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Grundbuchamt darf nur gegen den Eigentümer einer Immobilie Zwangsmaßnahmen mit dem Ziel der Grundbuchberichtigung einleiten

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Naumburg – Beschluss vom 14.02.2018 – 12 Wx 59/17

  • Vorläufige Erbin ficht die Annahme der Erbschaft an
  • Grundbuchamt bezweifelt die Wirksamkeit der Anfechtung und verpflichtet die Erbin zur Grundbuchberichtigung
  • OLG hebt den Beschluss des Grundbuchamtes auf

Das Oberlandesgericht Naumburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Grundbuchamt gegen den vermeintlichen Erben eines Grundstückeigentümers vorgehen kann, wenn der vermeintliche Erbe die Annahme der Erbschaft angefochten und die Erbschaft ausgeschlagen hat.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 02.06.2006 verstorben. Der Erblasser war Miteigentümer eines Grundstücks.

Der Erblasser hinterließ zwei Kinder, die grundsätzlich als Erben in Betracht kamen. In einem Testament hatte der Erblasser seine Erbfolge geregelt.

Erbin ficht die Annahme der Erbschaft an

Am 03.09.2012 übermittelte jedoch eines der Kinder dem zuständigen Nachlassgericht eine notariell beurkundete Anfechtungserklärung, in dem es die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses anfocht und die Ausschlagung der Erbschaft aus allen Berufungsgründen für sich und seine Kinder erklärte.

Wiederum vier Jahre später, am 01.04.2016, teilte das Nachlassgericht dem zuständigen Grundbuchamt ohne nähere Begründung mit, dass es die Anfechtung der Annahme der Erbschaft für unwirksam halte. Nach Einschätzung des Nachlassgerichts dürfte das Kind, das die Anfechtung der Annahme erklärt habe, tatsächlich Erbe geworden sein.

Im August 2016 stelle die Betroffene beim Nachlassgericht noch den Antrag, eine Nachlasspflegschaft einzurichten. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht.

Grundbuchamt drängt auf Berichtigung des Grundbuchs

Im Jahr 2017 wurde dann schließlich das Grundbuchamt aktiv. Das Grundbuchamt hatte Interesse an einem ordnungsgemäßen und aktuellen Grundbuchstand und forderte die vermeintliche Erbin auf, einen Grundbuchberichtigungsantrag in Bezug auf die im Nachlass befindliche Immobilie zu stellen.

Weiter ließ das Grundbuchamt die vermeintliche Erbin wissen, dass ein Grundbuchzwangsberichtigungsverfahren gegen sie eingeleitet würde, wenn sie nicht von sich aus aktiv werden würde.

Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Das OLG gab der Beschwerde statt.

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass das Grundbuchamt durchaus berechtigt sei, dem Eigentümer einer Immobilie „die Verpflichtung aufzuerlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.“ 

Nur der Eigentümer darf zur Berichtigung des Grundbuchs gezwungen werden

Zwangsmaßnahmen dürften aber nur gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der betroffenen Immobilie festgesetzt werden.

Im zu entscheidenden Fall käme als neuer Eigentümer zwar grundsätzlich der Erbe des ehemaligen Eigentümers in Frage. Das Grundbuchamt habe aber nicht mit hinreichender Gründlichkeit festgestellt, ob die Betroffene Erbe des Erblassers geworden sei.

Insbesondere hielt das OLG die Frage, ob die von der Betroffenen erklärte Anfechtung der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft wirksam war oder nicht, für absolut ungeklärt.

Das Grundbuchamt könne sich zwar als Entscheidungshilfe an das Nachlassgericht wenden und dort nachfragen, wie sich die Erbfolge gestalte. Dies entbinde das Grundbuchamt aber nicht von der Verpflichtung, den Sachverhalt eigenständig zu prüfen.

Nachdem vollkommen unklar war, warum das Nachlassgericht die von der Betroffenen erklärte Anfechtung der Annahme der Erbschaft vorliegend für unwirksam hielt, verwies das OLG die Sache zurück zum Grundbuchamt.

Dort musste man erst einmal ermitteln, wie sich die Erbfolge nach dem ehemaligen Grundstückseigentümer tatsächlich gestaltet.

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