Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Erbscheinverfahren dient nicht dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Erben vorzubereiten, zu erleichtern oder zu regeln!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 23.12.2021 – 2 W 5/21

  • Erben streiten über die Frage, ob sich die Erbfolge aus einem Testament oder aus dem Gesetz ergibt
  • Ein Erbschein muss und darf keine Aussage über den Grund der Berufung als Erbe enthalten
  • Erben müssen ihre Auseinandersetzung in einem Zivilprozess fortsetzen

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über einen Streit über einen Erbschein zu entscheiden.

In der Angelegenheit war eine Erblasserin im Jahr 2020 verstorben und hinterließ drei Kinder.

Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Kinder war im Jahr 2016 vorverstorben.

Erblasserin errichtet ein privates Testament

Am 06.03.2016 hatte die Erblasserin ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt errichtet:

Ich …, geb. am bestimme:
Mein Sohn … (E1) hat das Anwesen in … u. die str. erhalten.

Tochter … (E2) hat die Anteile an der …str. erhalten, sowie das Grundstück und die str.
Tochter … (E3) soll das Anwesen …str. 39a zur Gänze erhalten; schuldenfrei (E3) soll auch nicht mit Samdschulden belastet werden.
Der Rest soll zu gleichen Teilen an die 3 Kinder aufgeteilt werden! 

Nach dem Ableben der Erblasserin im Jahr 2020 entstand zwischen den Geschwistern Streit, ob dieses Testament ihrer Mutter aus dem Jahr 2016 wirksam ist.

Der Sohn E1 und die Tochter E2 hielten das Testament ihrer Mutter für unwirksam, da ihre Mutter im Zeitpunkt der Errichtung ihres Testaments testierunfähig gewesen sei.

Zwei der Erben setzen auf die gesetzliche Erbfolge

E1 und E2 beantragten vor diesem Hintergrund einen Erbschein, der die drei Kinder als Erben zu je ⅓ kraft gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte.

E1 und E2 legten deswegen großen Wert auf die Ausweisung der gesetzlichen Erbfolge im Erbschein, da das Testament der Mutter ein Vorausvermächtnis zugunsten ihrer Schwester E3 enthielt und die E3 im Falle der Wirksamkeit des Testaments im Vergleich zu ihren Geschwistern damit besser gestellt war.

Naturgemäß war die Erbin E3 gänzlich anderer Auffassung.

Die E3 beantragte ihrerseits beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die drei Geschwister ebenfalls als Erben zu je ⅓ ausweisen sollte.

Erbschein soll eine Erbfolge auf Grundlage des Testaments wiedergeben

Die E3 bestand aber darauf, dass der Erbschein diese Erbfolge aus gewillkürter Erbfolge und auf Grundlage des Testaments der Erblasserin ausweisen sollte.

Auf diesem Weg wollte sich die E3 bereits im Erbscheinverfahren den Bestand des  Vorausvermächtnisses aus dem Testament sichern.

Das Nachlassgericht favorisierte den Erbscheinsantrag der E3, da es sich nicht von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin überzeugen konnte.

Nachlassgericht will Erbschein erteilen

Es stellte daher die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht, der die Beteiligten als Erben zu je ⅓ ausweisen sollte.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Erben E1 und E2 Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerden wurden vom OLG aber als unbegründet zurückgewiesen.

OLG weist Beschwerden als unbegründet ab

Das OLG wies zur Begründung seiner Entscheidung grundlegend darauf hin, dass sich die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin von ihren drei Kindern je zu ⅓ beerbt worden sei, sowohl auf Grundlage des Testaments als auch auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ergebe.

Aus diesem Grund müsse, so das OLG,  die Frage der Wirksamkeit des Testaments gar nicht beantwortet werden.

Ausdrücklich nahm das OLG aber auch allen drei Beteiligten die Hoffnung, dass der Erbschein irgendwelche Aussagen zum Grund der Berufung als Erbe enthalten müsse.

Der Berufungsgrund taucht im Erbschein gar nicht auf

Ein Erbe könne auch nicht beantragen, dass im Erbschein festgestellt werden möge, dass sein Erbrecht auf einem Testament bzw. auf Gesetz beruht.

Lediglich eine den Erben beschränkende Anordnung eines Erblassers wie eine Vor- und Nacherbschaft sowie eine Testamentsvollstreckung sei im Erbschein anzugeben.

Darüber hinaus seien und dürften einem Erbschein aber nur Angaben zur Erbenstellung der Beteiligten zu entnehmen.

Nichts anderes hatte das Nachlassgericht im zu entscheidenden Fall richtigerweise auch gemacht.

Erben müssen ihren Streit in einem weiteren Prozess austragen

Das Nachlassgericht sei auch nicht an die Anträge der Beteiligten, ein Erbrecht zu je ⅓ entweder auf Grundlage des Testaments bzw. auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge festzustellen, gebunden gewesen.

Alle Beteiligten hatten einen Erbschein zu je ⅓ beantragt. Diesen Erbschein haben die Beteiligten im Ergebnis auch erhalten.

Die eigentliche Streitfrage zur Wirksamkeit des Testaments und des in dem Testament ausgesetzten Vorausvermächtnisses mussten die Beteiligten im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung und gegebenenfalls in einem separaten Zivilprozess entscheiden lassen.

Für die Klärung dieser Frage war das Erbscheinsverfahren schlicht der falsche Ort.

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