Erbschein beantragen – Legitimation für den Erben im Rechtsverkehr

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschein klärt die Frage, wer den Erblasser beerbt
  • Erbe benötigt den Erbschein häufig bei Banken und gegenüber dem Grundbuchamt
  • Erbschein verursacht nicht unerhebliche Kosten

Ist man aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder durch Einsetzung als Erbe in einem Testament oder Erbvertrag zu einer Erbschaft gelangt, dann bedeutet dies, dass man in der Sekunde des Todes des Erblassers Eigentümer und Verfügungsberechtigter über sämtliche Gegenstände und Rechte geworden ist, die zum Nachlass gehören.

Leider bedeutet der Anfall einer Erbschaft nicht automatisch, dass man als Erbe über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte auch tatsächlich unmittelbar frei verfügen kann.

Erbschein legitimiert den Erben im Rechtsverkehr

So wird man beispielsweise bei Banken und Kreditinstituten regelmäßig Schwierigkeiten haben, wenn man dort lediglich mit dem Hinweis auf die eigene Stellung als Erbe die Auszahlung von Sparguthaben des Erblassers oder den Verkauf von Wertpapieren oder Aktien begehrt, die sich im Nachlass befanden.

Auch eine Umschreibung von Immobilien vom Erblasser auf den Erben als neuen Eigentümer geht nach einem Erbfall nicht ohne weiteres vonstatten.

Der Rechtsverkehr muss sicher sein, dass derjenige, der als Erbe Rechte an für ihn ehemals fremden Vermögenswerten geltend macht, hierzu auch tatsächlich befugt ist.

Als Mittel zur Legitimation für den Erben sieht das Erbrecht in Deutschland den so genannten Erbschein vor.

Banken fordern zum Nachweis des Erbrechts oft einen Erbschein

Entsprechend wird in Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen oft geregelt, dass das Kreditinstitut nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann.

Oder § 35 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) schreibt im Zusammenhang mit der grundbuchrechtlichen Übertragung einer Immobilie auf den Erben vor, dass der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein (bzw. alternativ durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag samt Eröffungsniederschrift) geführt werden kann.

Der Erbschein kann vom Erben nach dem Tod des Erblassers bei dem Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt werden, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist dabei an keine Frist gebunden und bedarf auch grundsätzlich keiner bestimmten Form.

Nachdem § 352 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) jedoch vorsieht, dass man die Richtigkeit von Angaben in Zusammenhang mit dem Erbscheinsantrag vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern hat, ist die Antragstellung zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts der Normfall.

Wer kann einen Erbschein beantragen?

Der Antrag kann u.a. von einem Allein- oder auch von einem Miterben, aber auch von Gläubigern des oder der Erben gestellt werden.

Folgende Angaben hat der Antrag auf einen Erbschein nach § 352 FamFG zu enthalten:

  • Todeszeitpunkt des Erblassers
  • erbrechtliches Verhältnis zum Erblasser (Verwandtschaftsgrad, Kind, Ehegatte oder Lebenspartner)
  • Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder die seinen Erbteil mindern würden
  • Testamente oder Erbverträge des Erblassers
  • Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig?
  • Bezeichnung von Testament oder Erbvertrag, auf den man sein Erbrecht stützt.

Zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben hat der Antragsteller Urkunden (z.B. Personenstandsurkunden nach § 54 ff. PStG) vorzulegen bzw. die Richtigkeit der Angaben ist an Eides Statt zu versichern.

Eidesstattliche Versicherung verdoppelt die Kosten für den Erbschein

Der Antrag muss weiter bezeichnen, welches Erbrecht vom Antragsteller beansprucht wird.

Mit einem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist gleichzeitig auch die Erklärung verbunden, dass man die Erbschaft annimmt.

An dem Verfahren über die Erteilung des Erbscheins können neben dem Antragsteller folgende Personen beteiligt werden:

  • die gesetzlichen Erben,
  • diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
  • die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
  • diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
  • alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.

Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen den maßgeblichen Sachverhalt aus eigenem Antrieb zu ermitteln.

Mögliche Beschwerde zum Oberlandesgericht gegen den Beschluss des Nachlassgerichts

Wird zwischen den Beteiligten über den zutreffenden Inhalt des Erbscheins gestritten, dann erlässt das Gericht einen Feststellungsbeschluss, der zwar eine Entscheidung im Hinblick auf das Erbrecht enthält (z.B. Erblasser A wird von Person B allein beerbt), der aber nicht sofort wirksam wird.

Vielmehr wird die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses ausgesetzt. Innerhalb eines Monats kann gegen den die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.

Für die Erteilung des Erbscheins fallen Kosten nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) an.

Die Höhe bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, erhält gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe nach § 76 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

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