Erbschaft kann erst ausgeschlagen werden, wenn der Erbfall eingetreten ist

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 08.10.1997 – IV ZR 236/96

  • Schlusserbe kann vor dem Erbfall auf sein Erbrecht verzichten
  • Ausschlagung ist erst nach Eintritt des Erbfalls möglich
  • Von der Mutter für ihre Tochter erklärte Ausschlagung ist unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte nach voneinander abweichenden Instanzentscheidungen zu entscheiden, ob eine Erbschaft wirksam ausgeschlagen werden kann, obwohl der Erbfall noch gar nicht eingetreten war.

In der Angelegenheit hatten der Vater der Klägerin und die Stiefmutter der Klägerin im März 1953 ein gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter war in dem Testament bestimmt, dass „Nacherbe des Letztversterbenden“ die Klägerin sein soll.

Im Juni 1953 verstarb dann der Vater der Klägerin. Nachdem die leibliche Mutter der Klägerin im Jahr 1954 für ihre Tochter erfolglos einen Erbschein als Alleinerbin nach ihrem Vater „auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge“ beantragt hatte, schlug die Mutter für ihre Tochter mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Das Vormundschaftsgericht hatte diese Ausschlagung der Erbschaft genehmigt.

Beklagter wird in Testament als Erbe eingesetzt

Im Januar 1992 verstarb dann die Stiefmutter der Klägerin. Diese hatte im Februar 1988 ihrerseits ein weiteres Testament errichtet und dort die Beklagten als Erben bestimmt.

Die Tochter strengte nun nach dem Tod ihrer Stiefmutter ein Verfahren gegen diese von der Stiefmutter als Erben benannten Beklagten an. Sie begehrte vor Gericht die Feststellung, dass sie, die Stieftochter, auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 1953 alleinige Erbin der Stiefmutter geworden war.

Das Landgericht gab der Klage in erster Instanz statt. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil erster Instanz jedoch vom OLG aufgehoben. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision zum Bundesgerichtshof ein. In dritter und letzter Instanz gab der BGH der Klägerin Recht.

OLG betrachtet Ausschlagung noch als wirksam

Das OLG war in seiner Entscheidung noch davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar von ihrem Vater und ihrer Stiefmutter als Schlusserbin nach § 2269 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eingesetzt worden sei, sie diese Rechtsposition aber durch die Ausschlagungserklärung ihrer leiblichen Mutter im Jahr 1954 wieder eingebüßt habe. Diese Ausschlagung der Erbschaft hatte das OLG auch als wirksam betrachtet.

Diese Argumentation ließ der BGH nicht gelten. Er verwies vielmehr auf die Regelung in § 1946 BGB, wonach eine Erbschaft erst dann angenommen und eben auch erst dann ausgeschlagen werden kann, wenn der Erbfall tatsächlich eingetreten ist. Zwar könne ein in einem Ehegattentestament eingesetzter Schlusserbe nach § 2352 BGB auf sein Erbrecht verzichten, in Ermangelung einer Erbenstellung kann er die Erbschaft aber nicht ausschlagen.

Der BGH ließ auch die Parallele, die das OLG noch zur Rechtslage eines Nacherben gezogen hatte, nicht gelten. Ein Nacherbe kann nach § 2142 BGB die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten sei, er selber aber noch gar nicht Erbe geworden ist. Dieser Fall sei, so das OLG, mit dem eines Schlusserben nach § 2269 BGB vergleichbar.

Nacherbe ist mit einem Schlusserben nicht vergleichbar

Dem hielt der BGH entgegen, dass im Falle des Nacherben der Erbfall, im Gegensatz zum Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments, tatsächlich bereits eingetreten sei. Der Schlusserbe beim Ehegattentestament habe nach Eintritt des ersten Erbfalls hingegen lediglich ein Anwartschaftsrecht bzw. eine rechtlich begründete Aussicht auf eine irgendwann anstehende (Schluß-)Erbschaft. Dies unterscheide den Schlusserben deutlich vom Nacherben.

Die von der Mutter für ihre Tochter im Jahr 1954 erklärte Ausschlagung der Erbschaft war demnach unwirksam und scheiterte an § 1946 BGB. Die Tochter war mithin aufgrund des Testaments aus dem Jahr 1953 alleinige Erbin auch nach ihrer Stiefmutter geworden. Das abweichende Testament der Stiefmutter aus dem Jahr 1988 BGB war gemäß § 2271 BGB unwirksam.

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