Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbverzicht erstreckt sich auf die Abkömmlinge (Kinder und Enkel) des Verzichtenden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Wirkung eines notariell erklärten Erbverzichts ist drastisch
  • Auch Kinder des Verzichtenden können vom Erbverzicht erfasst werden
  • In der notariellen Urkunde können abweichende Vereinbarungen zur Drittwirkung des Verzichts getroffen werden

Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können nach § 2346 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Für einen solchen Erbverzicht reicht es aus, wenn der Verzichtende gemeinsam mit dem zukünftigen Erblasser einen Notar aufsucht und einen Verzicht hinsichtlich seines gesetzlichen Erbrechts erklärt, § 2348 BGB.

Der Verzicht kann nach § 2346 Abs. 2 BGB auch nur auf das (zukünftige) Pflichtteilsrecht des Verzichtenden beschränkt werden.

Die Wirkung eines solchen Erbverzichts ist – gewollt – drastisch: Der Verzichtende ist mit wirksamen Verzicht von der Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Der Verzichtende geht bei der Erbschaft leer aus

Sachlich bedeutet ein Erbverzicht, dass der Verzichtende aus der Erbschaft nichts erhält. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet hat, sondern die gesetzliche Erbfolge gilt. Aber selbst wenn der Erblasser einen Verwandten oder seinen Ehepartner, von denen ein wirksamer Verzicht erklärt wurde, in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bedacht hat, ist zu prüfen, ob mit dem Erbverzicht nicht gleichzeitig ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB verbunden ist. In diesem Fall würde der Verzichtende selbst dann aus der Erbschaft nichts erhalten, wenn er vom Erblasser in Testament oder Erbvertrag bedacht wurde.

Der Erbverzicht wirkt grundsätzlich nur zu Lasten der Person, die den Verzicht erklärt hat. Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Nach § 2349 BGB erstreckt sich nämlich die Wirkung eines Erbverzichts eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers auf die eigenen Abkömmlinge des Verzichtenden, soweit diese Rechtsfolge nicht in dem Verzicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Mögliche Auswirkungen auf die Kinder des Verzichtenden

Verzichtet also beispielsweise der Sohn oder die Tochter des Erblassers mit notarieller Erklärung auf ihr Erbrecht, dann fallen auch die Kinder (und Kindeskinder) des verzichtenden Sohns bzw. der verzichtenden Tochter als gesetzliche Erben aus, soweit die Parteien des Verzichtsvertrages diese Folge in ihrem Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben.

Das gleiche gilt für Kinder und Enkel von „Seitenverwandten“ des Erblassers. Seitenverwandte stammen nicht direkt vom Erblasser ab, sondern von derselben dritten Person ab, § 1589 BGB. Seitenverwandt mit dem Erblasser ist also zum Beispiel der Bruder oder die Schwester des Erblassers. Haben diese gegenüber dem Erblasser einen wirksamen Erbverzicht erklärt, wirkt sich dies regelmäßig auch auf deren Kinder und Enkelkinder aus.

§ 2349 BGB findet mit seiner Erstreckung des Verzichts auf Abkömmlinge des Verzichtenden hingegen keine Anwendung, wenn der Ehepartner oder auch ein Elternteil des Erblassers einen Erbverzicht erklärt hat.

Einer Erstreckung der Verzichtswirkung auf die Abkömmlinge des Verzichtenden nach § 2349 BGB können Erblasser und der den Verzicht Erklärende dadurch entgehen, indem sie in der notariellen Urkunde eine abweichende Vereinbarung treffen. Man kann also – soweit gewünscht – in einem Erbverzicht zwanglos regeln, dass die Verzichtswirkung tatsächlich nur in Person des Verzichtenden und gerade nicht bei seinen eigenen Abkömmlingen eintreten soll.

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