Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbschaft ausgeschlagen – Wie reagiert das Nachlassgericht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbschaft muss mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
  • Nachlassgericht überprüft nicht, ob die Ausschlagung der Erbschaft wirksam ist.
  • Nachlassgericht bestätigt allenfalls den Eingang der Ausschlagungserklärung.

Man muss eine Erbschaft nicht annehmen. Binnen einer Frist von sechs Wochen, nachdem man von dem Anfall der Erbschaft erfahren hat, kann man das Erbe mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Beweggrund für die Ausschlagung der Erbschaft ist dabei für die Vornahme der Ausschlagung irrelevant. Ob man das Erbe nicht antreten will, weil der Nachlass überschuldet ist und außer unangenehmen Haftungsfolgen für den Erben wenig Positives mit sich bringen würde oder ob man mit dem Erblasser auch nach seinem Ableben schlicht nichts mehr zu tun haben will, die Motivation für eine Ausschlagung ist für die Wirksamkeit der Erklärung nicht entscheidend und wird vom Nachlassgericht auch nicht abgefragt.

Das Nachlassgericht ist dabei nur der Adressat der Ausschlagungserklärung. Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist zunächst einmal das Nachlassgericht (Amtsgericht) in dessen Bezirk der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung ist neben dem Wohnsitzgericht des Erblassers aber auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, § 344 Abs. 7 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

Wird man beim Nachlassgericht persönlich vorstellig und erklärt dort die Ausschlagung der Erbschaft zu Protokoll oder übermittelt man dem eine Ausschlagungserklärung in notariell beglaubigter Form, dann nimmt das Nachlassgericht die Erklärung weitestgehend kommentarlos zur Kenntnis und nimmt die Erklärung zur Nachlassakte. Man erhält vom Nachlassgericht insbesondere keine Mitteilung, wonach die Erklärung vom Erben wirksam, unwirksam, fristgerecht oder zu spät abgegeben wurde.

Nachlassgericht prüft nicht die Wirksamkeit der Ausschlagung

Über die Fragen der Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung macht sich das Nachlassgericht frühestens in Zusammenhang mit einem Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins Gedanken.

Wenn man es beantragt, erhält man vom Nachlassgericht eine Bestätigung, wonach die Ausschlagungserklärung bei Gericht eingegangen ist. Über die Wirksamkeit der Ausschlagung ist mit dieser Bestätigung aber nichts ausgesagt.

Nach einer erfolgten Ausschlagung soll das Nachlassgericht nach § 1953 Abs. 2 BGB die Ausschlagung denjenigen Personen mitteilen, dem die Erbschaft in Folge der Ausschlagung angefallen ist. Das Nachlassgericht stellt also eigene Ermittlungen an, wer nach dem Ausschlagenden zur Erbschaft berufen ist. Hat der Nächstberufene vom Gericht die Nachricht erhalten, dass er jetzt Erbe wird, dann läuft auch für diesen neuen Erben spätestens ab der Mitteilung des Nachlassgerichts die gesetzliche Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB. Hatte der Nächtsberufene allerdings schon anderweitig von seiner Berufung erfahren, dann kann die Sechs-Wochen-Frist gegebenenfalls auch schon früher beginnen.

Hat das Nachlassgericht bei der Ermittlung weiterer Erben nach einer Ausschlagung keinen Erfolg, dann kann es gegebenenfalls angezeigt sein, für den Nachlass Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB anzuordnen und bei Bedarf einen Nachlasspfleger einzusetzen.

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