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Frau eines Richters ist mit der Beklagten eng befreundet – Der Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 19.11.2020 – V ZB 59/20

  • Ehefrau des Richters ist eine langjährige Freundin der Beklagten
  • Kläger lehnen den Richter wegen Befangenheit ab
  • Bundesgerichtshof sieht ebenfalls eine Besorgnis der Befangenheit

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Befangenheitsantrag gegen einen Richter zu entscheiden.

Der Angelegenheit lag ein Streit innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde.

Die Kläger verlangten von zwei Beklagten es zu unterlassen, ihre Autos an einer bestimmten Stelle auf dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage zu parken oder abzustellen.

Vor dem Amtsgericht wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Ehefrau des Berufungsrichters ist Freundin der Beklagten

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Kläger aber Berufung ein.

Bei dem zuständigen Berufungsgericht hatte der Vorsitzende Richter der Berufungskammer offen gelegt, dass seine Ehefrau seit Jahren mit einer der Beklagten befreundet ist.

Weiter hatte der Richter mitgeteilt, dass er selber zu der Beklagten seit Jahren keinen Kontakt gehabt habe.

Kläger lehnen den Richter wegen Befangenheit ab

Die Kläger lehnten den Richter daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Das Landgericht teilte diese Besorgnis der Kläger nicht und lehnte den Befangenheitsantrag ab.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legten die Kläger die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und beurteilte das gegen den Richter gerichtete Ablehnungsgesuch für begründet.

Freundschaft der Ehefrau rechtfertigt Besorgnis der Befangenheit

Der Umstand, dass die Ehefrau des Richters seit vielen Jahren mit einer der Beklagten befreundet sei, stelle, so der BGH, einen Ablehnungsgrund nach § 42 ZPO dar.

Ein Richter könne abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Es gehe dabei darum, bereits „den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.“

Freundschaft der Ehefrau kann sich auf das Verfahren auswirken

Eine enge bzw. langjährige Freundschaft einer Prozesspartei zu einem Ehegatten eines mit der Sache befassten Richters ist, so der BGH, geeignet, Misstrauen gegen die Objektivität des betroffenen Richters zu begründen.

Es bestehe in einem solchen Fall immer die Besorgnis, „dass sich das Verhältnis zu dem Dritten auf die Einstellung des Richters zu einem Prozessbeteiligten oder zum Gegenstand des Verfahrens auswirkt.“

Es müsse in solchen Fällen untersucht werden, ob „die persönliche Beziehung eine Qualität hat, die - unterhielte sie der Richter zu der Partei - bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit begründete.“

Enge Freundschaft des Ehepartners des Richters zu einer Prozesspartei begründet Befangenheit

Zwar würde eine „bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft“ eines Richters zu einer Prozesspartei noch keinen Befangenheitsantrag rechtfertigen.

Anders sei die Lage aber, wie im zu entscheidenden Fall, bei einer langjährigen bzw. engen Freundschaft.

Es könne, so der BGH, im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Richter gegenüber der einen Partei positiv eingestellt sei und sich davon – zumindest unbewusst – auch bei seiner Entscheidung lenken lässt.

Im Ergebnis war der Befangenheitsantrag damit begründet und der betroffene Richter durfte an dem Verfahren nicht mehr teilnehmen.

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