Kann in einem Testamentsvollstreckerzeugnis eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäftes angegeben werden?
KG – Beschluss vom 12.08.2021 – 19 W 82/21
- Erblasser ordnet eine Testamentsvollstreckung an
- Die Testamentsvollstreckerin soll von dem Verbot des § 181 BGB befreit sein
- Das Nachlassgericht weigert sich, die Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäftes in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen
Das Kammergericht hatte zu klären, ob in einem Testamentsvollstreckerzeugnis angegeben werden muss, dass der Testamentsvollstrecker auch Rechtsgeschäfte mit sich selber vornehmen kann.
In der Angelegenheit hatte ein Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Gleichzeitig hatte der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass die Testamentsvollstreckerin von dem Verbot des § 181 BGB befreit sein soll.
Testamentsvollstreckerin soll Insichgeschäfte vornehmen können
Der Testamentsvollstreckerin sollte es nach dem Willen des Erblassers dementsprechend gestattet sein, nachlassbezogene Rechtsgeschäfte auch mit sich selbst vorzunehmen.
Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte die Testamentsvollstreckerin bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.
Die Testamentsvollstreckerin legte dabei Wert darauf, dass die vom Erblasser angeordnete Befreiung von dem Verbot des Insichgeschäftes in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen wird.
Nachlassgericht will das Zeugnis nicht ergänzen
Das Nachlassgericht weigerte sich aber, eine entsprechende Ergänzung in das Zeugnis aufzunehmen.
Gegen diese Entscheidung legte die Testamentsvollstreckerin Beschwerde zum Kammergericht ein.
Das KG gab der Beschwerde statt und wies das Nachlassgericht an, eine entsprechende Ergänzung in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.
Literatur und Rechtsprechung sind nicht einer Meinung
In der Begründung seiner Entscheidung wies das KG darauf hin, dass die Frage, ob in das Testamentsvollstreckerzeugnis die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB aufzunehmen ist, in Literatur und Rechtsprechung umstritten sei.
Das KG schloss sich der Rechtsmeinung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aus einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 an (Beschluss vom 05.12.2018, 2 W 95/18).
Danach könne man aus der Vorschrift in § 354 Abs. 2 FamFG ableiten, dass „grundsätzlich auch die Aufnahme von Befugniserweiterungen des Testamentsvollstreckers in das Zeugnis in Betracht“ kommen würde.
Auch im Handelsregister wird die Befreiung von § 181 BGB angegeben
Auch die Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens könne im Testamentsvollstreckerzeugnis angegeben werden.
Dabei folgte das KG der Argumentation des OLG Hamburg, wonach auch im Handelsregister eine entsprechende Befreiung von Vereinsvorständen, GmbH-Geschäftsführern oder Prokuristen eingetragen werden könne.
Im Ergebnis konnte die Testamentsvollstreckerin damit eine entsprechende Ergänzung ihres Zeugnisses durchsetzen.
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