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Nach Widerruf einer transmortalen Vollmacht durch einen Miterben kann die Vollmacht nicht mehr genutzt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Berlin – Beschluss vom 16.06.2020 – 84 T 256/19

  • Ein Miterbe erhält von der Erblasserin eine über den Tod hinaus geltende umfassende Generalvollmacht
  • Mit Hilfe der Vollmacht verkauft der Miterbe nach dem Erbfall ein Nachlassgrundstück an sich selber
  • Ein weiterer Miterbe widerruft die Vollmacht und verhindert so den Vollzug des Grundstückgeschäfts

Das Landgericht Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, welche Auswirkungen der Widerruf einer einem Miterben erteilten Vollmacht hat.

In der Angelegenheit hatte die spätere Erblasserin zu Lebzeiten einem ihrer drei Söhne (Sohn A) eine umfassende Generalvollmacht erteilt.

Die Vollmacht sollte über den Tod hinaus wirksam sein, den Bevollmächtigten zu Rechtsgeschäften mit sich selber ermächtigen und auch zur Veräußerung von Grundbesitz der Vollmachtgeberin berechtigen.

Erblasserin wird von ihren drei Söhnen beerbt

Die Erblasserin verstarb am 22.05.2017.

Die Erblasserin hatte ein Testament hinterlassen und wurde nach den Anordnungen in diesem Testament von ihren drei Söhnen beerbt.

Am 22.05.2017 suchte der mit der Generalvollmacht ausgestattete Sohn einen Notar auf und ließ dort für eine Nachlassimmobilie einen notariellen Kaufvertrag beurkunden.

Der Kaufpreis für die Immobilie betrug 200.000 Euro. Käufer der Immobilie war der mit der transmortalen Vollmacht der Erblasserin ausgestattete Sohn A.

Bevollmächtigter tritt auf beiden Seiten des Kaufvertrages auf

Auf Verkäuferseite trat ebenfalls der Sohn A als bevollmächtigter Vertreter seiner verstorbenen Mutter auf.

Ein weiterer Sohn B der Erblasserin bekam von dem Vorhaben seines Bruders Wind und forderte den Notar am 27.08.2019 auf, den Vollzug des von Sohn A mit sich selber abgeschlossenen Kaufvertrages einzustellen.

Sohn B wies den Notar unter anderem darauf hin, dass der Kaufpreis für die Immobilie deutlich untersetzt sei, da der Verkehrswert der Immobilie bei 280.000 Euro liegen würde.

Generalvollmacht der Erblasserin wird vom Miterben widerrufen

Gleichzeitig widerrief der Sohn B die seinem Bruder von der gemeinsamen Mutter erteilte Vollmacht.

Der Notar erließ daraufhin einen Vorbescheid, wonach er den Vollzug des Kaufvertrages beim Grundbuchamt nicht beantragen werde.

Diese Entscheidung des Notars missfiel aber dem Sohn A und dieser legte Beschwerde ein.

Landgericht weist Beschwerde als unbegründet ab

Das zuständige Landgericht wies die Beschwerde aber als unbegründet ab.

Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Weigerung des Notars, den Kaufvertrag zu vollziehen, begründet sei, da der fragliche Kaufvertrag nicht vollzugsreif im Sinne von § 53 BeurkG sei.

Für einen Vollzug des Kaufvertrages im Grundbuch sei, so das Gericht, eine Eintragungsbewilligung des Veräußerers, vorliegend der Erbengemeinschaft, erforderlich.

Widerruf der Vollmacht verhindert den Vollzug des Kaufvertrages

Diese Eintragungsbewilligung liege bisher noch nicht vor und müsse dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

Die aus den drei Söhnen bestehende Erbengemeinschaft habe eine solche Eintragungsbewilligung bisher nicht abgegeben.

Auch eine entsprechende im notariellen Kaufvertrag routinemäßig den Notariatsmitarbeiterinnen erteilte Vollzugsvollmacht könne nach dem durch Sohn B erklärten Vollmachtswiderruf nicht mehr wirksam eingesetzt werden.

Der durch einen Miterben erklärte Widerruf der Vollmacht hinderte daher im Ergebnis den Vollzug des notariellen Kaufvertrages.

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