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Wie reagiert das Nachlassgericht auf den Eingang einer Ausschlagungserklärung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Das Nachlassgericht nimmt die Ausschlagungserklärung nur entgegen
  • Eine Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung erfolgt erst in einem nachfolgenden Erbscheinsverfahren
  • Ein gesonderter Beschluss über die Wirksamkeit der Ausschlagung ist unzulässig

Manchmal hat man als Erbe gute Gründe dafür, eine Erbschaft auszuschlagen.

Immer dann, wenn man als potentieller Erbe sichere Kenntnis davon hat, dass der Erblasser seiner Nachwelt mehr Verbindlichkeiten als positives Vermögen hinterlassen hat, dann spricht viel für eine Ausschlagung der Erbschaft.

Mit einer überschuldeten Erbschaft will ein potentieller Erbe in aller Regel nichts zu tun haben.

Niemand muss eine Erbschaft annehmen

Es kann auch niemand gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen.

Sobald der Erbfall eingetreten ist, kann eine Erbschaft vom Erben ausgeschlagen werden, § 1946 BGB.

Hat man die Ausschlagung der Erbschaft form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dann hat man mit der Erbschaft – und den Schulden des Erblassers – nichts mehr zu tun.

Die Ausschlagungserklärung muss dem Nachlassgericht rechtzeitig vorliegen

Eine Ausschlagung ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder gegenüber einem Notar zu erklären, der die Unterschrift des Ausschlagenden zu beglaubigen hat und nachfolgend die Ausschlagungserklärung auch an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten kann.

Geht einem Nachlassgericht eine Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft zu, dann hat das Gericht zunächst lediglich seine örtliche Zuständigkeit zu prüfen und, falls es zuständig ist, die Erklärung entgegenzunehmen, selbst wenn es die Ausschlagungserklärung für verspätet oder unwirksam hält.

Nach § 1953 Abs. 3 S. 1 BGB  (Bürgerliches Gesetzbuch) teilt das Nachlassgericht in der Folge die Ausschlagung demjenigen mit, dem die Erbschaft infolge der Ausschlagung anfällt.

Das Nachlassgericht nimmt die Ausschlagungserklärung nur entgegen

Der Ausschlagende selber erhält vom Nachlassgericht hingegen keine wie auch immer geartete Rückmeldung

Das Nachlassgericht entscheidet insbesondere nach dem Eingang einer Erbausschlagung nicht über die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung.

Eine Überprüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht vielmehr frühestens in einem möglichen Erbscheinverfahren.

Außerhalb des Erbscheinsverfahrens ist – vom Falle der Feststellung des Fiskus-Erbrechts nach § 1964 BGB abgesehen – eine feststellende Entscheidung des Nachlassgerichts über ein Erbrecht oder die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft nicht vorgesehen (BayObLG, 25.06.1985, 1 Z 14/85).

Ein isolierter Beschluss des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit der Ausschlagung ist unzulässig

Man hat als Ausschlagender auch keinen Rechtsanspruch auf ein feedback vom Nachlassgericht auf die Ausschlagung.

Das Nachlassgericht ist vielmehr gar nicht befugt, eine Entscheidung z.B. in Form eines förmlichen Feststellungsbeschlusses über die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu treffen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2021, 1 W 3870/21)

Ein solcher Beschluss eines Nachlassgerichts wäre unzulässig und muss im Zweifel aufgehoben werden.

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