Erbverzicht hinsichtlich vorhandener Immobilien erklärt - Wie wirkt sich der Verzicht auf die Erbfolge aus?
AG Höxter - Urteil vom 30.07.2010 - 3 VI 131/10
- Geschwister streiten, ob sich ein Erbverzicht nur auf Grundbesitz des Erblassers oder auf den kompletten Nachlass bezieht
- Erbverzicht kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden
- Mögliche schuldrechtliche Auswirkungen des Erbverzichts
Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens hatte sich das Amtsgericht Höxter mit einem bereits Jahre vor dem Erbfall erklärten Erbverzicht auseinanderzusetzen.
Eine Erblasserin hinterließ in dem vom AG Höxter zu entscheidenden Fall drei Kinder. Kind 1 beantragte nach dem Tod der Erblasserin den Erlass eines Erbscheins, der die Antragstellerin und auch Kind 2 als Erben zu 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen solle. Kind 3 komme als Erbe nicht in Betracht, da dieses bereits im Jahr 1992 durch notariellen Vertrag auf sein Erbrecht verzichtet habe.
Auf den Erbscheinsantrag hin meldeten sich dann auch Kind 2 und Kind 3 in dem Verfahren zu Wort. Sie ließen über ihre inzwischen mandatierten Anwälte mitteilen, dass sich der Erbverzicht aus dem Jahr 1992 keineswegs auf das Erbrecht von Kind 3 an sich, sondern lediglich auf zum Zeitpunkt des Verzichts vorhandenen Grundbesitz beziehen würde. Ein Verzicht auf das Erbrecht von Kind 3 sei damit in keiner Weise verbunden.
War der Grundbesitz das einzige Vermögen des Erblassers?
Diesen Vortrag kommentierte Kind 1 als Antragstellerin wiederum mit dem Hinweis darauf, dass der in der notariellen Urkunde, mit dem der Verzicht erklärt wurde, aufgeführte Grundbesitz sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde im Jahr 1992 als auch im Zeitpunkt des Erbfalls fast zwanzig Jahre später das einzige Vermögen der Erblasserin darstellen würde.
Eine solch weitgehende Wirkung konnten Kind 2 und Kind 3 in der Verzichtserklärung nicht sehen und wiesen außerdem darauf hin, dass es neben dem Grundbesitz weiteres Vermögen, beispielsweise in Form eines Sparbuches der Erblasserin gebe.
Der gestellte Erbscheinsantrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt.
Erbverzicht kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden
Das Gericht wies zur Begründung darauf hin, dass der Verzichtsvertrag im Jahr 1992 zwar formwirksam erstellt worden sei, er aber nicht dazu führen könne, dass Kind 3 aus der Erbfolge ausscheidet. Ein Erbverzicht könne nämlich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände an sich beschränkt werden. Dies sei mit der im deutschen Erbrecht geltenden Universalsukzession, wonach der Erbe die Rechtsnachfolge insgesamt und nicht nur hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände antritt, nicht zu vereinbaren.
Möglich ist ein Erbverzicht allenfalls hinsichtlich eines Bruchteils des Erbes. Für die Annahme, dass die Parteien des Erbverzichtvertrages im Jahr 1992 einen solchen Verzicht auf einen Bruchteil des Erbes gewollt haben könnten, lagen jedoch keine Anhaltspunkte vor.
Nach Auffassung des Gerichts kam demnach nur der Erlass eines Erbscheins mit dem Inhalt, dass die drei Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge zu 1/3 Rechtsnachfolger der Erblasserin geworden waren, in Betracht.
Ein solcher Erbschein war allerdings nicht beantragt worden.
Der Erbverzichtsvertrag aus dem Jahr 1992 kann nach Auffassung des AG Höxter freilich schuldrechtliche Auswirkungen zwischen den Erben haben, wonach Kind 3 hinsichtlich des im Nachlass befindlichen Immobilienbesitzes tatsächlich keine Rechte mehr geltend machen kann.
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