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Auskunftsansprüche im Erbrecht und das Bankgeheimnis

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bank ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  • An der Erbschaft Beteiligte benötigen Informationen über Bankverbindungen des Erblassers.
  • Auskunftsrechte überwiegen im Zweifel das Bankgeheimnis.

Zuweilen kollidiert das Informationsbedürfnis von Personen, die erbrechtrechtliche Ansprüche durchsetzen wollen, mit dem Bankgeheimnis. Will zum Beispiel ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben wissen, was es mit Überweisungen auf sich hat, die der Erblasser in der Vergangenheit von seinem Konto veranlasst hat, dann ist der Erbe gegebenenfalls darauf angewiesen, Informationen bei der kontoführenden Bank einzuholen, um die näheren Hintergründe der Transaktionen in Erfahrung zu bringen.

In einer solchen Konfliktlage prallen diverse Interessen aufeinander. Der Erbe wird regelmäßig gar kein Interesse daran haben, die erbetenen Informationen zu erteilen, muss er doch befürchten, vom Pflichtteilsberechtigten im Rahmen von § 2325 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Anspruch genommen zu werden, wenn die Auskunft der kontoführenden Bank ergibt, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.

Steht das Bankgeheimnis einem Auskunftsanspruch entgegen?

Der Erbe könnte weiter auf die Idee kommen, einem Auskunftsbegehren des Pflichtteilsberechtigten das Bankgeheimnis entgegen zu halten. Immerhin sehen die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Banken folgenden Passus vor:

Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).

Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

Auf dieses Bankgeheimnis kann sich im Einzelfall aber nicht nur der Erbe, sondern gegebenenfalls auch der Empfänger der Zahlungen des Erblassers berufen. Auch er wird schließlich kein gesteigertes Interesse daran haben, eine vom Erblasser zu Lebzeiten erhaltene Schenkung an einen Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 BGB wieder herausgeben zu müssen.

All diese Vorbehalte stoßen beim Pflichtteilsberechtigten naturgemäß auf wenig Verständnis. Er will seinen Pflichtteilsanspruch in voller gesetzlicher Höhe realisieren und die Höhe dieses Pflichtteilsanspruchs wird nun einmal durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers beeinflusst. Voraussetzung für die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist aber grundlegend, dass der Pflichtteilsberechtigte über belastbare Informationen verfügt, was es mit den Zahlungen des Erblassers auf sich hat.

Welchen Schutz gewährt das Bankgeheimnis?

Aus dem Bankgeheimnis wird allgemein die Pflicht der kontoführenden Bank abgeleitet, über sämtliche kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen Verschwiegenheit zu wahren. Ein Bankkunde (und späterer Erblasser) kann sich dem Grunde nach also darauf verlassen, dass seine Bank keine Interna nach außen gibt.

Über die Frage, in welchem Umfang die Kundendaten durch das Bankgeheimnis geschützt sind, entscheidet in erster Linie der Wille des Kunden. Hat der Bankkunde seinen Willen gegenüber der Bank nicht explizit geäußert, kann es im Streitfall auf den mutmaßlichen Willen des Bankkunden oder das objektive Interesse des Kunden ankommen.

Was gilt bei Kollision von Bankgeheimnis und Auskunftsanspruch?

Diesen Interessenwiderstreit zwischen Bankgeheimnis auf der einen Seite und Auskunftsbegehren auf der anderen Seite hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 allerdings zugunsten des Auskunft begehrenden Pflichtteilsberechtigten gelöst (BGH, Urteil vom 28.02.1989 - XI ZR 91/88).

Die auf Auskunft in Anspruch genommene Erbin konnte sich in dem entschiedenen Fall nicht hinter dem Bankgeheimnis der Erblasserin verschanzen. Ein dem Auskunftsbegehren entgegenstehender Wille der Erblasserin sei, so der BGH, nicht feststellbar und die konkret erbetene Auskunft tangiere auch keine persönlichkeitsbezogenen Vorgänge der Erblasserin.

Und ebenso wenig konnte der Empfänger der Zahlungen das Bankgeheimnis zu seinen Gunsten ins Feld führen. Dieser sei nämlich selber nach § 2314 BGB zur Auskunft verpflichtet und müsse jederzeit damit rechnen, vom Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 BGB auf Rückzahlung der Schenkung in Anspruch genommen zu werden.

Im Ergebnis wird es immer auf eine Interessenabwägung zwischen Auskunftsberechtigtem und Auskunftsverpflichteten ankommen. Soweit keine schutzwürdigen Interessen auf Seiten des Auskunftsverpflichteten geltend gemacht werden können, wird das Bankgeheimnis einem erbrechtlichen Auskunftsanspruch in der Regel nicht entgegen gesetzt werden können.

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