Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Das Grundbuchamt prüft das Erbrecht, wenn ein Erbe das Grundbuch berichtigen lassen will

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe muss nach einem Erbfall das Grundbuch berichtigen lassen
  • Oft muss der Erbe beim Grundbuchamt einen kostenpflichtigen Erbschein vorlegen
  • Grundbuchamt kann Erbschein und Testament überprüfen

Wenn eine Immobilie in den Nachlass fällt, dann bekommen es die Erben früher oder später mit dem Grundbuchamt zu tun. Grund für diesen Kontakt ist der Umstand, dass das Grundbuch als amtliches Grundstücksverzeichnis nach Eintritt des Erbfalls unrichtig geworden ist.

Der Erbe wird zwar kraft Gesetz mit dem Ableben des Erblassers neuer Eigentümer einer jeden in den Nachlass fallenden Immobilie. Dieser Rechtsübergang dokumentiert sich aber nicht automatisch im Grundbuch.

Im Grundbuch ist der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung aufgeführt. Verstirbt aber die dort als Eigentümer aufgeführte Person, dann ist das Grundbuch unrichtig und es besteht Handlungsbedarf. Das Grundbuch ist zu ändern und der oder die Erben des Erblassers sind als neue Eigentümer in das Grundbuch aufzunehmen.

Wird der Erbe in Sachen Grundbuchkorrektur nicht selber aktiv, dann wird sich das Grundbuchamt mit der freundlichen Bitte an ihn wenden, das Notwendige zu veranlassen. Nach § 82 S. 1 GBO (Grundbuchordnung) gilt nämlich folgendes:

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen.

Wie muss der Erbe bei der Grundbuchberichtigung vorgehen?

Der Erbe muss nach Eintritt des Erbfalls beim zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen, § 13 GBO. Für diesen Antrag benötigt der Erbe auch nicht die Hilfe eines Anwalts oder Notars. Der Grundbuchberichtigungsantrag selber unterliegt keinen besonderen Formvorschriften und kann durch ein einfaches Schreiben beim Grundbuchamt angebracht werden.

Der Antrag kann auch von jedem Miterben beim Grundbuchamt gestellt werden. Es ist bei einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft also ausdrücklich nicht erforderlich, dass sich alle Miterben dem Berichtigungsantrag anschließen.

Etwas kniffeliger wird es für den die Grundbuchberichtigung beantragenden Erben regelmäßig bei der Frage des Nachweises seines Erbrechts und der damit verbundenen Unrichtigkeit des Grundbuches. Hier reicht es nicht aus, dem Grundbuchamt formlos mitzuteilen, dass man der Erbe und Rechtsnachfolger eines unlängst verstorbenen Immobilieneigentümers geworden ist.

Vielmehr sieht § 35 Abs. 1 GBO vor, dass man als Erbe die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Grundbuchamt gegenüber entweder durch die Vorlage eines Erbscheins oder alternativ durch die Vorlage eines notariellen Testaments mitsamt Eröffnungsprotokoll nachzuweisen hat.

In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen entweder die gesetzliche Erbfolge gilt oder der Erblasser nur ein privates Testament errichtet hat, kommt der Erbe daher für eine Grundbuchberichtigung nicht an der Einholung eines – kostenpflichtigen – Erbscheins herum.

Akzeptiert das Grundbuchamt den Erbschein in jedem Fall?

Hat der Erbe beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragt und erhalten, dann kann man mit diesem offiziellen Dokument in aller Regel auch gegenüber dem Grundbuchamt operieren und die Grundbuchberichtigung auf den Weg bringen. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, wird das Grundbuchamt nämlich davon ausgehen, dass der Inhalt des Erbscheins zutreffend ist.

Ganz ausnahmsweise kann das Grundbuchamt aber eine Berichtigung des Grundbuches verweigern, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unrichtigkeit des Erbscheins ergibt. Weiß das Grundbuchamt also positiv, dass die im Erbschein ausgewiesene Erbfolge nicht den Tatsachen entspricht, dann kann man das Grundbuchamt nicht auf Grundlage des vorliegenden Erbscheins dazu zwingen, die beantragte Grundbuchberichtigung vorzunehmen.

Es obliegt aber bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des Erbscheins nicht dem Grundbuchamt, eine neue Erbfolge festzustellen. Das ist alleine Aufgabe des Nachlassgerichts.

Erweiterte Prüfkompetenz des Grundbuchamtes beim notariellen Testament

Noch weitergehend als bei der Vorlage eines Erbscheins geht die Prüfkompetenz bei Vorlage eines notariellen Testaments durch den antragstellenden Erben.

Hier prüft das Grundbuchamt in jedem Fall, ob das vorgelegte Testament formgültig errichtet wurde und ob der Inhalt des Testaments die vom Antragsteller angegebene Erbfolgeregelung wiedergibt.

Gerade unklare Formulierungen in Testamenten müssen vom Grundbuchamt selbständig ausgelegt und gewürdigt werden. Gegebenenfalls müssen vom Grundbuchamt auch die Nachlassakten beigezogen werden, um beispielsweise die mögliche Existenz weiterer Testamente oder auch die Frage der Testierfreiheit des Erblassers zu prüfen.

Auch soweit sich dem Grundbuchamt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser möglicherweise nicht mehr testierfähig war oder das Testament widerrufen worden ist, kann das Grundbuchamt die Berichtigung verweigern.

Wenn das Grundbuchamt die Entscheidung getroffen hat, die beantragte Grundbuchberichtigung alleine auf Grundlage des vorgelegten notariellen Testaments nicht vorzunehmen, dann gibt es dem Erben auf, einen Erbschein vorzulegen. Eine inhaltliche Entscheidung zur Erbfolge kann und darf das Grundbuchamt nicht treffen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Berichtigung des Grundbuchs im Erbfall - Kosten beim Grundbuchamt
Haus geerbt - Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall
Grundbuchamt kann trotz notariellem Testament auf Erbschein bestehen, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht