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Erbe ausgeschlagen – Muss man nachrückende Erben oder Nachlassgläubiger von der Ausschlagung informieren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach einer Ausschlagung informiert das Nachlassgericht die nachrückenden Erben
  • Der ausschlagende Erbe muss niemanden informieren
  • Zur Vermeidung von Ärger sollte man die Ausschlagung nicht verheimlichen

Manchmal will ein Erbe mit einer Erbschaft nichts zu tun haben.

Oft rührt die Abneigung gegen eine Erbschaft daher, dass der Erblasser dem Erben mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen hat.

An der Übernahme von Schulden des Erblassers, für die der Erbe am Ende mit seinem eigenen Privatvermögen gerade stehen muss, haben nur die wenigsten Erben Interesse.

Niemand wird gezwungen, die Erbschaft anzunehmen

Ist eine Erbschaft überschuldet, dann kann kein Erbe dazu gezwungen werden, die Erbschaft anzunehmen.

Vielmehr kann jeder Erbe die Erbschaft binnen einer Frist von sechs Wochen (gegebenenfalls sechs Monate bei Auslandsbezug) ausschlagen, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach einer form- und fristgerechten Ausschlagung hat der Erbe mit der Erbschaft nichts mehr zu tun.

Wer wird nach einer Ausschlagung Erbe?

Ebenso wenig, wie der rechtzeitig ausschlagende Erbe nicht mehr für Schulden des Erblassers haftbar gemacht werden kann, so darf der Erbe, der die Ausschlagung erklärt hat, natürlich auch nicht mehr auf eventuell vorhandene positive Vermögenswerte des Erblassers zugreifen.

Das Gesetz regelt in § 1953 Abs. 2 BGB, wie es nach einer Erbausschlagung weitergeht.

Danach rücken nämlich diejenigen Personen als Erben nach, die nach dem ausschlagenden Erben in der Erbfolge stehen.

Hat der Erblasser im Testament Ersatzerben benannt?

Dies können bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) die dort vom Erblasser genannten Ersatzerben sein.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge kommen als nachrückende Erben nach den §§ 1924 ff. BGB in erster Linie die weiteren Verwandten des Erblassers in Betracht.

Der Erbe, der die Ausschlagung erklärt hat, muss sich um die Ermittlung weiterer in Frage kommender Erben keine Gedanken machen.

Das Nachlassgericht muss nachrückende Erben informieren

Nach § 1953 Abs. 3 BGB ist es nämlich die Aufgabe des Nachlassgerichts, diejenigen Personen von der erfolgten Ausschlagung in Kenntnis zu setzen, die nach der Ausschlagung als Erben in Frage kommen.

Es besteht demnach keine rechtliche Verpflichtung für den ausschlagenden Erben, Dritte von der erfolgten Ausschlagung in Kenntnis zu setzen.

Gleichwohl kann es empfehlenswert sein, aus der erfolgten Ausschlagung kein Geheimnis zu machen.

Es kann nicht schaden, Nachlassgläubiger zu informieren

So wird es einem jeder als möglicher Erbe in Frage kommende Verwandte mit Sicherheit danken, wenn er von der erfolgten Erbausschlagung und dem Umstand in Kenntnis gesetzt wird, dass möglicherweise eine überschuldete Erbschaft auf ihn oder sie zukommt.

Auch hielten es vereinzelt schon Gerichte für geboten, dass der ausschlagende Erbe Nachlassgläubiger rechtzeitig darauf aufmerksam macht, dass er wegen erfolgter Ausschlagung nicht für die Schulden des Erblassers haftet.

Jedenfalls bei angedrohter Klage und ausdrücklicher Nachfrage eines Nachlassgläubigers empfiehlt es sich darauf hinzuweisen, dass man nach erfolgter Ausschlagung nicht mehr für ehemals gegen den Erblasser gerichtete Ansprüche zur Verfügung steht (LG Bonn, Beschluss vom 05.03.2004, 6 T 41/04).

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