin auf sich selber zu schaffen.

Die Tochter und der Enkel der Erblasserin gingen, zumindest in Bezug auf die Nachlassimmobilie, leer aus.

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