Ausschlagung der Erbschaft für einen Minderjährigen – Es muss in der Regel kein Ergänzungspfleger bestellt werden
BGH – Beschluss vom 12.02.2014 – XII ZB 592/12
- Jugendamt als Vormund eines minderjährigen Kindes will überschuldete Erbschaft ausschlagen
- Das Familiengericht ordnet eine Ergänzungspflegschaft an
- Erst der BGH entscheidet, dass im zu vorliegenden Fall kein Ergänzungspfleger erforderlich ist
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über die Frage zu entscheiden, ob für die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen Minderjährigen neben der familiengerichtlichen Genehmigung zwingend auch ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
In der Angelegenheit war das Jugendamt der Stadt Hannover für ein minderjähriges Kind zum Vormund bestellt worden. Nachdem das Kind als Erbe einer offenbar überschuldeten Erbschaft berufen war, entschloss sich das Jugendamt in seiner Eigenschaft als Vormund für das Kind die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären.
Nachdem gemäß § 1822 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Vormund bei der für sein Mündel erklärten Ausschlagung der Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, beantragte das Jugendamt eine entsprechende Erlaubnis.
Familiengericht ordnet Ergänzungspflegschaft an
Das Familiengericht ordnete daraufhin allerdings, ohne dass dies vom Jugendamt als Vormund beantragt worden wäre, eine Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme des noch zu erlassenden Beschlusses und für die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss an.
Ausgangspunkt für die vom Familiengericht angeordnete Ergänzungspflegschaft war § 41 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. Für diese gesetzlich vorgesehene Entgegennahme des Beschlusses wollte das Familiengericht dem betroffenen Minderjährigen einen Ergänzungspfleger zur Seite stellen.
Gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem die Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde, legte das Jugendamt Beschwerde ein. Das Jugendamt vertrat die Auffassung, dass der Minderjährigenschutz durch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung ausreichend gewahrt sei.
Amtsgericht und Oberlandesgericht weisen Beschwerde des Jugendamtes ab
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Ebenso wurde die Beschwerde vom Oberlandesgericht in zweiter Instanz als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die vom Jugendamt daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde hin hob der Bundesgerichtshof aber die Entscheidungen der Vorgerichte auf.
In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH zunächst darauf hin, dass bei einer angeordneten Vormundschaft das geschäftsunfähige minderjährige Kind vom Vormund vertreten wird. Nach § 1796 BGB könne das Familiengericht dem Vormund bei konkretem Bedarf die Vertretungsmacht für einzelne Geschäfte entziehen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht.
Ein solches widerstreitendes Interesse konnte der BGH im Hinblick auf die Ausschlagungserklärung des Jugendamtes in seiner Eigenschaft als Vormund aber nicht erkennen.
BGH hält die Einsetzung eines Ergänzungspflegers nicht zwingend für erforderlich
Der BGH konstatierte dabei, dass es im Hinblick auf die Regelung in § 41 Abs. 3 FamFG zu der Frage, ob ein Minderjähriger zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses ein Ergänzungspfleger zur Seite gestellt werden soll, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen gebe.
Im Ergebnis entschied sich der BGH aber für die Auffassung, die eine zwingende Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nicht für erforderlich hält.
Eine solche Bestellung eines Ergänzungspflegers sei, so der BGH, immer dann möglich, wenn das Familiengericht im Zuge des Genehmigungsverfahrens Hinweise darauf erhält, dass die vom Vertreter für den Minderjährigen erklärte Ausschlagung nicht dem Kindeswohl entspricht. Für eine obligatorische Entziehung der Vertretungsmacht fehle es allerdings an einer Rechtsgrundlage.
Ohne einen Hinweis auf einen Widerstreit zwischen den Interessen des Kindes und seiner Vertreters sei die Bestellung eines Ergänzungspflegers überflüssig.
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