Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Missbrauch einer postmortalen Vollmacht durch den Bevollmächtigten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Vollmacht stellt für den Bevollmächtigten keine Erlaubnis zum Behaltendürfen von Erblasservermögen dar
  • Banken haben im Hinblick auf Vollmachten keine gesteigerte Prüfpflicht
  • Erbe sollte vom Erblasser erteilte Vollmachten im Zweifel umgehend widerrufen

Wenn ein Erbfall eingetreten ist, dann geht es (auch) um die Verteilung des Vermögens des Erblassers.

In aller Regel geht das vorhandene Vermögen des Erblassers an die Erben, an Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.

Es gibt daneben aber neben diesen Personen noch eine Gruppe, die einen Erbfall und die Verteilung des Erblasservermögens kräftig durcheinander bringen kann.

Hat der Erblasser nämlich zu Lebzeiten einer dritten Person eine Vollmacht erteilt, die auch für die Zeit nach dem Eintritt des Erbfalls Geltung hat, dann kann dieser Bevollmächtigte, ohne unbedingt Erbe sein müssen, nach dem Ableben des Erblassers mit Hilfe der Vollmacht grundsätzlich ohne weiteres auf das Vermögen des Erblassers zugreifen.

Missbrauch einer Bankvollmacht

Wie schnell sich das Erblasservermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verflüchtigen kann, kann anschaulich anhand einer vom Erblasser erteilten Bankvollmacht beschrieben werden.

Eine solche Bankvollmacht wird von Erblassern zu Lebzeiten häufig einer anderen Person erteilt. Eine solche Bankvollmacht kann so ausgestaltet sein, dass sie vom Bevollmächtigten sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tod (dann transmortale Vollmacht) oder nur nach dem Eintritt des Erbfalls (dann postmortale Vollmacht) eingesetzt werden kann.

In welchem Umfang die Vollmacht vom Bevollmächtigten eingesetzt werden kann, bestimmt alleine der Erblasser. Erlegt der Erblasser dem Bevollmächtigten aber in der Vollmacht keine Grenzen auf, dann ist der Bevollmächtigte grundsätzlich über das komplette Bankvermögen des Erblassers unbeschränkt verfügungsbefugt.

Nach dem Eintritt des Erbfalls ist der so Bevollmächtigte grundsätzlich nicht darauf angewiesen, sich einen Erbschein oder ein sonstiges Legitimationszeugnis zu besorgen. Er kann vielmehr mit Hilfe seiner Vollmacht ungehindert über das Vermögen des Erblassers verfügen.

Diese Verfügungsmacht besteht auch grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob es dem Willen des Erblassers entspricht, dass der Bevollmächtigte das Erblasservermögen übernimmt. Selbst wenn der Erblasser vollkommen andere Personen als Erben eingesetzt hat, verleiht die Vollmacht dem Bevollmächtigten zunächst einmal die Handlungsmacht.

Müssen Banken bei Erblasservollmachten nicht besonders aufpassen?

Erben, die nach dem Erbfall feststellen müssen, dass sich Dritte mit Hilfe einer vom Erblasser erteilten Vollmacht am Vermögen des Erblassers zu schaffen machen, können sich auch keine Hilfe von der betroffenen Bank erwarten.

Banken müssen nämlich grundsätzlich die Weisungen des Bevollmächtigten ausführen. Es besteht für die Banken grundsätzlich keine Pflicht, beim Erben nachzufragen, ob er mit der Verfügung des Bevollmächtigten einverstanden ist.

Lediglich wenn die Bank deutliche Hinweise darauf hat, dass im vorliegenden Fall eine Vollmacht missbraucht wird oder die Vollmacht widerrufen wurde, muss die Bank den Wünschen des Bevollmächtigten nicht Folge leisten.

In diesem Zusammenhang werden von Gerichten immer wieder folgende zentrale Erwägungen aus einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1994 (BGH, Urteil vom 25.10.1994, XI ZR 239/93) zitiert:

„Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner nur dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs.“

Schadensersatzansprüche gegen Banken sind danach in solchen Fällen regelmäßig kaum zu begründen.

Was kann der düpierte Erbe machen?

Oberste Bürgerpflicht für einen Erben, der auch den leisen Verdacht hat, dass der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht erteilt haben könnte, ist der Widerruf der Vollmacht gegenüber allen in Frage kommenden Geschäftspartnern des Erblassers.

Hat eine Bank erst einmal einen solchen Widerruf einer Erblasservollmacht erhalten, darf sie den Weisungen des Bevollmächtigten nicht mehr nachkommen.

Weiter kann der Erbe natürlich versuchen, die Verfügungen des Bevollmächtigten rückgängig zu machen. Eine Vollmacht verschafft dem Bevollmächtigten nämlich nur rein tatsächlich die Macht, über Vermögen des Erblassers zu verfügen.

Eine Vollmacht stellt aber regelmäßig keinen Grund dar, dass der Bevollmächtigte das erlangte Vermögen auch behalten darf.

Hier muss der Bevollmächtigte also nachweisen, dass der Erblasser ihm das Vermögen geschenkt oder sonst wie geschuldet hat. Gelingt dem Bevollmächtigten dieser Nachweis nicht, muss der Bevollmächtigte das Vermögen wieder an den Erben heraus geben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erblasser hat Vollmacht erteilt – Bevollmächtigter ist zur Auskunft verpflichtet
Wann ist der Gebrauch einer Vollmacht rechtsmissbräuchlich?
Missbrauch einer Vollmacht - Der Bevollmächtigte ist vom Erblasser beschenkt worden – Stimmt das?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht