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Grundbuchamt verwehrt einer Miterbin für ein ehemaliges Grundstück der Erblasserin die Einsicht in das Grundbuch!

Von: Dr. Georg Weißenfels

Saarländisches OLG – Beschluss vom 03.11.2021 – 5 W 58/21

  • Erbin fordert beim Grundbuchamt einen Kaufvertrag über eine Immobilie an, der von der Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen worden war
  • Grundbuchamt bestreitet ein berechtigtes Interesse der Erbin an einer Grundbucheinsicht
  • OLG bestätigt die Entscheidung des Grundbuchamtes

Das Saarländische Oberlandesgericht hatte über ein Gesuch einer Miterbin zu entscheiden, in das Grundbuch Einsicht zu erhalten.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin am 03.08.2019 verstorben.

Die Erblasserin hatte ihre beiden Töchter in einem Erbvertrag als Schlusserben eingesetzt.

Erbin beantragt Grundbucheinsicht

Im Dezember 2020 beantragte eine der beiden Töchter der Erblasserin bei einem Grundbuchamt bezüglich eines bestimmten Grundstücks Einsicht in das Grundbuch nehmen zu dürfen.

Konkret richtete sich der gestellte Antrag auf die „Übersendung von Kopien hinsichtlich eines Verkaufsvorganges“. 

Die Antragstellerin begründete ihren Antrag mit dem Hinweis, dass sie neben ihrer Schwester Miterbin nach ihrer Mutter geworden sei und über den Nachlass ihrer Mutter nicht vollständig informiert sei.

Das genaue Verkaufsdatum der Immobilie ist nicht bekannt

Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass ihre Mutter ehedem Eigentümerin eines bestimmten Grundstücks gewesen sei und die Immobilie zwischen den Jahren 2005 und 2010 verkauft habe.

Nachdem das zuständige Grundbuchamt die Grundbucheinsicht daraufhin zunächst komplett abgelehnt hatte, erklärte es sich in der Folge bereit, der Antragstellerin den seinerzeit für die Immobilie vereinbarten Kaufpreis zu offenbaren.

Den zugrunde liegenden Kaufvertrag für die Immobilie wollte das Grundbuchamt der Antragstellerin allerdings weiterhin nicht übermitteln, da auf Verkäuferseite an dem Verkaufsvorgang nicht nur die Erblasserin sondern auch andere Personen beteiligt gewesen seien.

Erbin verweist auf ihre Stellung als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin

Mit diesen nur eingeschränkten Informationen wollte sich die Miterbin aber nicht zufrieden geben.

Sie wies das Grundbuchamt darauf hin, dass ihr als Miterbin und Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter die gleichen Rechte wie der Erblasserin selber zustehen würden und dass sie die vollständige Grundbucheinsicht auch benötigen würde, um mögliche Ausgleichsansprüche unter Miterben nach § 2055 BGB zu überprüfen.

Nachdem das Grundbuchamt bei seiner ablehnenden Haltung blieb, legte die Betroffene schließlich gegen die Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Beschwerde als unbegründet ab

Das OLG befand die Einschätzung des Grundbuchamtes aber als zutreffend und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG zunächst darauf hin, dass man für eine Grundbucheinsicht ein „berechtigtes Interesse“ benötigen würde.  

Vom Antragsteller sei dabei

„ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes - also nicht unbedingt rechtliches, sondern auch tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches – Interesse“

darzulegen.

Geheimhaltungsinteresse anderer Beteiligter ist zu respektieren

Bei jedem Gesuch, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, sei aber zwischen dem Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse weiterer Beteiligter und dem Interesse des Antragstellers an der Grundbucheinsicht abzuwägen.

Da dem aktuell im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer gegen die Einsichtsgewährung keine Rechtsmittel zustehen würden, sei das Vorliegen von berechtigten Interessen vom Grundbuchamt jedenfalls immer sorgfältig zu überprüfen.

Dies vorausgeschickt habe die Antragstellerin, so das OLG, ihr berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht im konkreten Fall nicht ausreichend dargelegt.

Die Erbenstellung alleine reicht für die Grundbucheinsicht nicht aus

Alleine der Hinweis auf ihr Erbrecht und ihre Stellung als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin habe das Einsichtsgesuch jedenfalls nicht rechtfertigen können.

Dies ergebe sich aus der Erwägung, dass die Erblasserin ihrerseits bereits seit Jahren nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei und ihrerseits ein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht hätte besonders begründen müssen.

Weiter sei auch der Hinweis der Antragstellerin auf ihre Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft und mögliche Ausgleichsanprüche nach den §§ 2050 ff. BGB nicht zielführend gewesen.

Zwar könne, so das OLG, ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch bestehen, wenn das Einsichtsgesuch „der Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB dient.“

Hatte die Erbin einen Ausgleichsanspruch?

Voraussetzung sei aber, dass solche Ausgleichsansprüche unter mehreren Erben zumindest „möglich“ erscheinen.

Zu einer solchen Möglichkeit von Ausgleichsansprüchen hatte die Antragstellerin schlicht zu wenig bzw. nichts vorgetragen.

Aus diesem Grund scheiterte auch das Gesuch, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen.

Einfacher wäre es für die Erbin gegebenenfalls gewesen, sich die begehrte notarielle Verkaufsurkunde bei dem seinerzeit beteiligten Notar zu beschaffen, § 51 BeurkG.

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