Auskunftsansprüche im Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Erbe hat als Rechtsnachfolger des Erblassers umfassende Auskunftsrechte
  • Miterben sind untereinander nur ausnahmsweise zur Auskunft verpflichtet
  • Nachlassgläubiger können sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen

Erbrechtliche Ansprüche stehen und fallen oftmals mit den Informationen, die dem Anspruchinhaber im konkreten Fall zur Verfügung stehen.

So hat der testamentarische Erbe zunächst wenig von seinem Erbrecht, wenn er über den Bestand der Erbschaft keinerlei Übersicht hat und der oder die derzeitige Besitzer der Erbschaftsgegenstände auch alles dafür tun, dass sich an diesem Zustand möglichst nichts ändert.

Ebenfalls ist der Pflichtteilsberechtigte dringlich auf Informationen des oder der Erben angewiesen, damit er seinen lediglich auf Geld gerichteten Anspruch am Ende auch realisieren kann.

Auch Miterben müssen Auskunft erteilen

Und jeder Miterbe hat naturgemäß ein Interesse daran zu erfahren, in welchem Umfang ein anderer Miterbe ausgleichspflichtige Zuwendungen von dem Erblasser erhalten hat.

Der Gesetzgeber hat diese Problematik durchaus erkannt und daher im Gesetz für Erben, Pflichtteilsberechtigte und Nachlassgläubiger zahlreiche Auskunftsansprüche vorgesehen.

Mit Hilfe dieser Ansprüche soll sichergestellt werden, dass dem berechtigten Anspruchsinhaber die für ihn relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden.

In der Praxis müssen diese Auskunftsansprüche nicht selten vor dem eigentlichen Hauptanspruch geltend gemacht und durchgesetzt werden.

Im Prozess geschieht dies zumeist mittels einer so genannten Stufenklage, bei der zunächst die begehrten Informationen und erst in einem zweiten Schritt, basierend auf den erhaltenen Informationen, Zahlungs- oder Herausgabeansprüche geltend gemacht werden.

Auskunftsanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer

Der Erbe hat zunächst gegen den so genannten Erbschaftsbesitzer aber auch gegen jeden anderen, der einen Gegenstand aus der Erbschaft in Besitz hat, einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände.

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der einen Nachlassgegenstand (oder den kompletten Nachlass) aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts erlangt hat.

Anspruchsberechtigt ist jeder Erbe, jeder Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls und auch jeder Miterbe, letzterer hat allerdings nur einen Anspruch auf Auskunft an alle Miterben gemeinschaftlich.

Weiter ist auch derjenige, der zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, verpflichtet, dem Erben Auskunft über sämtliche von ihm getätigte Geschäfte mit Bezug zu dem Nachlass und auch über den Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände zu geben.

Richtigkeit der Auskunft muss an Eides statt versichert werden

Die Richtigkeit seiner Auskunft hat der Hausgenosse des Erblassers nötigenfalls auch zu beeiden.

Eine Auskunftspflicht trifft auch denjenigen, der die Erbschaft aufgrund eines irrtümlich auf ihn ausgestellten Erbscheins besessen hat. Der wirkliche Erbe kann von ihm Auskunft über Bestand der Erbschaft und Verbleib einzelner Erbschaftsgegenstände verlangen.

Schließlich hat jeder Erbe gegen einen vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstrecker umfangreiche Auskunftsansprüche. So hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach Amtsantritt ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände zu übermitteln.

Während der laufenden Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker hat dieser den oder die Erben über sämtliche wichtigen Vorgänge auf dem Laufenden zu halten. Bei einer länger laufenden Verwaltung kann der Erbe jährliche Rechnungslegung verlangen.

Auskunftsanspruch des Miterben bei lebzeitigen Zuwendungen

Unter bestimmten Umständen müssen sich Miterben lebzeitige Zuwendungen auf Ihren Erbteil anrechnen lassen.

Hat beispielsweise bei gesetzlicher Erbfolge der Erblasser noch zu Lebzeiten dem Kind A Geld mit der Bestimmung zugewendet, dass dieser Geldbetrag im Erbfall im Verhältnis zu Kind B zu berücksichtigen ist, dann ist diese Zuwendung auf den Erbteil des Kindes A anzurechnen, dessen Erbteil schmälert sich entsprechend.

Um hier im Verhältnis der Miterben untereinander Klarheit zu schaffen, ist jeder Miterbe einem anderen Miterben gegenüber verpflichtet offen zu legen, welche Zuwendungen er erhalten hat.

Anzugeben sind dabei nicht nur Zuwendungen, die unstreitig ausgleichspflichtig sind, sondern auch solche, die möglicherweise unter die Ausgleichspflicht fallen. Die rechtliche Bewertung muss dem Anspruchsteller (oder besser dessen Rechtsbeistand) überlassen bleiben.

Auskunftsanspruch des Nacherben

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, dann fällt der Nachlass mit Erbfall zunächst dem Vorerben zu. Dieser ist jedoch in seiner Verfügungsbefugnis über einzelne Nachlassgegenstände mehr oder weniger stark eingeschränkt.

Die Substanz der Erbschaft soll dem Nacherben erhalten bleiben und dem Nacherben im Nacherbfall auch zukommen.

Da der Nacherbe erst mit Eintritt des Nacherbfalls von dem Vorerben die Herausgabe des Nachlasses verlangen kann, hat der Nacherbe mit Eintritt des Erbfalls ein lebhaftes Interesse daran, sich über den Bestand und Umfang der Erbschaft einen Überblick zu verschaffen.

Nur so kann er mit Eintritt des Nacherbfalls rechtssicher beurteilen, ob der Nachlass von dem Vorerben ordnungsgemäß verwaltet und auch vollständig herausgegeben wurde.

Vorerbe schuldet ein Bestandsverzeichnis

Der Nacherbe kann daher einmalig (!) von dem Vorerben ein Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände verlangen. Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei Erstellung des Verzeichnisses zugezogen wird.

Auf Verlangen des Nacherben oder nach Wahl des Vorerben ist das Verzeichnis durch die nach Landesrecht zuständige Behörde oder einen Notar aufzunehmen. Die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses fallen der Erbschaft zur Last.

Wenn für den Nacherben Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung des Nachlasses Rechte des Nacherben erheblich verletzt, hat der Nacherbe ebenfalls einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Ist ein nächster Angehöriger vom Erblasser enterbt worden, dann steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Pflichtteil zu. Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nunmehr naturgemäß selten einen konkreten Überblick über Bestand und Wert des Nachlasses, nach dem sich die Höhe seines Pflichtteils berechnet.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht daher ein umfangreicher Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe hat dabei über alle Aktiv- wie auch Passivposten des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände anwesend ist. Ebenfalls kann er verlangen, dass das Verzeichnis auf Kosten des Nachlasses durch einen Notar aufgenommen wird. Schließlich ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auch der Wert des Nachlasses zu bestimmen.

Auskunftsanspruch des Nachlassgläubigers gegen den Erben

Auch Nachlassgläubiger haben oft ein erhebliches Interesse daran, sich über den Bestand eines Nachlasses einen Überblick zu verschaffen.

Sind Forderungen gegen den Erblasser offen und ist man sich als Gläubiger nicht sicher, ob der Nachlass zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht, dann kann man dem Erben über das Nachlassgericht unter Fristsetzung aufgeben lassen, ein so genanntes Inventar zu errichten.

In diesem Inventar sind von dem Erben sämtliche bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten anzugeben.

In dieses Inventar kann der Nachlassgläubiger dann Einsicht nehmen. Lässt der Erbe die vom Gericht gesetzte Frist zur Erstellung des Inventars ungenutzt verstreichen, haftet er für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt.

Einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses kann man als Nachlassgläubiger auch gegenüber einem Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter und dem Fiskus als gesetzlichem Erben geltend machen.

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