Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbverzichtsvertrag ist sittenwidrig und nichtig, wenn Unerfahrenheit des Verzichtenden ausgenutzt und Vermögen nicht offen gelegt wird

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Urteil vom 25.01.2006 – 15 U 4751/04

  • Vater bietet seinem Sohn über einen Anwalt 19.500 DM für einen Erbverzicht
  • Später geht der Sohn gegen den Erbverzicht vor und beantragt die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages
  • Gericht hält den Erbverzicht für sittenwidrig und gibt dem Sohn Recht

Das Oberlandesgericht München hatte die Wirksamkeit eine notariellen Erbverzichts- und Abfindungsbetrages zu beurteilen.

Parteien des Rechtsstreits waren Vater und sein nichtehelicher Sohn. Letzterer war im Jahr 1961 nichtehelich auf die Welt gekommen. Bis zum 17. Lebensjahr seines Sohnes hatte der Vater keinen Kontakt zu ihm und beschränkte sich darauf, an die Mutter seines nichtehelichen Sohnes einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von zuletzt DM 270,00 zu bezahlen.

Nachdem der Vater, der inzwischen geheiratet hatte, ab dem Jahr 1978 erstmals Kontakt zu seinem nichtehelichen Sohn aufgenommen hatte, entschloss er sich die erbrechtlichen Ansprüche seines Sohnes und einer weiteren nichtehelichen Tochter bereits zu Lebzeiten zu klären.

Vater engagiert einen Anwalt, um seine Kinder zum Erbverzicht zu überreden

Der Vater engagierte zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt. Mit diesem legte er einen Abfindungsbetrag fest, der seinen beiden nichtehelichen Kindern im Gegenzug für einen von diesen zu erklärenden Erbverzicht angeboten werden solle. Im weiteren empfahl er seinen beiden nichtehelichen Kindern, sie mögen sich mit dem vom Vater mandatierten Anwalt besprechen, was in der Folge auch geschah.

Mit Datum vom 17.04.1980 schlossen Sohn und Tochter dann einen notariellen Vertrag mit ihrem Vater ab, mit dem sie auf ihre Erbansprüche verzichteten und zum Ausgleich für diesen Verzicht einen Abfindungsbetrag in Höhe von DM 19.500 erhielten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages war der Sohn 19 Jahre alt.

Jahre später wurde dem Sohn offenbar bewusst, dass er mit dem Verzichtsvertrag ein schlechtes Geschäft gemacht hatte. Er zog vor Gericht und beantragte dort die Feststellung, dass der von ihm im Jahr 1980 abgeschlossene Erbverzichtsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

Landgericht weist die Klage des Sohnes noch ab

Vor dem Landgericht wurde die vom Kläger begehrte Feststellung noch zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hin hob das Oberlandesgericht die Entscheidung der ersten Instanz jedoch auf. Das OLG beurteilte den Vertrag als sittenwidrig und damit unwirksam, § 138 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der beklagte Vater über den von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt seinen beiden Kindern einen pauschalierten Unterhaltsbetrag als Ersatz für die Offenlegung seiner konkreten Vermögensverhältnisse offeriert hatte. Grundlage des vom Vater seinen Kindern angebotenen Abfindungsbetrag war eine Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen und nie das tatsächliche Vermögen des Vaters. Gleichwohl erweckte der vom Vater eingeschaltete Anwalt bei den beiden Kindern den Eindruck, dass die angebotene Abfindungszahlung in Relation zum Vermögen des Vaters stehen würde.

Anwalt kannte die Vermögensverhältnisse des Vaters gar nicht

Tatsächlich kannte der vom Vater eingeschaltete Anwalt nach eigenem Bekunden die Vermögensverhältnisse seines Mandanten, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages bereits mehrere Immobilien besaß, gar nicht.

Der Vater nutzte den Anwalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ersichtlich dazu, um seinem geschäftlich unerfahrenen Sohn zu einem für ihn wirtschaftlich ungünstigen Erbverzicht zu bewegen.

Die Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Vaters ergab sich für das Gericht aus einer Gesamtwürdigung der Umstände, die zum Erbverzicht geführt hatten. Nach Auffassung des OLG war der Erbverzicht seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und damit unwirksam.

Der Feststellungsklage des Sohnes wurde vor diesem Hintergrund stattgegeben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht als Mittel zur Gestaltung der Erbfolge einsetzen
Lebzeitige Vermögensübertragungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten haben Auswirkungen auf den Pflichtteil
Der Erbverzicht gegen Abfindung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht