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Wann müssen Beschränkungen des Testamentsvollstreckers in einem Testamentsvollstreckerzeugnis angegeben werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 04.04.2022 – 3 W 107/21

  • Erblasser weist einem Testamentsvollstrecker bestimmte Aufgaben zu
  • Testamentsvollstrecker beantragt ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis
  • Gericht weist darauf hin, dass die dem Vollstrecker auferlegten Beschränkungen in dem Zeugnis aufgenommen werden müssen

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte über den korrekten Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu befinden.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im November 2020 verstorben.

Der Erblasser hatte im Juli 2020 ein notarielles Testament errichtet.

Erblasser setzt einen Testamentsvollstrecker ein

In diesem Testament hatte der Erblasser für seinen Nachlass einen Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Den konkreten Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers hatte der Erblasser in seinem Testament wie folgt festgelegt:

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die in diesem Testament von mir angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.
Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, den Nachlass zu verwerten, so ist er hierzu vollumfänglich nach eigenem Ermessen befugt.
Die Auseinandersetzung unter den Miterben soll er nicht herbeiführen.
Die Testamentsvollstreckung endet somit mit der Erfüllung des vorstehenden Vermächtnisses.

Nach dem Eintritt des Erbfalls nahm der im Testament benannte Testamentsvollstrecker sein Amt an und beantragte bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Testamentsvollstreckerzeugnis soll laut Antrag Beschränkungen nicht ausweisen

Laut dem Antrag des Testamentsvollstreckers sollte das Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen, dass er als

„Testamentsvollstrecker mit den sich aus §§ 2203 bis 2206 BGB ergebenden Pflichten ernannt worden ist und dass ihm in der Ausübung des Amtes keine Beschränkungen auferlegt sind.“

Die Erben traten diesem Antrag aber entgegen. Die Erben störten sich daran, dass in dem beantragten Testamentsvollstreckerzeugnis die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen des Testamentsvollstreckers nicht vorgesehen waren.

Nachlassgericht will Zeugnis antragsgemäß erteilen

Trotz dieser Einwände kündigte das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis in der beantragten Form erteilen zu wollen.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Erben Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde auch statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

OLG verweist auf gesetzliche Regelung

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG auf die Vorschrift in § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB hin.

Nach dieser Vorschrift müsse im Zeugnis angegeben werden, ob und in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist. 

Dabei sei im Zeugnis „jeder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Inhalt der konkret angeordneten Testamentsvollstreckung anzugeben.“

Beschränkungen müssen im Testamentsvollstreckerzeugnis auftauchen

Vorliegend sei die Testamentsvollstreckung vom Erblasser auf die Erfüllung von Vermächtnissen beschränkt worden.

Weiter hatte der Erblasser in seinem Testament verfügt, dass der Testamentsvollstrecker nicht mit der Aufgabe der Nachlassauseinandersetzung betraut sein soll.

Beide Beschränkungen müssten nach Auffassung des OLG in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen werden.

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