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Kann man eine Erbschaft auch schon vor Eintritt des Erbfalls ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschaft kann erst nach Eintritt des Erbfalls ausgeschlagen werden.
  • Vor dem Eintritt des Erbfalls ist ein Erbverzicht möglich.
  • Ein Erbverzicht muss von einem Notar beurkundet werden.

Es mag Situationen geben, in denen ein zukünftiger Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers klarstellen will, dass er mit der angekündigten Erbschaft nichts zu tun haben will. Nach Eintritt des Erbfalls und Benachrichtigung durch das Nachlassgericht, dass man in einem letzten Willen als Erbe und Rechtsnachfolger eines Verstorbenen eingesetzt worden ist, kann man sich leicht und ohne große Umstände von der Erbschaft wieder trennen. Es reicht aus, wenn man innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen das Nachlassgericht besucht und dort erklärt, dass man die Erbschaft ausschlagen will. Nachfolgend hat man mit der unbeliebten Erbschaft nichts mehr zu tun.

Diesen klärenden Akt kann man jedoch ausdrücklich erst dann vornehmen, wenn der Erbfall eingetreten, der Erblasser tatsächlich verstorben ist. Eine vor Eintritt des Erbfalls erklärte Ausschlagung der Erbschaft ist unwirksam. § 1946 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass eine Ausschlagung (und auch die Annahme) einer Erbschaft erst dann möglich ist, sobald der Erbfall eingetreten ist. Hat man also verfrüht die Ausschlagung erklärt, muss man dies zwingend nach Eintritt des Erbfalls nachholen, wenn man nicht ungewollt in die Erbenrolle kommen will.

Wenn man tatsächlich schon vor dem Ableben des Erblassers – rechtswirksam – tätig werden und sich von der anstehenden Erbschaft distanzieren will, dann bietet das Gesetz andere Möglichkeiten.

Der Erbverzicht vor Eintritt des Erbfalls

So können Verwandte und der Ehepartner des Erblassers bereits vor dem Erbfall auf ihr gesetzliches Erbrecht nach § 2346 BGB verzichten. Ein solcher Verzicht wird in einem Vertrag mit dem Erblasser erklärt. Dieser Vertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, um überhaupt wirksam zu sein, § 2348 BGB.

Erklärt man den Erbverzicht, führt dies unmittelbar zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts. Tritt der Erbfall ein, so wird die Erbfolge so geregelt, als ob der Verzichtende nie gelebt hätte.

Mit dem Erbverzicht verliert der den Verzicht Erklärende wohlgemerkt nur sein gesetzliches Erbrecht. Der Erbverzicht hindert den Erblasser also grundsätzlich nicht daran, ein Testament oder einen Erbvertrag zu erstellen und den Verzichtenden dort als Erben zu benennen. Eine solche testamentarische Erbeinsetzung ist dem Grunde nach wirksam und der auf sein – gesetzliches – Erbrecht bereits verzichtende Erbe tritt in diesem Fall die Erbfolge kraft Testament an. Ob mit dem Erbverzicht auch ein weit reichender Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB verbunden war, ist im Einzelfall zu klären.

Vertrag unter künftigen gesetzlichen Erben

Eine weitere Möglichkeit, sich bereits zu Lebzeiten von einer anstehenden Erbschaft zu trennen, besteht darin, mit anderen gesetzlichen Erben einen Vertrag über den eigenen Erbteil zu schließen, § 311b Abs. 5 BGB. Man kann mit anderen Erben in einem solchen Vertrag vereinbaren, dass der eigene Erbteil von einem gesetzlichen Miterben käuflich erworben wird. Es spricht aber auch nichts dagegen, den eigenen Erbteil in einem solchen Vertrag an einen anderen Miterben zu verschenken.

Ein Vertrag nach § 311b Abs. 5 BGB ist nur unter gesetzlichen Erben möglich und bedarf ebenso wie der Erbverzicht der notariellen Beurkundung um wirksam zu sein.

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