Wem muss der Alleinerbe Auskunft erteilen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Alleinerbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Anfrage hin Auskunft über den Nachlass erteilen
  • Nachlassgläubiger können Auskunft verlangen
  • Nachlassinsolvenzverwalter kann vom Erben Auskunft verlangen

Hat der Erblasser in seinem Testament nur einen Erben eingesetzt oder kommt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge nur ein Erbe zum Zuge, dann hat dieser Alleinerbe grundsätzlich eine sehr komfortable Rechtsposition.

Ein Alleinerbe muss sich insbesondere in Fragen der Verwaltung und Verteilung des Nachlasses nicht mit Miterben abstimmen. Der Alleinerbe wird vielmehr im Moment des Ablebens des Erblassers neuer und alleiniger Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die ehedem dem Erblasser gehörten.

Nachdem sich der Alleinerbe einen Erbschein besorgt hat oder alternativ mithilfe eines notariellen Testaments mitsamt Eröffnungsprotokoll kann der Alleinerbe bei der Bank des Erblassers Konten auflösen und beim Grundbuchamt beantragen, dass Immobilien vom Erblasser auf den Alleinerben umgeschrieben werden.

Mögliche Auskunftspflichten des Alleinerben

In manchen Fällen ist aber auch für den Alleinerbe die Erbschaft mit umfassenden Pflichten verbunden. Insbesondere können Dritte vom Alleinerben in folgenden Fällen vom Alleinerben umfassend Auskunft über den Nachlass verlangen:

Der Pflichtteilsberechtigte verlangt Auskunft

Am meisten Arbeit kommt auf den Alleinerben zu, wenn der Erblasser durch die Erbeinsetzung des Alleinerben gleichzeitig Pflichtteilsansprüche Dritter ausgelöst hat. Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Abkömmlinge, der Ehepartner und unter Umständen die Eltern des Erblassers einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, wenn sie vom Erblasser in einem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Um diesen Pflichtteil realisieren zu können, billigt das Gesetz in § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten mitteilen, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Anforderung hin Auskunft über den kompletten Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann sogar verlangen, dass das Nachlassverzeichnis nicht vom Erben, sondern von einem Notar aufgenommen wird und der Wert des Nachlasses von einem Sachverständigen ermittelt wird.

Ein Nachlassgläubiger verlangt Auskunft

Auskunftspflichten treffen den Alleinerben gegebenenfalls auch in Zusammenhang mit der Erbenhaftung. Der Alleinerbe bekommt mit dem Erbfall nicht nur das komplette Vermögen des Erblassers, sondern er haftet nach § 1967 BGB auch für alle Nachlassverbindlichkeiten. Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten gehören vor allem die Schulden, die der Erblasser noch zu Lebzeiten bei Dritten gemacht hatte.

Wie hoch diese Verbindlichkeiten im Einzelfall sind, erfährt der Alleinerbe im Normalfall sehr rasch nach Eintritt des Erbfalls, wenn sich die Gläubiger des Erblassers beim Alleinerben melden und ihre Forderungen anmelden.

Erkennt der Alleinerbe die Forderungen an und begleicht er sie in vollem Umfang, ist der Ärger im Allgemeinen bald vorbei.

Kommt es jedoch mit den Nachlassgläubigern zu Komplikationen, muss der Alleinerbe damit rechnen, dass der Gläubiger von seinem Recht nach § 1994 BGB Gebrauch macht und dem Alleinerben über das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung eines so genannten Nachlassinventars setzen lässt. Von diesem Inventar kann der Gläubiger bei Gericht eine Abschrift verlangen, § 13 FamFG.

Nachlassinsolvenzverwalter verlangt Auskunft

Hat der Alleinerbe die Erbschaft bereits angenommen und muss er dann feststellen, dass sich im Nachlass mehr Schulden als positives Vermögen befindet, dann sollte der Erbe unverzüglich nach § 1980 BGB die Eröffnung eines so genannten Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, um einer umfassenden persönlichen Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen.

Wird daraufhin vom Insolvenzgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Alleinerbe verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben, § 97 InsO (Insolvenzordnung).

Nachlassverwalter verlangt Auskunft

Auch einem Nachlassverwalter ist der Alleinerbe gegebenenfalls umfassend zur Auskunft verpflichtet.

Eine Nachlassverwaltung sollte der Alleinerbe beantragen, wenn er sich nicht sicher ist, ob der Nachlass ausreichen wird, um sämtliche Nachlassgläubiger zu befriedigen, § 1981 BGB.

Wurde vom Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung angeordnet und ein Nachlassverwalter eingesetzt, dann muss der Erbe dem Nachlassverwalter umfassend über den Bestand und seine bisherigen Nachlassaktivitäten Auskunft geben, § 1978 BGB.

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