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Mutter kann die ihr erteilte familiengerichtliche Genehmigung zur Ausschlagung einer Erbschaft für ihr Kind nicht anfechten

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Koblenz – Beschluss vom 17.01.2014 – 13 WF 1135/13

  • Mutter eines minderjährigen Kindes beantragt und erhält für eine Auuschlagung einer Erbschaft die Genehmigung des Familiengerichts
  • Mutter hat Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Ausschlagung und geht gegen die erteilte Genehmigung vor
  • Gerichte weisen die Mutter darauf hin, dass sie von der Genehmigung gar keinen Gebrauch machen muss

Mit einer etwas wankelmütigen Mutter hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz in einer Erbsache zu beschäftigen.

Ausgangspunkt der Angelegenheit war ein Erbfall aus dem Jahr 2011. Eine Erblasserin, die zu Lebzeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Sozialleistungen bezogen hatte, war verstorben und hatte als Erben das noch minderjährige Kind der Mutter eingesetzt.

Die Erblasserin war als Mitglied einer Erbengemeinschaft Eigentümerin an drei in Brandenburg gelegenen Grundstücken. Trotzdem ging die Mutter offenbar davon aus, dass der Nachlass überschuldet ist und leitete für ihr Kind die für eine Ausschlagung der Erbschaft notwendigen Maßnahmen ein.

Mutter beantragt Genehmigung zur Ausschlagung der Erbschaft

So beantragte die Mutter beim zuständigen Familiengericht die erforderliche Genehmigung, für ihr Kind die Erbschaft ausschlagen zu dürfen. Das Familiengericht holte Erkundigungen über die Werthaltigkeit des Nachlasses ein, kam zu dem Ergebnis, dass die Erbschaft überschuldet ist und erteilte in der Folge mit Beschluss vom 23.01.2013 die von der Mutter beantragte Genehmigung.

Nur wenige Tage später, am 01.02.2013 legte die Mutter dann aber gegen diesen von ihr beantragten und stattgebenden Beschluss Beschwerde ein. Sie teilte dem Familiengericht mit, dass ihr bekannt geworden sei, dass eines der drei Grundstücke, an denen die Erblasserin im Rahmen einer Erbengemeinschaft beteiligt sei, nunmehr veräußert werden soll.

Die Mutter bat das Familiengericht, diesen Sachverhalt zu prüfen und einen möglichen Erlös des Grundstücks den Schulden der Erblasserin gegenüber zu stellen.

Nach einiger Verwirrung über diesen etwas ungewöhnlichen Antrag lehnte es das Familiengericht ab, der von der Mutter eingelegten Beschwerde abzuhelfen.

Mutter hat kein Beschwerderecht

Das Gericht teilte der Mutter vielmehr mit, dass ihr kein Beschwerderecht zustehen würde, da sie mit der Genehmigung genau das bekommen habe, was sie beantragt hatte. Im Übrigen, so das Gericht, stehe es der Mutter frei, von der erteilten Genehmigung keinen Gebrauch zu machen und die Ausschlagung der Erbschaft für ihr Kind nicht zu erklären.

Diese eigentlich deutliche Botschaft wollte die Mutter allerdings nicht verstehen und legte Wert auf eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts.

Dort teilte man der Beschwerdeführerin allerdings sinngemäß nur das mit, was sie vom Familiengericht schon gehört hatte. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Erbschaft noch nicht mit der Erteilung der Genehmigung durch das Familiengericht ausgeschlagen sei. Vielmehr müsse die Mutter in eigener Verantwortung prüfen, ob sie von der Genehmigung Gebrauch machen und die Erbschaft ausschlagen wolle oder nicht.

Mutter muss die Frage der Werthaltigkeit der Erbschaft eigenverantwortlich klären

Die für diese Entscheidung notwenigen Ermittlungen zu Fragen der Werthaltigkeit des Nachlasses könne die Mutter mit ihrer Beschwerde nicht auf das Gericht abwälzen.

Eine Beschwer der Mutter liege gar nicht vor, da sie vom Gericht genau das erhalten habe, was sie auch beantragt hat.

Sei der Nachlass nicht überschuldet und mache die Mutter trotzdem von der bereits erteilten Genehmigung Gebrauch, müsse gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

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