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Mutter verzichtet auf ihr Erbe unter der Bedingung, dass einer ihrer Söhne Erbe wird – Nach dem Erbfall entsteht Streit!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 21.06.2021 – 21 W 39/21

  • Mutter verzichtet zugunsten eines ihrer Söhne auf ihr Erbrecht nach ihrer eigenen Mutter
  • Nach dem Tod der Erblasserin gilt die gesetzliche Erbfolge
  • Welche Wirkung hat der notarielle Erbverzicht?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte vor dem Hintergrund eines Erbverzichts über einen Erbscheinsantrag zu entscheiden.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2016 verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Der Ehemann der Erblasserin war vorverstorben.

Die verzichtende Tochter verstirbt vor der Erblasserin

Die Erblasserin hinterließ eine Tochter T1 sowie zwei Enkel E1 und E2. Die Mutter T2 der beiden Enkelkinder E1 und E2 war im Jahr 2014 ebenfalls vorverstorben.

Im Jahr 2010 hatte die Erblasserin zusammen mit ihrer Tochter T2 einen Notar aufgesucht und dort einen Erbverzichtsvertrag beurkunden lassen.

In diesem Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin und deren Tochter T2 erklärte die Tochter T2 folgendes:

Ich verzichte unter der Bedingung, dass mein Erbe meinem Sohn E2 zufällt, auf mein gesetzliches Erbrecht.

In diesem Erbverzichtsvertrag war auch ein Hinweis des Urkundsnotars aufgenommen, wonach das Erbrecht, auf das die T2 verzichtet hatte, im Erbfall nicht automatisch ihrem Sohn E2 zufallen würde.

Tochter der Erblasserin stellt Antrag auf einen Erbschein

Nach dem Ableben der Erblasserin stellte die Tochter T1 bei dem zuständigen Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.

Der Erbschein sollte die Tochter T1 als Erbin zu ½ und die beiden Enkel E1 und E2 als Erben zu je ¼ ausweisen.

Der Enkel E2 widersprach diesem Erbscheinsantrag. Er vertrat die Auffassung, dass seine Mutter im Jahr 2010 lediglich auf ihr eigenes Erbrecht sowie das Erbrecht des Enkels E1 verzichtet habe.

Welche Wirkung hat der Erbverzicht?

Er, der Enkel E2, sei jedenfalls von der Wirkung des von T2 erklärten Erbverzichts ausgenommen.

Das Nachlassgericht hörte den Urkundsnotar als Zeugen an, der sich aber an nichts mehr erinnern konnte.

Mit Beschluss vom 08.02.2021 teilte das Nachlassgericht mit, dass es den Erbschein, wie von der Tochter T1 der Erblasserin beantragt, erteilen wolle.

Eine Bedingung, die nicht eingetreten ist

Nach Einschätzung des Nachlassgerichts stand der im Jahr 2010 erklärte Erbverzicht der Tochter T2 unter der Bedingung, dass die Erblasserin den E2 testamentarisch als Erben einsetzt.

Nachdem eine solche Erbeinsetzung des E2 aber nicht erfolgt sei, sei auch der von der T2 erklärte Erbverzicht hinfällig.

Der Enkel E2 legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG gibt Beschwerde des Enkelsohnes statt

Das OLG gab der Beschwerde auch statt.

Das OLG wies darauf hin, dass die vom Nachlassgericht angedachte Erbfolge (T1:E1:E2 – ½:¼:¼) nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sei.

Das OLG führte in seiner Entscheidung vielmehr aus, dass die Erblasserin nur von ihrer Tochter T1 und dem Enkel E2 beerbt worden sei.

Eine Auslegung des Erbverzichts aus dem Jahr 2010 ergebe, so das OLG, dass sich der von der Tochter T2 erklärte Erbverzicht auch auf den Enkel E1 erstrecke.

Der Erbverzicht war wirksam und sollte nur einem Sohn zugute kommen

Der durch den Erbverzicht frei gewordene Erbteil hätte, so die Auslegung des OLG, alleine dem E2 zugute kommen sollen.

Eine Erstreckung der Wirkung eines Erbverzichts nur auf einzelne Kinder bezeichnete das OLG, obwohl umstritten, als ausdrücklich möglich und zulässig.

Der Erbverzicht der T2 sei auch nicht deswegen unwirksam geworden, weil die Erblasserin ihre Erbfolge nicht durch ein Testament zugunsten des Enkels E2 geregelt hatte.

OLG lässt Rechtsbeschwerde zum BGH zu

Das OLG unterstellte dabei entgegen der Vermutung in § 2350 Abs. 1 BGB einen Willen der Vertragsparteien des Erbverzichts, dass der Verzicht zugunsten des E2 auch dann gelten solle, wenn die Erblasserin kein Testament verfasst, sondern die gesetzliche Erbfolge gilt.

Der Erbscheinsantrag der Tochter T1 wurde demnach abgewiesen, das OLG favorisierte eine Erbfolge von T1 und E2 zu je ½.

Ob es allerdings bei diesem Ergebnis bleibt, wird zukünftig gegebenenfalls der Bundesgerichtshof entscheiden.

Das OLG hat nämlich in der Angelegenheit eine Rechtsbeschwerde zugelassen.

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