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Behindertentestament: Testamentsvollstrecker legt Geld für unter Betreuung stehende Erbin an

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 10.05.2017 – XII ZB 614/16

  • Eltern verfassen für ihre behinderte Tochter ein Behindertentestament
  • Testamentsvollstreckerin legt nach dem Tod der Eltern Geld für die Tochter an
  • Haben Gläubiger der Tochter damit Zugriff auf das Geld?

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Testamentsvollstrecker Geld im Sinne von § 2217 BGB freigibt und damit das Vermögen des Erben dem Zugriff von Gläubigern aussetzt.

In der Angelegenheit hatten Eltern sich in einem gemeinsamen Testament wechselseitig als befreite Vorerben eingesetzt. Nacherben des überlebenden Ehepartners sollten die fünf Kinder des Ehepaares werden.

Zwei der Kinder waren behindert. Bezüglich der Erbteile dieser beiden Kinder ordneten die Eltern an, dass sie lediglich Vorerben werden und Nacherben dieser beiden behinderten Kinder die gesetzlichen Erben sein sollen. Gleichzeitig ordneten die Eltern bezüglich der Erbteile der beiden behinderten Kinder eine Dauertestamentsvollstreckung bis zu deren Tod an.

Eltern wollen den Zugriff Dritter auf das Vermögen der Tochter verhindern

Mit diesem klassischen Behindertentestament wollten die Eltern verhindern, dass die Sozialbehörden auf das Vermögen der beiden behinderten Kinder zugreifen können.

Die Mutter verstarb im Jahr 2009. Der Vater war bereits vorverstorben.

Eine Tochter des Ehepaares übernahm für ihre behinderte Schwester nach dem Tod der Mutter sowohl die Rolle als Testamentsvollstreckerin als auch der Betreuerin.

Ein vom Amtsgericht bestellter Ergänzungsbetreuer forderte die Testamentsvollstreckerin in der Folge auf, den Anteil der behinderten Schwester am Erbe für diese bei einer Bank anzulegen.

Testamentsvollstreckerin eröffnet auf den Namen der Erbin ein Sparkonto

Dieser Aufforderung kam die Testamentsvollstreckerin nach und eröffnete auf den Namen ihrer Schwester ein Sparkonto, auf dem sie einen Betrag in Höhe von 29.100 Euro einzahlte.

In der Folge setzte das Amtsgericht zugunsten des Ergänzungsbetreuers einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse in Höhe von 1.072,96 Euro fest. Die Forderung wurde gegen die Staatskasse festgesetzt, da das Amtsgericht davon ausging, dass die betroffene behinderte Erbin mittellos sei.

Gegen diese Kostenfestsetzung legte die Bezirksrevisorin mit Hinweis auf das Sparkonto der Betroffenen Rechtsmittel ein.

Landgericht und Bundesgerichtshof wiesen die Beschwerde der Bezirksrevisorin als unbegründet ab.

BGH: Behindertentestament ist nicht sittenwidrig

In der Begründung seiner Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wies der BGH zunächst einleitend darauf hin, dass Konstruktionen in Behindertentestamenten, die sicherstellen, dass das „betroffene Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus,“ seien.

Weiter führte der BGH aus, dass das Landgericht mit Recht davon ausgegangen sei, dass die betroffene Miterbin trotz des auf ihren Namen lautenden Sparkontos mittellos sei.

Dabei lies es der BGH dahinstehen, ob die Testamentsvollstreckerin mit der Eröffnung des Sparkontos auf den Namen der behinderten Miterbin das Konto im Sinne von § 2217 BGB freigegeben habe.

Selbst bei Freigabe des Betrages durch die Testamentsvollstreckerin wäre die Erbin mittellos

Selbst bei unterstellter Freigabe des Betrages auf dem Sparkonto hätte der Testamentsvollstrecker aber jedenfalls, so der BGH, bei Fehlen der Voraussetzungen für die Freigabe vom Erben die Wiederherstellung seines Verwaltungsrechts verlangen können.

Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs des Testamentsvollstreckers gegen den Erben auf Rückgewähr sei, so der BGH auch dann erfüllt, „wenn der Testamentsvollstrecker seine Freigabehandlung als solche gar nicht erkannt hat und ein rechtlicher Grund für die Freigabe nicht gegeben war.“

Auf diesem Weg gelangte der BGH selbst bei unterstellter Freigabe des Sparkontos durch die Testamentsvollstreckerin zu einem gleichwertigen Rückgewähranspruch der Testamentsvollstreckerin.

Das Sparkonto war mithin für die Zwecke der Staatskasse wertlos. Die Vergütung für den Ergänzungsbetreuer war vom Staat, und nicht von der Erbin zu übernehmen.

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