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Müssen die Kinder die Erbschaft ausschlagen, wenn die Eltern bereits die Ausschlagung erklärt haben?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Kinder rücken für ausschlagende Eltern als Erben nach.
  • Eltern benötigen für eine für das Kind erklärte Ausschlagung gegebenenfalls die Genehmigung des Gerichts.
  • Kinder müssen im Zweifel selber die Erbschaft ausschlagen.

Ist ein Nachlass überschuldet, dann werden die Erben in aller Regel die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Niemand kann nach deutschem Recht dazu gezwungen werden, eine Erbschaft anzunehmen und damit die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser anzutreten.

Hat der Erblasser mehr Schulden als positives Vermögen hinterlassen, dann liegt eine Ausschlagung der Erbschaft für den Erben nahe, da der Erbe anderenfalls im Rahmen der Erbenhaftung nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Zweifel auch mit seinem eigenen Privatvermögen für Altschulden des Erblassers aufkommen muss.

Frist zur Ausschlagung der Erbschaft: Sechs Wochen

Erben haben nach § 1944 BGB sechs Wochen Zeit, die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Diese Frist beginnt in dem Moment zu laufen, in dem die Erben von ihrer Berufung als Erbe erfahren.

Soweit der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, beginnt diese Sechswochenfrist spätestens in dem Moment, in dem die Erben im Rahmen der Testamentseröffnung von ihrer Berufung erfahren.

Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Hier gibt es keine Testamentseröffnung. Die Sechswochenfrist beginnt im Fall der gesetzlichen Erbfolge in der Regel in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe von dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.

Eltern schlagen Erbschaft aus

Vorsicht ist geboten, wenn Eltern eine Erbschaft ausschlagen. Eine wirksame und fristgerechte Ausschlagung einer Erbschaft bewirkt nämlich, dass der Ausschlagende aus der Erbfolge ausscheidet. Nach § 1953 Abs. 2 BGB fällt die Erbschaft in diesem Fall demjenigen zu, der Erbe sein würde, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Erklärt ein Elternteil die Ausschlagung der Erbschaft, dann spricht sowohl bei bestehender gesetzlicher als auch bei der testamentarischen Erbfolge eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kinder des ausschlagenden Elternteils als Erben nachrücken.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich dies aus § 1925 Abs. 3 BGB. Fällt der Vater oder die Mutter als Erbe weg (und sei es durch Ausschlagung), dann treten die Abkömmlinge an deren Stelle.

Hatte der (überschuldete) Erblasser ein Testament hinterlassen, dann kommt es für die Frage der Erbfolge nach Ausschlagung zunächst auf die Anordnungen in dem Testament an. Hat der Erblasser in seinem letzten Willen einen Ersatzerben benannt, der zum Zuge kommen soll, wenn der ursprüngliche Erbe wegfällt, dann gilt diese Ersatzerbeneinsetzung, §§ 2096, 2097 BGB.

Fehlt eine Ersatzerbenbestimmung, wächst der freigewordene Erbteil zunächst den Miterben an. Sind keine Miterben vorhanden, so gilt wiederum die gesetzliche Erbfolge.

Ausschlagung wirkt nur persönlich für den Ausschlagenden

Eine Ausschlagungserklärung hat nur für diejenige Person Folgen, die die Ausschlagung form- und fristgerecht erklärt. Schlägt also die Mutter oder der Vater eine Erbschaft (aus guten Gründen) aus, dann ist hiermit noch nichts über die Annahme oder die Ausschlagung des Kindes gesagt.

Es gibt im deutschen Erbrecht nicht die Möglichkeit, eine Ausschlagung etwa „für die ganze Familie“ oder den betroffenen Familienstamm zu erklären.

Kinder haften für ihre Eltern

Kinder können demnach nach einer von ihrem Vater oder ihrer Mutter nur für sich erklärten Ausschlagung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen sehr schnell als mögliche Erben in den Fokus geraten.

Nachdem jedoch im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Erbschaft von Vater oder Mutter nicht ohne Grund ausgeschlagen wurde, ist für die Kinder in diesen Fällen höchste Eile geboten. Wollen sie nicht als nachrückende Erben Post von den Gläubigern des Erblassers erhalten, müssen auch sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Erfährt das Kind vom Nachlassgericht von der Ausschlagung durch einen Elternteil und der Tatsache, dass es als nachrückender Erbe in Frage kommt, dann läuft wiederum die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB, § 1953 Abs. 3 BGB.

Sind die als Erben nachrückenden Kinder bereits volljährig, können sie innerhalb der Ausschlagungsfrist die Ausschlagung der Erbschaft selber gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Sind die Kinder noch minderjährig, so haben die Eltern die Ausschlagung für das Kind zu erklären. Hierzu müssen sie allerdings die Genehmigung des örtlich zuständigen Familiengerichts einholen, § 1822 Nr. 2 BGB. Die familiengerichtliche Genehmigung ist allerdings nach § 1643 Abs. 2 BGB dann nicht erforderlich, wenn der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt.

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