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Wer kann eine vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Jeder Erbe kann nach dem Erbfall eine Vollmacht des Erblassers widerrufen
  • Bevollmächtigter muss unter Umständen die Vollmachtsurkunde herausgeben
  • Auch ein Testamentsvollstrecker kann die Vollmacht widerrufen

Im Prinzip ist es für einen Erblasser eine gute Idee, neben der Regelung der Vermögensnachfolge in einem Testament oder einem Erbvertrag einer Vertrauensperson eine Vollmacht für die Abwicklung der letzten Angelegenheiten zu erteilen.

Unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls entsteht nämlich aus rein tatsächlichen Gründen ein Vakuum, das man mit Hilfe einer vom Erblasser erteilten Vollmacht sehr gut überbrücken kann.

So sind auf der einen Seite unmittelbar mit dem Erbfall wichtige Fragen zu klären und Maßnahmen in die Wege zu leiten. Das Begräbnis muss organisiert und entsprechende Aufträge erteilt werden, die Wohnung des Erblassers ist aufzulösen, Rechnungen sind zu begleichen, Haustiere des Erblassers zu versorgen und laufende Geschäfte fortzuführen.

Testamentseröffnung und Erbscheinverfahren verzögern die Abwicklung der Erbschaft

Solche unmittelbar nach dem Erbfall anstehende Aufgaben können oftmals nicht von den Erben wahrgenommen werden. Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, so ist dieser letzte Wille zunächst vom Nachlassgericht zu eröffnen und der Inhalt den Erben bekannt zu machen. Bis die Erben von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung erfahren, vergehen nach dem Erbfall regelmäßig einige Wochen.

Ist das Testament dann eröffnet und auch im Fall der gesetzlichen Erbfolge benötigen die Erben häufig einen Erbschein, um sich gegenüber Dritten überhaupt als Rechtsnachfolger des Erblassers legitimieren zu können. Bis zur Erteilung eines solchen Erbscheins vergeht wiederum wertvolle Zeit, in der der Erbe nicht recht handlungsfähig ist.

Vollmacht erleichtert die Abwicklung der Erbschaft

Um die vorstehend geschilderten Probleme zu umgehen und Handlungsfähigkeit herzustellen, kann der Erblasser jedem beliebigen Dritten, der auch der Erbe selber sein kann, eine Vollmacht erteilen. Inhalt und Umfang einer solchen Vollmacht kann der Erblasser nach freiem Belieben bestimmen.

Die Vollmacht kann bereits vor dem Ableben des Erblassers wirksam sein oder erst mit dem Todesfall in Kraft treten. Sie kann der Höhe nach beschränkt werden, zeitlich befristet werden oder auch nur zur Vornahme ganz bestimmter vom Erblasser anzugebender Rechtsgeschäfte bevollmächtigen.

Wann läuft eine Vollmacht aus?

Hat der Erblasser im Rahmen der Erteilung der Vollmacht keine zeitliche Grenze gesetzt, dann kann der Bevollmächtigte mit der Vollmacht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt mit Wirkung für und gegen den Erblasser, und nach dessen Ableben mit Wirkung für und gegen den Erben, Rechtsgeschäfte tätigen.

Sind Erbe und Bevollmächtigter nicht personenidentisch, so löst die Erteilung einer auch nach dem Tod des Erblassers wirksamen Vollmacht regelmäßig Probleme aus.

Sobald sich der Erbe nach erfolgter Testamentseröffnung und gegebenenfalls nach Erteilung eines Erbscheins etabliert hat, besteht für ihn in der Regel kein Interesse daran, von dem Bevollmächtigten vertreten zu werden und wirtschaftlich für die Folgen der vom Bevollmächtigten abgeschlossenen Verträge aufzukommen.

Der Erbe kann und wird deshalb sehr schnell dafür sorgen, dass die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Kraft gesetzt wird. Soweit der Erblasser eine widerrufliche Vollmacht erteilt hat, ist ein solcher Schritt für den Erben durch den Widerruf der Vollmacht auch jederzeit möglich.

Widerruf durch Alleinerben und Miterben

Ein solcher Widerruf einer Vollmacht ist durch einen Alleinerben am Tag eins nach Eintritt des Erbfalls zulässig und möglich. Der Widerruf einer vom Erblasser erteilten Vollmacht kann dabei vom Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers ausdrücklich oder auch konkludent (z.B. durch die Forderung, eine Vollmachtsurkunde zurückzugeben) erklärt werden.

Die Widerrufserklärung ist entweder an den Bevollmächtigten selber zu richten oder an denjenigen, gegenüber dem die Vollmacht besteht, § 168 S. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann ist jedes Mitglied der Erbengemeinschaft für sich berechtigt und in der Lage, eine Vollmacht für seine Person zu widerrufen. Der Widerruf wirkt sich aber nur in Bezug auf den Miterben aus, der den Widerruf erklärt hat.

Die anderen Miterben können nach wie vor von dem Bevollmächtigten vertreten werden. Der die Vollmacht widerrufende Erbe hat einen Anspruch darauf, dass in eine existierende Vollmachtsurkunde ein entsprechend einschränkender Vermerk aufgenommen wird.

Widerruf durch einen Testamentsvollstrecker

Hatte der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, so ist auch der Testamentsvollstrecker berechtigt, die vom Erblasser erteilte Vollmacht zu widerrufen, § 2205 BGB.

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