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Erben können sich nach dem Erbfall notarielle Urkunden besorgen, an denen der Erblasser beteiligt war!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe haben gegen den Notar ein Auskunftsrecht
  • Das Auskunftsbegehren muss konkret genug gefasst sein
  • Der Notar kann sich nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen

Ein Erbe wird mit dem Erbfall der Rechtsnachfolger des Erblassers.

Unabhängig von der Frage, ob ein Testament existiert oder die gesetzliche Erbfolge gilt, stehen dem Erben nach dem Tod des Erblassers sämtliche Vermögenswerte des Erblassers zu.

In manchen Nachlassfällen ist es für den Erben gar nicht so einfach, sich einen Überblick über das geerbte Vermögen zu verschaffen.

Erbe verschafft sich einen Überblick über den Nachlass

Im Normalfall wird der Erbe versuchen, anhand der vom Erblasser hinterlassenen Dokumente und Geschäftsunterlagen einen Einblick in die Vermögensverhältnisse zu gewinnen.

Kontoauszüge, Vertragsunterlagen, Schriftverkehr, Geschäftsbücher und Bilanzen sind die Quellen, die dem Erben Hinweise zu Struktur und Umfang des ehedem im Eigentum des Erblassers stehenden Vermögens geben können.

Ein zentraler Aspekt bei der Informationsbeschaffung besteht für den Erben auch in dem Umstand, dass er in sämtliche Vertragsverhältnisse, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hatte, als Rechtsnachfolger eintritt.

Banken müssen dem Erben Informationen geben

Auf diesem Weg müssen zum Beispiel Banken dem Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers ebenso Rede und Antwort stehen, wie sie dies zu Lebzeiten dem Erblasser gegenüber getan haben.

Neben den üblichen Auskunftsansprüchen, die dem Erben im Erbfall gegen Dritte zustehen, kann eine besondere, in § 51 Beurkundungsgesetz normierte, Regelung bestehende Informationslücken auf Seiten des Erben schließen.

Nach § 51 Abs. 1 BeurkG gilt nämlich folgendes:

Ausfertigungen können verlangen
1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.

§ 51 Abs. 1 BeurkG eröffnet mithin dem Erben ein Auskunftsrecht des Erben gegenüber jedem Notar in Deutschland, der in der Vergangenheit eine Willenserklärung des Erblassers beurkundet hat.

Wann muss eine Willenserklärung von einem Notar beurkundet werden?

In vielen rechtlich bedeutsamen Fällen legt die Rechtsordnung fest, dass eine Willenserklärung nur dann wirksam ist, wenn sie von einem Notar beurkundet wurde.

Dies gilt zum Beispiel bei einer Veräußerung von Immobilien, bei dem Abschluss eines Vertrages über das Vermögen einer Person, bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder bei der Errichtung eines Ehe- oder eines Erbvertrages.

Wenn der Erblasser mithin zu Lebzeiten eine solche beurkundungsbedürftige Erklärung abgegeben hat, dann kann der Erbe sicher sein, dass die Urschrift der entsprechenden Urkunde bei dem Notar verblieben ist, die der Erblasser seinerzeit mit seinem Anliegen aufgesucht hat.

Erbe kann eine Ausfertigung oder eine Abschrift der Urkunde fordern

Wenn der Erbe zwar Kenntnis von dem Beurkundungsvorgang an sich hat, er die entsprechende Urkunde aber nicht in den Papieren des Erblassers finden kann, dann kann er diese Lücke durch eine formlose Anfrage bei dem betreffenden Notar schließen.

Als Rechtsnachfolger des Erblassers hat der Erbe ein Anrecht auf Aushändigung einer Ausfertigung (= Abschrift der Urschrift der Urkunde) bzw. einer einfachen oder beglaubigten Abschrift der Urkunde.

Der Erbe hat dabei lediglich seine Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers mittels Erbschein bzw. notariellem Testament oder Erbvertrag nachzuweisen.

Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich

Der Nachweis eines berechtigten Interesses an der notariellen Urkunde ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Der Erbe kann sein Auskunftsrecht aber nur dann wahrnehmen, wenn er die fragliche Urkunde hinreichend konkret bezeichnen kann. 

Hilfreich ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Angabe der Nummer der Urkunde in der Urkundenrolle, das Errichtungsdatum der Urkunde, das Urkundenthema oder auch die Mitteilung der an der Urkunde Beteiligten.

Verschwiegenheitspflicht des Notars ist suspendiert

Dem Notar muss eine faire Chance gegeben werden, die fragliche Urkunde zu finden.

Sind die vom Erben gemachten Angaben aber konkret genug, dann kann sich der angesprochene Notar auch nicht hinter seiner Verschwiegenheitspflicht verstecken.

Er ist vielmehr verpflichtet, dem Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers die gewünschte Urkunde auszuhändigen.

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