Überlebender Ehepartner will zugunsten der Kinder auf Erbe verzichten – Voraussetzungen und Rechtsfolgen
- Erbfolge zu Lebzeiten gestalten
- Erbverzicht zugunsten der Kinder erklären
- Erbschaft ausschlagen oder Erbteil übertragen
Es kommt immer wieder vor, dass Erben in finanzieller Hinsicht nicht wirklich auf eine anstehende Erbschaft angewiesen sind.
Vielmehr besteht beispielsweise auf Seiten von Eheleuten oft der Wunsch, das Vermögen des Erblassers direkt auf die gemeinsamen Kinder übergehen zu lassen. Im Falle des Ablebens des zuerst versterbenden Ehepartners soll, so der gemeinsame Wunsch, der überlebende Ehepartner nichts erben.
Der Wille des überlebenden Ehepartners ist vielmehr, dass das Vermögen des Erblassers direkt auf die gemeinsamen Kinder übertragen wird.
Solche Pläne können auf verschiedenen Wegen in die Tat umgesetzt werden:
Gestaltung der Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag
Zunächst können die Eheleute bereits zu Lebzeiten in einem Testament oder durch einen Erbvertrag regeln, dass das Vermögen im ersten Erbfall direkt auf die gemeinsamen Kinder übergeht.
Mit einer solchen Regelung wäre dabei gleichzeitig der Ausschluss des überlebenden Ehepartners von der Erbfolge im ersten Erbfall verbunden.
Der Ausschluss des Ehepartners von der Erbfolge führt allerdings im Erbfall nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) automatisch zu einem Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehepartners.
Der überlebende Ehepartner könnte also, so er denn will, von den als Erben eingesetzten Kindern den Pflichtteil fordern. Soweit es seinem Willen entspricht, kann der überlebende Ehepartner aber auch genauso gut von einer Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber den eigenen Kindern absehen.
Niemand ist gezwungen, ein bestehendes Pflichtteilsrecht auch tatsächlich einzufordern. Bleibt der überlebende Ehepartner also nach dem Ableben des zuerst versterbenden Partners inaktiv, muss kein Pflichtteil bezahlt werden und die Kinder kommen schon im ersten Erbfall in den ungeschmälerten Genuss des Erblasservermögens.
Erbverzicht erklären
Wenn man den ungeschmälerten Vermögensübergang auf die Kinder im ersten Erbfall bereits zu Lebzeiten des Erblassers rechtlich „wasserdicht“ machen will, besteht die Möglichkeit, dass die Eheleute einen Notar aufsuchen und dort einen Erbverzicht erklären, § 2346 BGB.
Ein solcher Erbverzicht ist nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.
Mit dem wirksamen Abschluss eines Erbverzichts scheidet der Verzichtende aus der Erbfolge aus. Er wird im Erbfall nicht Erbe und hat auch kein Pflichtteilsrecht mehr.
Auf wen der ehedem auf den verzichtenden Ehepartner entfallende Erbteil übergeht, richtet sich nach der gesetzlichen bzw. durch Testament angeordneten Erbfolge.
Erbverzicht zugunsten einer anderen Person
Ein notarieller Erbverzicht kann vom Verzichtenden auch zugunsten einer anderen Person erklärt werden, § 2350 Abs. 1 BGB.
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung ist allerdings, dass die Person, zu deren Gunsten verzichtet wird, überhaupt gesetzlicher oder testamentarischer Erbe des Erblassers wird.
Nach – umstrittener – Ansicht könnte der überlebende Ehepartner auf diesem Weg zum Beispiel dafür sorgen, dass sein Erbteil komplett auf eines von mehreren Kindern übergeht.
Erbverzicht ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich
Ein notarieller Erbverzicht nach § 2346 BGB kann nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam abgeschlossen werden.
Ist der Erbfall bereits eingetreten, dann bleibt dem überlebenden Ehepartner zum einen die Möglichkeit, die Erbschaft binnen eines Zeitraums von sechs Wochen nach dem Eintritt des Erbfalls auszuschlagen und so dafür zu sorgen, dass die Kinder als weitere Erben die gesamte Erbschaft erhalten.
Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann der überlebende Ehepartner seinen Erbteil auf die Kinder übertragen, § 2033 BGB.
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass das Erbrecht des Ehepartners nach Ablauf der Ausschlagungsfrist entstanden ist und auch entsprechende erbschaftsteuerrechtliche Folgen nach sich zieht.
Auch die unentgeltliche Übertragung eines Erbteils an die Kinder stellt im Zweifel einen Vorgang dar, der Schenkungsteuer auslöst.
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