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Aus einem Erbschein muss nicht hervorgehen, auf welchem Testament die Erbfolge beruht!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 08.09.2021 – IV ZB 17/20

  • Erbe stützt sein Erbrecht auf ein ganz bestimmtes Testament
  • Nachlassgericht bescheinigt dem Erben nur sein Erbrecht, lässt den konkreten Berufungsgrund aber offen
  • Beschwerde des Betroffenen bleibt erfolglos

Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über einen sehr speziellen Erbscheinsantrag zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 20.10.1982 ein gemeinsames Testament errichtet.

In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt. Ihre drei Söhne, so die Bestimmungen des Testaments, sollten zu gleichen Teilen Erben des zuletzt versterbenden Ehepartners werden.

Überlebender Ehepartner hat Änderungsbefugnis

Gleichzeitig ordneten die Eheleute in diesem Testament an, dass der überlebende Ehepartner berechtigt sein soll, die Erbfolge nach Belieben abzuändern.

In der Folge verstarb im Jahr 1984 der Ehemann und im Jahr 2013 einer der drei Söhne.

Die alleine erbende Ehefrau verfasste im Dezember 2015 ein weiteres Testament.

In diesem Testament änderte die spätere Erblasserin nichts an dem Umstand, dass ihre verbliebenen zwei Söhne je zur Hälfte ihre Erben sein sollten.

Erblasserin ergänzt die Erbfolgeregelung im neuen Testament

Dieses neue Testament aus dem Jahr 2015 enthielt aber im Vergleich zu dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1982 konkrete Anordnungen zur Erbauseinandersetzung.

Die Erblasserin verstarb dann im Jahr 2018.

Nach dem Tod seiner Mutter beantragte dann einer der beiden Söhne bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins.

Der Erbschein sollte das Erbrecht der beiden Brüder zu je ½ ausweisen.

Erbe beruft sich auf sein Erbrecht aus dem zeitlich früheren Testament

Gestützt wurde dieser Antrag ausdrücklich auf das zeitlich frühere gemeinschaftliche Ehegattentestament aus dem Jahr 1982.

Der Antragsteller ließ das Nachlassgericht in diesem Zusammenhang wissen, dass er das zeitlich spätere Testament seiner Mutter aus dem Jahr 2015 für unwirksam erachte, da die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments testierunfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht stellte daraufhin in einem Beschluss fest, dass die beiden Brüder Erben zu je ½ ihrer Mutter geworden seien.

Nachlassgericht schweigt sich zu Berufungsgrund aus

Der Beschluss enthielt ausdrücklich keine Aussage zu der Frage, ob sich das Erbrecht aus dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1982 oder auf dem zeitlich späteren Einzeltestament aus dem Jahr 2015 ergebe.

Der Antragsteller hatte aber offenbar schon im Erbscheinerteilungsverfahren feststellen zu lassen, dass sich sein Erbrecht aus dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 1982 ergebe und gerade nicht aus dem zeitlich späteren Testament aus dem Jahr 2015.

Die in dem späteren Testament enthaltenen zusätzlichen Anordnungen zur Erbauseinandersetzung waren offensichtlich so belastend für den ausgewiesenen hälftigen Erben, so dass er gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit dem ihm der beantragte Erbschein ja erteilt wurde, Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegte.

OLG weist Beschwerde ab

Das OLG befand die Vorgehensweise des Nachlassgerichts aber durchaus für in Ordnung und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Gegen die Entscheidung des OLG legte der Betroffene schließlich auch noch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Auch beim BGH hatte der Beschwerdeführer aber keinen Erfolg. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde ebenfalls als unbegründet ab.

BGH billigt die Entscheidung der Vorinstanz

Der BGH verwies zur Begründung seiner Entscheidung grundlegend auf die Vorschrift in § 2353 BGB, wonach ein Erbe auf seinen Antrag hin ein Zeugnis über sein Erbrecht, d.h. darüber, dass er Erbe ist, und (gegebenenfalls) über die Größe seines Erbteils erhält.

Das Gesetz würde ausdrücklich nicht vorsehen, dass ein Erbschein auch Aussagen über den Grund der Berufung macht.

Auch würden es Vorschriften der Grundbuchordnung, so der BGH weiter, nicht erforderlich machen, dass der Erbschein über die im Gesetz vorgesehenen weitere Angaben enthält.

Verfahrenskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 810.000 Euro

Welche Auswirkungen demnach die von der Erblasserin in ihrem späteren Testament über die reine Erbeinsetzung hinaus gemachten Anordnungen auf den Nachlassfall hatten, mussten die Beteiligten im Bedarfsfall in einem separaten Verfahren klären.

Das Erbscheinsverfahren war hierfür nicht der richtige Ort.

Der Beschwerdeführer musste nach dieser Entscheidung des BGH bei einem Gegenstandswert von 810.000 Euro sämtliche Verfahrenskosten übernehmen.   

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