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Miterbe hat Anspruch auf vollständigen Grundbuchauszug für Nachlassimmobilien

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 8.10.2010 – I-3 Wx 209/10

  • Nachlassimmobilie wird von einer Erbengemeinschaft der Teilungsversteigerung zugeführt
  • Nach Durchführung der Versteigerung beantragt ein Miterbe einen Grundbuchauszug
  • Grundbuchamt verweigert einen vollständigen Auszug

Mit einem wenig auskunftsfreudigen Grundbuchamt hatte es ein Miterbe in dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall zu tun.

Der Beschwerdeführer war in der Angelegenheit bis zum Jahr 1994 im Rahmen einer Erbengemeinschaft Miteigentümer an dem Grundstück gewesen. Im Rahmen eines zwangsweisen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mit anschließender Teilungsversteigerung des Grundstücks verlor der Beschwerdeführer im Jahr 1994 sein Eigentumsrecht an dem Grundstück.

Der Anteil der Erbengemeinschaft an dem Grundstück wurde im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens auf die Geschwister des Beschwerdeführers übertragen. In der Folge wurde auch das Grundbuch des Grundstücks auf die Geschwister umgeschrieben.

Miterbe beantragt beim Grundbuchamt einen Grundbuchauszug

Im Jahr 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an das zuständige Grundbuchamt und bat um Übermittlung eines Grundbuchauszuges für das Grundstück, an dem er als Mitglied der Erbengemeinschaft ehedem Miteigentümer gewesen war. Zur Begründung seines Antrags trug der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Tod seiner Eltern erbrechtliche Ansprüche habe.

Das Grundbuchamt übermittelte dem Beschwerdeführer daraufhin lediglich einen Auszug der Abteilung I des Grundbuchblattes. Die Übermittlung eines kompletten Grundbuchauszuges inklusive der Eintragungen in den Abteilungen II und III, aus denen sich mögliche Belastungen des Grundstücks ergeben, lehnte das Grundbuchamt ausdrücklich ab.

Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes richtete sich die Beschwerde des ehemaligen Miterben zum OLG Düsseldorf. Das Gericht gab der Beschwerde statt.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass nach § 12 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet ist, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.

Miterbe hat Anspruch auf einen vollständigen Grundbuchauszug

Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn „ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann“.

Lediglich die Verfolgung unbefugter Zwecke und die Befriedigung reiner Neugier könne ein Interesse an der Grundbucheinsicht nicht rechtfertigen, so das Gericht.

Ebenfalls habe das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks vor einer Entscheidung zur Einsichtnahme in das Grundbuch regelmäßig nicht gehört wird und der Eigentümer ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen Daten habe.

Diese Grundsätze habe das Grundbuchamt jedoch bei seiner Entscheidung, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch nicht voll umfassend zu gewähren, nicht berücksichtigt. Insbesondere habe das Grundbuchamt, so kritisierte das OLG in seiner Entscheidung, einseitig darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach dem Ausscheiden der Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks nicht mehr Miteigentümer der Immobilie sei.

Mögliche gesetzliche Erbansprüche des Miterben

Das Grundbuchamt hätte vielmehr bedenken müssen, dass der Antragsteller als gesetzlicher Erbe seines Vaters mit Hilfe des Grundbuchauszugs mögliche erbrechtliche Ansprüche feststellen wollte. Solange dem Antragsteller Pflichtteils- oder gar Erbansprüche zustehen, habe er auch ein berechtigter Interesse daran, Informationen über die Belastungen des Grundstücks zu erfahren.

Der Antragsteller sei auch nicht verpflichtet gewesen, gegenüber dem Grundbuchamt genauer darzulegen, welche konkreten erbrechtlichen Ansprüche er nach Einsicht in das Grundbuch zu verfolgen gedenke.

Das Grundbuchamt wurde vom OLG angewiesen, dem Beschwerdeführer einen kompletten Grundbuchauszug zu erteilen.

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