Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Testamentsvollstreckerzeugnis – Legitimation für den Testamentsvollstrecker

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testamentsvollstreckerzeugnis ist der Ausweis für den Testamentsvollstrecker
  • Das Nachlassgericht erteilt das Zeugnis
  • Dritte dürfen auf den Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses vertrauen

Hat der Erblasser in seinem letzten Willen für die Abwicklung seiner Erbschaft eine Testamentsvollstreckung angeordnet, dann hat er damit dem Testamentsvollstrecker eine starke Stellung eingeräumt und weit reichende Befugnisse übertragen.

Nimmt der Testamentsvolltrecker nämlich das ihm angetragene Amt an, dann hat er (und nicht der Erbe) grundsätzlich das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen, § 2205 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), die Berechtigung, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen, §§ 2006, 2007 BGB, sowie die Berechtigung über Nachlassgegenstände zu verfügen, § 2205 S. 2 BGB.

Mit dem Testamentsvollstrecker kann also eine Person, die nicht Erbe und auch nicht Vermächtnisnehmer sein muss, die mit dem Nachlass also gar nichts zu tun haben muss, umfassende Rechtsgeschäfte mit Wirkung für und gegen den Nachlass vornehmen.

Testamentsvollstreckung beschränkt die Erben in ihren Rechten

Auf der anderen Seite unterliegen Nachlassgegenstände, für die eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, auch einem besonderen Schutz. So können Erben über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, nicht verfügen, § 2211 BGB.

Gleichzeitig ordnet das Gesetz in § 2214 BGB an, dass Gläubiger der Erben wegen privater Forderungen, die sich nicht gegen den Nachlass richten, nicht in den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass vollstrecken dürfen.

Der Testamentsvollstrecker hat demnach bei der Verwaltung, der Abwicklung und dem Schutz des Nachlasses eine zentrale Rolle. Sein Amt und die damit verbundenen Befugnisse beginnen grundsätzlich mit Ernennung des Testamentvollstreckers und der Annahme des Amtes durch die ausgewählte Person.

Nach außen werden dieser Vorgang und der damit verbundene Beginn der Testamentsvollstreckung aber in keiner Weise dokumentiert. In dem Moment, in dem der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht annimmt, treten die oben dargestellten Rechtsfolgen automatisch in Kraft.

Nachlassgericht stellt Testamentsvollstreckerzeugnis aus

Nachdem man einem Testamentsvollstrecker sein Amt und die damit verbundenen Befugnisse nicht ansehen kann, haben alle Beteiligten, Erben, Gläubiger, Dritte aber auch der Testamentsvollstrecker selber, ein Interesse daran, dass der Testamentsvollstrecker seine Stellung belastbar nachweisen kann.

Zu diesem Zweck wird dem Testamentsvollstrecker auf seinen Antrag hin vom Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis hat nichts mit einem aus der Schule bekannten Zeugnis zu tun und enthält nicht etwa Aussagen darüber, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt gut, sehr gut oder nur befriedigend ausübt.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist vielmehr ein amtliches Dokument, das den Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimiert. Gleichzeitig schafft ein Testamentsvollstreckerzeugnis aber auch für Dritte, die mit dem Testamentsvollstrecker zu tun haben, einen Vertrauenstatbestand.

Jeder Dritte kann sich nämlich darauf verlassen, dass die Angaben, die aus dem Zeugnis hervorgehen, zutreffend sind, §§ 2368 S.2, 2365 BGB. Wird einem also ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorgelegt, dann kann man unterstellen, dass die dort benannte Person tatsächlich Testamentsvollstrecker ist und diese Person auch keinen Verfügungsbeschränkungen unterworfen ist, soweit das Zeugnis hierzu keine Angaben enthält.

Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Ein Testamentsvollstreckerzeugnis enthält immer den Namen des Erblassers, den Namen des oder der Testamentsvollstrecker und Angaben darüber, ob der Erblasser in seinem Testament Abweichungen von den gesetzlichen Regeln in §§ 2203 ff. BGB angeordnet hat. Für jeden Dritten muss aus dem Zeugnis erkennbar sein, in welchem Rahmen der Testamentsvollstrecker zu Handlungen befugt ist.

Was passiert nach Beendigung der Testamentsvollstreckung mit dem Zeugnis?

Hat der Testamentsvollstrecker sämtliche ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben erfüllt, dann verliert das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 S. 3 BGB kraft Gesetz seine Wirkung. Ein besondere Beschluss des Nachlassgerichts oder eine Vernichtung des Zeugnisses sind hierfür nicht erforderlich.

Wird aber schon während der Laufzeit der Testamentsvollstreckung erkannt, dass das dem Testamentsvollstrecker erteilte Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, dann kann es schon vor Beendigung der Testamentsvollstreckung vom Nachlassgericht eingezogen und damit wirkungslos gemacht werden, §§ 2368 S. 2, 2361 BGB.

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